Language of document : ECLI:EU:F:2009:86

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

7. Juli 2009

Rechtssache F-54/08

Marjorie Danielle Bernard

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst – Nichtverlängerung des Vertrags – Offenkundiger Ermessensfehler – Prozessleitende Maßnahme – Erledigung“

Gegenstand: Klage nach Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und nach Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol, auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors von Europol vom 31. Juli 2007, den Vertrag der Klägerin nicht über den 31. Mai 2008 hinaus zu verlängern, und der Entscheidung des Direktors von Europol vom 29. Februar 2008, ihre Beschwerde gegen die genannte Entscheidung vom 31. Juli 2007 zurückzuweisen, aufzuheben, auf Anordnung der Übermittlung des Probezeitberichts vom 25. Februar 2004 und auf Verurteilung von Europol zur Tragung der Kosten

Entscheidung: Der Antrag auf Übermittlung des Probezeitberichts vom 25. Februar 2004 ist erledigt. Die Entscheidung vom 31. Juli 2007, mit der der Direktor von Europol die Verlängerung des Vertrags der Klägerin über den 31. Mai 2008 hinaus verweigert hat, wird aufgehoben. Europol trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Bedienstete von Europol

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 6)

Die Verwaltung hat grundsätzlich ein weites Ermessen in der Frage der Verlängerung der befristeten Verträge von Bediensteten auf Zeit, und die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters muss sich auf die Prüfung beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Von dem Moment an jedoch, in dem die Verwaltung durch eine innerdienstliche Richtlinie eine spezifische Regelung, die die Transparenz des Verfahrens der Vertragsverlängerung gewährleisten soll, ausgearbeitet hat, ist der Erlass dieser Regelung als eine Selbstbeschränkung des Ermessens der Verwaltung anzusehen und bewirkt eine Umwandlung der ursprünglich für die Vertragsbediensteten geltenden Regelung, die durch eine Unsicherheit der befristeten Dienstverhältnisse gekennzeichnet war, in eine Regelung, die den Grundsatz der Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen aufstellt. Denn eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, die seinem gesamten Personal mitgeteilt worden ist und in der die für die Verlängerung oder Nichtverlängerung von Verträgen anwendbaren Kriterien und Verfahren angegeben werden, bildet eine innerdienstliche Richtlinie, die als solche als eine Verhaltensnorm anzusehen ist, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen darf, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.

Da Europol somit durch eine innerdienstliche Richtlinie eine spezifische Regelung eingeführt hat, die den Grundsatz aufstellt, wonach ein Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern ist, zu denen die berufliche Leistung eines Bediensteten zählt, die – ausgehend von der jährlichen Beurteilung – mindestens befriedigend sein muss, weist eine Entscheidung, mit der die Verlängerung eines Vertrags mit der Begründung verweigert wird, dass die berufliche Leistung des Bediensteten unbefriedigend sei, obgleich er in den Beurteilungen insgesamt befriedigende Noten erhalten hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.

(vgl. Randnrn. 46 bis 48, 50, 51 und 53)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 1. März 2005, Mausolf/Europol, T‑258/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑45 und II‑189, Randnrn. 23, 25, 26, 47 bis 49