Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 21. August 2019 von der Alfamicro – Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-64/18, Alfamicro/Kommission

(Rechtssache C-623/19 P)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Alfamicro – Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda. (Prozessbevollmächtigte: G. Gentil Anastácio und D. Pirra Xarepe, advogados, sowie M. Stock da Cunha, advogada estagiária)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-64/181 aufzuheben;

den Beschluss C (2017) 8839 final der Kommission vom 13. Dezember 2017 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin entsteht eine vertragliche Forderung aus dem Vertrag selbst. Wenn folglich die Kommission im Feststellungsverfahren ihre Ansprüche habe geltend machen können und dies nicht getan habe, so könne sie nach dem Urteil nicht Vollstreckungstitel über Überziehungskreditbeträge ausstellen.

Die Kommission habe unter Missbrauch ihrer Befugnisse gehandelt.

Im Feststellungsurteil (T-831/14)2 habe das Gericht über die Forderung der Kommission aus der Finanzhilfevereinbarung entschieden und nicht, wie das Gericht im vorliegenden Verfahren zu Unrecht ausführe, über die nicht förderfähigen Kosten aus dem von der Prüfung erfassten Zeitraum.

Aus dem Tenor des im Feststellungsverfahren (T-831/14) ergangenen Urteils gehe keinerlei Einschränkung hervor, weder hinsichtlich der Forderung, noch hinsichtlich des Zeitraums noch hinsichtlich der Kosten.

Einer einheitlichen Verbindlichkeit – der Forderung gemäß der Finanzhilfevereinbarung – entspreche ein einheitlicher Vollstreckungstitel.

Es ergebe keinen Sinn, wenn das Gericht eine Forderung endgültig bestimme und der Gläubiger danach behaupte, letztlich seien nicht sämtliche Beträge in die Berechnung einbezogen worden.

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsverfahren zur Bestimmung der vertraglichen Forderung der Union anhängig sei, die Ausstellung von Vollstreckungstiteln ohne Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts verwehrt sei.

Wenn das Feststellungsverfahren die vertragliche Forderung der Kommission gegenüber dem Schuldner zum Gegenstand habe, so schließe die Zuständigkeit des Gerichts zur Bestimmung der Forderung die Befugnis der Kommission zur Ausstellung von das Urteil überlagernden Titeln aus.

____________

1 EU:T:2019:453.

2 Vgl. Rechtssache C-14/18 P.