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Klage, eingereicht am 29. Januar 2020 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-51/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017 in der Rechtssache C-481/16, Kommission/Griechenland, durchzuführen;

anzuordnen, dass die Hellenische Republik für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 9. November 2017 in der Rechtssache C-481/16 ein Zwangsgeld in Höhe von 26 697,89 Euro für die Zeit ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil vom 9. November 2017 durchgeführt ist, an die Kommission zu zahlen hat;

anzuordnen, dass die Hellenische Republik an die Kommission einen Pauschalbetrag zahlt, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Betrags von 3 709,23 Euro pro Tag mit der Anzahl der Tage ergibt, die vom Tag der Verkündung des Urteils vom 9. November 2017 bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache verstrichen sein werden;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 in der Sache SA.34572 habe die Hellenische Republik innerhalb von vier Monaten die für unvereinbar befundenen Beihilfen, die dem Unternehmen Larko gewährt worden seien, zurückfordern und die Kommission über die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen unterrichten müssen. Die fraglichen Beihilfen hätten in staatlichen Bürgschaften für Larko für die Jahre 2008, 2010 und 2011 sowie in einer Beteiligung des Staates an einer Kapitalerhöhung dieses Unternehmens im Jahr 2009 bestanden.

Am 2. September 2016 habe die Kommission vor dem Gerichtshof Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV (Rechtssache C-481/16) erhoben. Der Gerichtshof habe am 9. November 2017 entschieden, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 bis 5 des in Rede stehenden Beschlusses und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen habe, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet habe, die getroffen worden seien, um diesem Beschluss nachzukommen.

Da die Hellenische Republik keine Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 2017 erlassen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Urteil und aus Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.

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