Language of document : ECLI:EU:C:2020:4

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 15. Januar 2020(1)

Rechtssache C753/18

Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim),

Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI)

gegen

Fleetmanager Sweden AB,

Nordisk Biluthyrning AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol [Oberster Gerichtshof, Schweden])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 – Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Gesellschaft zur Vermietung von Autos, die jeweils standardmäßig mit einem Radioempfangsgerät ausgestattet sind“






 Einleitung

1.        Nur wenige Fragen im Unionsrecht haben zu so vielen Entscheidungen des Gerichtshofs innerhalb so kurzer Zeit Anlass gegeben wie die nach der Auslegung des Begriffs „Recht der öffentlichen Wiedergabe im Urheberrecht“(2). Diese umfangreiche, aber zwangsläufig fragmentierte Rechtsprechung wurde sogar als „Labyrinth“, der Gerichtshof selbst als „Theseus“ bezeichnet(3).

2.        Die vorliegende Rechtssache bietet sich zwar nicht für eine vollständige Systematisierung dieser Rechtsprechung an(4), gibt dem Gerichtshof aber die Gelegenheit, einige allgemeine Grundsätze aufzustellen, die es erlauben, genauer abzugrenzen, was unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe fällt und was nicht. Konkret betrifft der vorliegende Fall insbesondere das entscheidende Element einer öffentlichen Wiedergabe, nämlich die Wiedergabehandlung.

 Rechtlicher Rahmen

3.        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (5) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

4.        Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(6) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.“

5.        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 wurden durch § 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 47 des Upphovrättslag (1960:279) (Gesetz Nr. 279 von 1960 über das Urheberrecht) in das schwedische Recht umgesetzt.

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

6.        Die Förening Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (Stim) u.p.a. (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Rechte von Komponisten musikalischer Werke und ihren Verlegern, im Folgenden: Stim) und die Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Leistungsschutzrechte von Künstlern, im Folgenden: SAMI) sind schwedische Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.

7.        Die Fleetmanager Sweden AB (im Folgenden: Fleetmanager) und die Nordisk Biluthyrning AB (im Folgenden: NB) sind Gesellschaften zur Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Sitz in Schweden. Sie bieten, direkt oder über Vermittler, mit Radioempfangsgeräten ausgestattete Fahrzeuge zur Vermietung für einen Zeitraum von höchstens 29 Tagen an, was als kurzfristige Vermietung gilt.

8.        In der ersten der beiden Rechtsstreitigkeiten, in denen die Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache gestellt worden sind, erhob die Stim Klage gegen Fleetmanager auf Zahlung von 369 450 schwedischen Kronen (SEK) (rund 34 500 Euro) zuzüglich Zinsen an sie, weil diese Gesellschaft daran mitgewirkt habe, dass Dritte Musikwerke ohne Erlaubnis der Stim im urheberrechtlichen Sinne dadurch öffentlich zugänglich gemacht hätten, dass sie mit Radioempfangsgeräten ausgestattete Fahrzeuge über einen kürzeren Zeitraum der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hätten.

9.        Das Tingsrätt (erstinstanzliches Gericht, Schweden) befand, dass die Vermietung mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteter Fahrzeuge eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Gesetzes Nr. 279 von 1960 über das Urheberrecht darstelle und dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich bestehe. Es stellte jedoch ferner fest, dass Fleetmanager an dieser Verletzung des Urheberrechts nicht mitgewirkt habe, so dass die Klage der Stim abgewiesen wurde. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz bestätigt. Die Stim legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) ein.

10.      Im zweiten Rechtsstreit erhob NB beim Patent- och marknadsdomstol (Gericht für geistiges Eigentum und Wirtschaftssachen, Schweden) Klage und beantragte festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, an die SAMI eine Vergütung zu entrichten, weil in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 Tonaufzeichnungen hätten gehört werden können, weil ihre Fahrzeuge bei der Vermietung sowohl an private als auch an gewerbliche Kunden mit Radioempfangsgerät und CD-Abspielgerät ausgestattet gewesen seien.

11.      Der Patent- och marknadsdomstol (Gericht für geistiges Eigentum und Wirtschaftssachen) vertrat die Auffassung, dass das Gesetz Nr. 279 von 1960 über das Urheberrecht im Einklang mit der Richtlinie 2001/29 auszulegen sei und dass die maßgebende Nutzung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 entspreche. Zudem habe NB durch die Bereitstellung von Radioempfangsgeräten in Mietwagen den Mietern dieser Fahrzeuge die Möglichkeit gegeben, Tonaufzeichnungen zu hören, weshalb eine „Wiedergabe“ vorliege. Das Gericht sah auch die übrigen Kriterien für die Feststellung einer „öffentlichen Wiedergabe“ als gegeben an. Vor dem Hintergrund der von der SAMI vorgelegten Beweismittel sei für die elf Fahrzeuge der Klägerin von im Durchschnitt etwa 528 Vermietungen im Jahr auszugehen. Der Patent- och marknadsdomstol (Gericht für geistiges Eigentum und Wirtschaftssachen) zog hieraus den Schluss, dass NB gegenüber der SAMI vergütungspflichtig war, und wies ihre Klage ab. Diese Entscheidung wurde jedoch in der Berufungsinstanz durch den Patent- och marknadsöverdomstol (Berufungsgericht für geistiges Eigentum und Wirtschaftssachen, Schweden) aufgehoben. Gegen dieses Urteil legte die SAMI ein Rechtsmittel beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) ein.

12.      Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Führt die Vermietung standardmäßig mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteter Fahrzeuge dazu, dass derjenige, der die Vermietung vornimmt, ein Nutzer ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bzw. im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt?

2.      Welche Bedeutung kommt, wenn überhaupt, dem Umfang der Autovermietung und der Mietdauer zu?

13.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 30. November 2018 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Dieselben Parteien waren in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2019 vertreten.

 Würdigung

 Zu ersten Vorlagefrage

14.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vermietung von mit Radioempfangsgeräten ausgestatteten Fahrzeugen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 darstellt.

15.      Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in diesen beiden Vorschriften so auszulegen ist, dass er dieselbe Bedeutung hat(7). Die Antwort, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache geben wird, hat somit im Rahmen der beiden oben genannten Richtlinien, ungeachtet der etwaigen terminologischen Abweichungen in ihren verschiedenen Sprachfassungen, insbesondere der Fassung in schwedischer Sprache, dieselbe Tragweite.

16.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verleiht den Urhebern das präventive Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Urheber sind somit insbesondere in der Lage, aus der Nutzung ihrer Werke in Form einer öffentlichen Wiedergabe Einkünfte zu erzielen.

17.      Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verleiht kein entsprechendes ausschließliches Recht. Dagegen gewährleistet diese Bestimmung den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern eine angemessene Vergütung, wenn ein Tonträger öffentlich wiedergegeben wird.

18.      Weder die Richtlinie 2001/29 noch die Richtlinie 2006/115 enthalten eine Legaldefinition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“. Einige Klarstellungen zur Bedeutung dieses Begriffs ergeben sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29. Nach diesem Erwägungsgrund erfasst dieser Begriff jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werkes, einschließlich der Rundfunkübertragung. Der 27. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergänzt, dass eine bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

19.      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Wiedergabe technisch gesehen hauptsächlich zwei Formen annehmen kann: die Wiedergabe im engeren Sinne und die öffentliche Zugänglichmachung. Im ersten Fall ist es der Nutzer, bei dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, der über die technische Umsetzung und den Zeitpunkt der Wiedergabe entscheidet, während die potenziellen Adressaten diese Wiedergabe empfangen oder nicht empfangen können. Im zweiten Fall wird das Werk den Adressaten dauerhaft zur Verfügung gestellt, denen es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieser zweite Fall betrifft insbesondere On-Demand-Dienste und das Internet. In der vorliegenden Rechtssache, die über den Rundfunk gesendete Werke betrifft, geht es um die erste Fallgruppe, d. h. um eine Wiedergabe im engeren Sinne.

20.      Mehrere Rechtssachen haben dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, die Umrisse des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ zu definieren.

21.      Insbesondere hat er entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereinen muss, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines geschützten Werks und eine Öffentlichkeit, an die sich diese Wiedergabe richtet(8).

22.      Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache bedarf es der Prüfung, ob diese beiden Tatbestandsmerkmale im Fall der Vermietung von mit Radioempfangsgeräten ausgestatteten Fahrzeugen vorliegen.

23.      Es versteht sich von selbst, und dieser Punkt wird von den Parteien im Übrigen nicht bestritten, dass Autovermieter keine Übertragungshandlungen von Radiosendungen durchführen; die Übertragung wird von Rundfunkanstalten durchgeführt. Dies schließt jedoch nicht von vornherein aus, dass die Tätigkeit dieser Unternehmen im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs so eingestuft werden kann, dass sie unter das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 fällt.

24.      Der Gerichtshof hat nämlich das Vorliegen einer Wiedergabehandlung unter zahlreichen Umständen festgestellt, die über den Rahmen einer einfachen direkten Verbreitung eines Werkes, z. B. über den Rundfunk, hinausgehen.

25.      So stellt es nach Auffassung des Gerichtshofs eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn ein Hotelbetreiber seinen Gästen Zugang zu geschützten Werken verschafft, indem er Fernsehapparate in den Zimmern aufstellt und mit diesen Apparaten das über die zentrale Antenne empfangene Fernsehsignal verbreitet(9). Insoweit hat der Gerichtshof eine Unterscheidung zwischen einer bloßen Bereitstellung von Empfangsgeräten, die keine öffentliche Wiedergabe darstellt, und der Verbreitung des Signals mittels der Fernsehapparate, die unter diesen Begriff fällt, getroffen(10).

26.      Dasselbe gilt, wenn ein Hotelbetreiber in den Gästezimmern zwar keine Fernsehgeräte, aber Geräte zum Anhören von Compact Discs sowie diese Tonträger selbst zur Verfügung stellt(11). Indem ein solcher Betrieb seinen Kunden sowohl die technischen Vorrichtungen, die es erlauben, auf Schutzobjekte zuzugreifen, als auch diese Objekte selbst in Form von Tonaufnahmen auf Compact Discs zur Verfügung stellt, nimmt er nämlich eine öffentliche Wiedergabe dieser Schutzobjekte vor(12).

27.      Ferner stellt es eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Betriebs der Öffentlichkeit absichtlich Zugang zu Schutzgegenständen verschafft, die über die dort aufgestellten Fernsehgeräte ausgestrahlt werden(13).

28.      Die öffentliche Wiedergabe kann auch darin bestehen, dass Rundfunksendungen aufgezeichnet und Kopien davon der Öffentlichkeit mittels einer Internetdienstleistung der Fernbildaufzeichnung in der Cloud („cloud computing“) zugänglich gemacht werden(14).

29.      Weiterhin im Bereich des Internets ist als öffentliche Wiedergabe nicht nur die Veröffentlichung eines Werks auf einer Internetseite(15), sondern auch das Bereitstellen eines anklickbaren Links zu geschützten Werken auf einer anderen Internetseite(16) einzustufen. Für eine solche Einstufung ist es zudem nicht einmal erforderlich, dass sich diese Links auf einer Internetseite befinden: sie können auch in der Software eines multimedialen Medienabspielers, d. h. eines technischen Geräts, vorgespeichert sein. Die Wiedergabehandlung besteht dann in der Bereitstellung dieser multimedialen Medienabspieler(17). Allerdings ist, analog zu der Rechtssache, in der das Urteil SGAE(18) ergangen ist, nicht die bloße Bereitstellung des technischen Geräts der Ursprung der Wiedergabe, sondern die Tatsache, dass dort Links zu Werken vorinstalliert worden sind, die (ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber) im Internet zur Verfügung gestellt wurden(19).

30.      Schließlich stellt die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes eine Handlung der Wiedergabe dar(20).

31.      Im Rahmen seiner Beurteilung, ob eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorliegt, hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben, der in voller Kenntnis der Sachlage tätig wird, um der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Gegenständen zu verschaffen(21).

32.      Dieses Tätigwerden des Nutzers darf aber nicht auf technische Einrichtungen, mit denen auf Schutzobjekte zugegriffen werden kann, wie beispielsweise Radio- oder Fernsehempfangsgeräte, CD-Spieler oder auch multimediale Medienabspieler, beschränkt sein. Ein derart begrenztes Tätigwerden ist nämlich der bloßen Bereitstellung technischer Ausrüstung gleichzusetzen, die gemäß der im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Auslegungsregel keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

33.      Um eine öffentliche Wiedergabe darzustellen, muss sich das Tätigwerden des Nutzers notwendigerweise auf die Schutzgegenstände selbst, d. h. auf den Inhalt der Wiedergabe, beziehen.

34.      Dieses Tätigwerden in Bezug auf den Inhalt der Wiedergabe kann verschiedene Formen annehmen. Es kann sich um die Übertragung des Signals an Fernsehempfangsgeräte in den Hotelzimmern handeln, um die Bereitstellung von Compact Discs zusammen mit den CD-Abspielgeräten, um die Darbietung von Fernsehsendungen in öffentlichen Räumen, um die Nutzung von Internetlinks zu geschützten Gegenständen oder um die Vorinstallation solcher Links auf einem multimedialen Medienabspieler, um die Aufzeichnung von Rundfunksendungen oder auch um die Indexierung von Metadaten zu Werken im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzes.

35.      Keine dieser verschiedenen Formen des Tätigwerdens ist (für sich genommen) für die Feststellung des Vorliegens einer Handlung der Wiedergabe erforderlich. Sie haben jedoch alle eine Gemeinsamkeit, und zwar den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Nutzers und den so wiedergegebenen Schutzgegenständen. Diese Gemeinsamkeit ist das zentrale Element, ohne das man nicht von einer Wiedergabehandlung sprechen kann.

36.      Ich teile daher nicht die Argumentation der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, wonach der Gerichtshof kein allgemeines Erfordernis in diesem Sinne aufgestellt habe, um das Vorliegen einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe festzustellen. Wenn der Gerichtshof dieses Erfordernis nicht ausdrücklich als allgemeinen Grundsatz festgelegt hat, liegt dies nämlich daran, dass es dem Begriff „öffentliche Wiedergabe“ bereits innewohnt, da diese Wiedergabe notwendigerweise einen Inhalt haben muss, der aus Schutzgegenständen besteht. Dennoch ist dieses Erfordernis des Tätigwerdens in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung, auch wenn es nicht ausdrücklich genannt wird, in allen Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen er das Vorliegen einer Wiedergabehandlung festgestellt hat, implizit enthalten.

37.      Dies zeigt sich besonders deutlich in den Entscheidungen, in denen der Gerichtshof zwischen einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe und einer bloßen Bereitstellung technischer Ausrüstungen unterscheiden musste. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof den entscheidenden Gesichtspunkt für das Vorliegen einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe hervorgehoben, nämlich das Tätigwerden unmittelbar in Bezug auf den Inhalt der Wiedergabe, wobei sich dieser Gesichtspunkt von der Bereitstellung von Geräten unterscheidet. So wurde nicht das Aufstellen von Fernsehapparaten in den Hotelzimmern als Wiedergabehandlung angesehen, sondern die Verbreitung des Signals(22). Entsprechend wäre das Bereitstellen von CD-Spielern ohne das gleichzeitige Bereitstellen von Compact Discs keine Wiedergabehandlung gewesen, da das Zusammentreffen dieser beiden Elemente für den Genuss der Schutzgegenstände notwendig war(23). In ähnlicher Weise hätte das bloße Bereitstellen von multimedialen Medienabspielern ohne vorinstallierte Links, die den Zugang zu Schutzgegenständen im Internet ermöglichen, den Gerichtshof nicht dazu gebracht, das Vorliegen einer Wiedergabehandlung festzustellen(24).

38.      Meines Erachtens ist jedoch ganz offensichtlich, dass die Autovermieter in keiner Weise unmittelbar in Bezug auf die Werke oder Tonträger tätig werden, die über den Rundfunk ausgestrahlt werden und die möglicherweise von ihren Kunden über die Radioempfangsgeräte gehört werden können, mit denen die gemieteten Fahrzeuge ausgestattet sind. Diese Unternehmen stellen ihren Kunden lediglich Fahrzeuge zur Verfügung, die von ihren Herstellern mit Radioempfangsgeräten ausgestattet worden sind. Es sind die Kunden dieser Unternehmen, die die Entscheidung treffen, ob sie die Rundfunksendungen hören oder nicht.

39.      Die in den Fahrzeugen eingebauten Rundfunkgeräte sind so konzipiert, dass sie ohne zusätzliche Eingriffe die terrestrische Rundfunksendung empfangen können, die in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, zugänglich ist. Die einzige öffentliche Wiedergabe, die stattfindet, ist daher die von den Rundfunkanstalten vorgenommene. Hingegen gibt es dabei keine anschließende öffentliche Wiedergabe, insbesondere seitens der Autovermietungen. Die Kunden von Stim und SAMI mussten jedoch bei der Genehmigung der Ausstrahlung der geschützten Objekte, für die sie Urheber- oder verwandte Schutzrechte besitzen, zwangsläufig alle Benutzer berücksichtigen, die mit Radioempfangsgeräten ausgestattet sind und sich im Übertragungsgebiet befinden, einschließlich der in Fahrzeugen eingebauten Radioempfangsgeräte und ungeachtet der Art und Weise der Nutzung dieser Fahrzeuge.

40.      Die Rolle der Mietwagenunternehmen beschränkt sich also auf die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine öffentliche Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, was gemäß dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 keine solche Wiedergabe darstellt(25). Die von Stim und SAMI in ihren schriftlichen Erklärungen vertretene Auffassung, dass dieser Erwägungsgrund nur auf Wirtschaftsteilnehmer abziele, die auf die Herstellung oder den Verkauf von Ausrüstungen für die Wiedergabe über eine gewisse Entfernung spezialisiert seien, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils SGAE(26). Wenn der Gerichtshof wiederholt das Vorliegen einer Wiedergabehandlung festgestellt hat, geschah dies nämlich nicht aufgrund der Eigenschaft des betreffenden Nutzers, sondern wegen des zusätzlichen Tätigwerdens dieses Nutzers, das über die bloße Bereitstellung von Geräten hinausging, wie beispielsweise die Übertragung des Signals. In der Rechtssache, in der das Urteil Stichting Brein(27) ergangen ist, handelte es sich bei dem betreffenden Nutzer durchaus um einen „auf das Bereitstellen von multimedialen Medienabspielern spezialisierten Wirtschaftsteilnehmer“. Gleichwohl hat der Gerichtshof das Vorliegen einer Wiedergabehandlung wegen des Inhalts der Software dieser Abspielgeräte festgestellt.

41.      Auch kann das Vorbringen von Stim und SAMI nicht durchgreifen, wonach sich die Verantwortlichkeit der Gesellschaften zur Vermietung von Kraftfahrzeugen daraus ergeben solle, dass diese ihren Kunden – von Stim und SAMI als „öffentlich“ eingestufte – Räume zur Verfügung stellten, nämlich die Fahrgasträume der Mietfahrzeuge, in denen mit Hilfe der Radioempfangsgeräte, mit denen diese Fahrzeuge ausgestattet sind, geschützte Objekte genossen werden könnten. Ebenso wenig wie die Bereitstellung der Radioempfangsgeräte selbst stellt die „Bereitstellung“ des Raums, in dem diese Geräte genutzt werden können, ohne ein Tätigwerden des Benutzers in Bezug auf den Inhalt dieser Wiedergabe, d. h. die Schutzgegenstände, eine Wiedergabehandlung dar.

42.      Ich teile dagegen die Auffassung von Stim und SAMI, wonach es unerheblich ist, dass die Radioempfangsgeräte von den Fahrzeugherstellern in die Fahrzeuge eingebaut wurden. Nach der gleichen Logik kommt es jedoch auch nicht darauf an, ob die Gesellschaften zur Vermietung von Fahrzeugen diese Radioempfangsgeräte, wie von Stim und SAMI behauptet, nicht ausbauen oder unbrauchbar machen wollen, oder, wie diese Gesellschaften vortragen, nicht können. Diese Umstände betreffen nämlich nicht Handlungen der öffentlichen Wiedergabe der Schutzgegenstände, sondern die bloße Bereitstellung technischer Ausrüstung, und bleiben als solche außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts.

43.      Schließlich ist auch die Tatsache, dass die Möglichkeit, Schutzgegenstände in Mietfahrzeugen mit Hilfe der darin eingebauten Radioempfangsgeräte zu hören, zur Attraktivität und damit zur Rentabilität der Tätigkeit der Vermieter dieser Fahrzeuge beiträgt, für die Frage, ob eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorliegt, und für die etwaige urheberrechtliche Haftung dieser Unternehmen ohne Belang.

44.      Jegliche Bereitstellung einer technischen Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, eine Fernwiedergabe zu bewirken oder zu empfangen, findet normalerweise im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit statt. Die Rentabilität dieser Tätigkeit beruht zum großen Teil darauf, dass diese Ausrüstungen genutzt werden, um die Wiedergabe von durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte geschützten Gegenständen zu bewirken oder zu empfangen – dies ist das Hauptziel des Erwerbs solcher Ausrüstungen. Jedoch steht den Inhabern dieser Rechte von Seiten der Bereitsteller solcher Ausrüstungen keine Vergütung zu(28). Gerade um der Folgerichtigkeit zu begegnen, die eine solche Vergütung verlangen würde, haben die Unterzeichner des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)(29) in der Gemeinsamen Erklärung zu Art. 8 dieses Vertrags und hat im Einklang damit der Unionsgesetzgeber im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 klargestellt, dass die bloße Bereitstellung technischer Ausrüstungen nicht als öffentliche Wiedergabe eingestuft werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Bereitstellung in Form eines Verkaufs, einer langfristigen Vermietung, einer kurzfristigen Vermietung oder auf irgendeine andere Weise erfolgt.

45.      Somit liegt im Fall der Vermietung von mit Radioempfangsgeräten ausgestatteten Fahrzeugen meines Erachtens keine Wiedergabehandlung im Sinne der in den vorliegenden Schlussanträgen angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs vor. Daher würde sich die Prüfung erübrigen, ob das zweite Tatbestandsmerkmal einer öffentlichen Wiedergabe, d. h. die Öffentlichkeit, vorliegt.

46.      Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass die Vermietung von mit Radioempfangsgeräten ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

 Zur zweiten Vorlagefrage

47.      Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Umfang der Autovermietung sowie die Dauer der Vermietung auf die Beantwortung der ersten Frage auswirken können.

48.      Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage kann die zweite Frage nur mit Nein beantwortet werden. Die in Rede stehende Tätigkeit stellt unabhängig von ihrem Umfang und der Dauer der Vermietung keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dar.

49.      Nur der Vollständigkeit halber werde ich die zweite Vorlagefrage kurz untersuchen, für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte.

50.      Nach ständiger Rechtsprechung muss die Öffentlichkeit, an die sich eine Wiedergabe richtet, aus einer potenziell unbestimmten, aber hinreichend großen Zahl von Personen bestehen, so dass es eine Mindestschwelle gibt, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Außerdem ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der geschützten Werke bei den potenziellen Adressaten – nicht nur gleichzeitig, sondern auch nacheinander – ergibt(30).

51.      Diese Begriffe sind ganz offensichtlich vage und ihre Auslegung hängt stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ich bin jedoch der Ansicht, dass, wenn die Autovermietung nicht auf vereinzelte Fälle von Vermietung beschränkt ist, sondern den Charakter einer ständigen Tätigkeit hat, die Anzahl der aufeinanderfolgenden Kunden groß genug ist, um die Schwelle einer unbedeutenden Anzahl zu überschreiten. Insbesondere bilden diese Kunden keinen bestimmten Personenkreis, der einem privaten Kreis gleichgesetzt werden könnte(31). Der Umfang einer solchen Tätigkeit, vorausgesetzt, dass sie den Charakter einer ständigen Tätigkeit hat, hat somit keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt.

52.      Was die Dauer der Vermietung der Fahrzeuge betrifft, unterscheiden die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zwischen kurzfristiger Vermietung, die als Vermietung für höchstens 29 Tage definiert wird, und langfristiger Vermietung. Sie argumentieren, dass das Fahrzeug ab einer Mietdauer von 30 Tagen kein öffentlicher Raum mehr sei, sondern ein privater Raum, so dass das Vorhandensein eines Radioempfangsgeräts in diesem Fahrzeug keine öffentliche Wiedergabe mehr darstelle.

53.      Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der öffentliche oder private Charakter des Raums, in dem eine öffentliche Wiedergabe empfangen wird, keine Auswirkung auf die Beurteilung des Vorliegens dieser Wiedergabe hat, da anderenfalls das Recht der öffentlichen Wiedergabe leer liefe(32).

54.      Somit haben die Dauer der Vermietung des Fahrzeugs und der öffentliche oder private Charakter des Fahrzeugs, der daraus folgen soll, keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung des Vorliegens einer öffentlichen Wiedergabe.

55.      Sollte der Gerichtshof die erste zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit Ja beantworten, wäre diese Antwort daher – genau wie eine verneinende Antwort – in keiner Weise vom Umfang der Tätigkeit der Fahrzeugvermietung oder der Dauer dieser Vermietung abhängig.

 Ergebnis

56.      Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit Radioempfangsgeräten ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Mehr als 20 Urteile und Beschlüsse betreffen dieses Problem seit dem Urteil vom 2. Juni 2005, Mediakabel (C‑89/04, EU:C:2005:348).


3      Clark, B., Dickenson, J., „Theseus and the labyrinth? An overview of ‚communication to the public‘ under EU copyright law: after Reha Training and GS Media where are we now and where do we go from there?“, European Intellectual Property Review, Nr. 5/2017, S. 265. Leider erläutern die Autorinnen nicht, wer in diesem Fall der Minotauros ist.


4      Diese könnte sich im Übrigen, wie in der Lehre vertreten wird, als unmöglich erweisen (siehe Treppoz, E., „De l’art jurisprudentiel au rang de feuilleton ou l’impossible systématisation du droit de communication au public“, Revue trimestrielle de droit européen, Nr. 4/2017, S. 864).


5      ABl. 2001, L 167, S. 10.


6      ABl. 2006, L 376, S. 28.


7      Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training (C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 33).


8      Vgl. zuletzt Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9      Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Nr. 1 des Tenors).


10      Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 46).


11      Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141, Nr. 3 des Tenors).


12      Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141, Rn. 62).


13      Vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Nr. 7 des Tenors), sowie vom 31. Mai 2016, Reha Training (C‑117/15, EU:C:2016:379, letzter Satz des Tenors).


14      Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 46 bis 49).


15      Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 21).


16      Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20). Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil das Bereitstellen von Links zu frei im Internet zugänglichen Inhalten nicht als öffentliche Wiedergabe eingestuft, doch nur deshalb, weil es an einem neuen Publikum mangelte, an das diese Wiedergabe gerichtet gewesen wäre (vgl. Rn. 27 des Urteils).


17      Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein (C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 42).


18      Urteil vom 7. Dezember 2006 (C‑306/05, EU:C:2006:764).


19      Vgl. Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein (C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 39 bis 41).


20      Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:456, Rn. 39).


21      Vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein (C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 31).


22      Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 46).


23      Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141, Rn. 62 und 67).


24      Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein (C‑527/15, EU:C:2017:300, Rn. 39 bis 41).


25      Die Kommission tritt dieser Feststellung unter Hinweis darauf entgegen, dass der Zweck der Tätigkeit der Autovermieter darin bestehe, die Fahrzeuge und nicht die darin eingebauten Radioempfangsgeräte bereitzustellen. Meines Erachtens kann jedoch eine Bereitstellung von Radioempfangsgeräten angenommen werden, die akzessorisch zu der der Fahrzeuge ist. In jedem Fall, und insoweit stimme ich dem Standpunkt der Kommission zu, liegt hier keinesfalls eine Wiedergabehandlung vor.


26      Urteil vom 7. Dezember 2006 (C‑306/05, EU:C:2006:764).


27      Urteil vom 26. April 2017 (C‑527/15, EU:C:2017:300).


28      Mit Ausnahme gegebenenfalls des Ausgleichs für private Vervielfältigungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29.


29      Am 20. Dezember 1996 in Genf unterzeichneter und mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigter Vertrag (ABl. 2000, L 89, S. 6).


30      Vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Vgl., a contrario, Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 95).


32      Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 50, 51 und 54).