BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
29. März 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-776/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Erding (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2018, in dem Verfahren
U.B.,
T.V.
gegen
Eurowings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 21. März 2019, das am 26. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Erding (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-776/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 29. März 2019
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |