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Klage, eingereicht am 22. Februar 2019 – Europäische Kommission / Republik Österreich

(Rechtssache C-161/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und M. Noll-Ehlers, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten1 verstößt, indem sie die Frühjahrsbejagung von Waldschnepfen in dem Bundesland Niederösterreich erlaubt;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Diese Klage richtet sich gegen die Erlaubnis der Frühjahrsbejagung von Waldschnepfen (Scolopax rusticola) in Niederösterreich. Waldschnepfenhähne dürfen dort in der Zeit von 1. März bis 15. April während des Balzfluges erlegt werden, und zwar in einer Höchstabschusszahl von bis zu 1410 (seit Februar 2017: 759) Waldschnepfen.

Aus Sicht der Kommission verstößt die fragliche Regelung gegen das Verbot der Frühjahrsbejagung in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2009/147.

Die Republik Österreich macht geltend, die Regelung sei durch die Ausnahmevorschrift von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147 gedeckt. Danach können Mitgliedsstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, unter anderem von Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie abweichen, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den Mitgliedstaaten, das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu beweisen.

Nach Auffassung der Kommission hat die Republik Österreich weder nachgewiesen, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Einleitungssatzes von Artikel 9 Absatz 1 gibt, noch dargelegt, dass die zugelassenen Höchstabschusszahlen dem Erfordernis der „geringen Mengen“ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie entsprechen. Die Herbstjagd erscheint als zufriedenstellende Alternative, da Waldschnepfen in den niederösterreichischen Jagdgebieten auch im Herbst in nicht unerheblichen Mengen vorhanden sind. Für ihre Behauptung, die Frühjahrsjagd sei für die Bestände der Waldschnepfen schonender als die Herbstjagd, hat die Republik Österreich keine überzeugenden Nachweise vorgelegt. Zudem ist die Berechnung der „geringen Mengen“ inkorrekt, da die österreichischen Stellen auf die falschen Referenzbestände abstellen.

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1 ABl. 2010 L 20, S. 7.