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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2019 - Finanzamt München Abteilung III gegen Dubrovin & Tröger GbR - Aquatics

(Rechtssache C-373/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Finanzamt München Abteilung III

Revisionsbeklagte: Dubrovin & Tröger GbR - Aquatics

Vorlagefragen

1.    Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 auch die Erteilung von Schwimmunterricht?

2.    Kann sich die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Schul- und Hochschulunterrichts, der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung betraut sind, daraus ergeben, dass es sich bei dem von dieser Einrichtung erteilten Unterricht um die Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handelt?

3.    Bei Verneinung der zweiten Frage: Setzt die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112 voraus, dass der Steuerpflichtige Einzelunternehmer ist?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.