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Klage, eingereicht am 24. April 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-180/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und T. Ramopoulos)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2020/2451 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (CEPA) eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist (Ratsbeschluss 2020/245) und den Beschluss (EU) 2020/2462 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem CEPA eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist (Ratsbeschluss 2020/246) für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, es verstoße gegen den Vertrag in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass erstens Titel II des CEPA vom Geltungsbereich des Ratsbeschlusses 2020/245 ausgeschlossen sei; zweitens, dass ein separater Ratsbeschluss 2020/246 betreffend ausschließlich Titel II des CEPA angenommen worden sei und, drittens, dass Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV hinzugefügt worden sei, der vorsehe, dass der Rat einstimmig beschließe, wenn die Übereinkunft einen Bereich betreffe, in dem Einstimmigkeit erforderlich sei.

Dieser Klagegrund stützt sich auf folgendes Vorbringen:

Zum einen müsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die materielle Rechtsgrundlage für einen Ratsbeschluss nach Art. 218 Abs. 9 AEUV zur Festlegung des Standpunkts, der innerhalb der mit einem Abkommen eingesetzten Gremien im Namen der Union zu vertreten sei, gemäß dem Schwerpunkt des Abkommens als Ganzem bestimmt werden. Das CEPA befasse sich vorwiegend mit Handel und Entwicklungszusammenarbeit sowie mit Handel mit Transportdienstleistungen, während die Bezüge zwischen dem CEPA und der GASP nicht hinreichend bedeutsam seien, um eine materielle Rechtsgrundlage aus dem Bereich der GASP für das Abkommen als Ganzes zu rechtfertigen. Daher habe der Rat zu Unrecht Art. 37 EUV in die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2020/246 aufgenommen, und dieser Beschluss sei zu Unrecht nach der Abstimmungsregel der Einstimmigkeit ergangen.

Zum anderen stehe es den Organen der Union nicht frei, einen einzelnen Rechtsakt künstlich in verschiedene Teil aufzuteilen und dadurch Teile mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten zu schaffen, da dies es ihnen ermöglichen würde, die Bestimmung des Art. 13 EUV zu umgehen, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handle, die in den Verträgen festgelegt seien. Wenn der Rat gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV den Standpunkt festlege, der im Namen der Union innerhalb eines mit einem Abkommen eingesetzten Gremiums für die Regeln des Funktionierens dieses Gremiums hinsichtlich aller Bestimmungen des Abkommens zu vertreten sei, sei die Aufteilung des Ratsbeschlusses in zwei Beschlüsse nicht zu rechtfertigen. Da das CEPA seine Verfahrensregeln nicht danach unterscheide, ob sie die Tätigkeit von Gremien nach Titel II oder nach anderen Titeln des CEPA beträfen, habe der Rat zu Unrecht zwei separate Beschlüsse gefasst, von denen einer ausschließlich Titel II des CEPA betroffen habe.

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1 ABl. 2020, L 52, S. 3.

2 ABl. 2020, L 52, S. 5.