Language of document : ECLI:EU:F:2008:112

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

11. September 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe – Fehlerhafte Einstufung – Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts – Berechtigtes Vertrauen – Angemessene Frist – Verteidigungsrechte – Recht auf eine geordnete Verwaltung“

In der Rechtssache F‑51/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Philippe Bui Van, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Hettange-Grande (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und R. Albelice,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch: J. Currall und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richterin I. Boruta (Berichterstatterin) und des Richters H. Kanninen,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2007 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 4. Juni 2007 eingegangen), beantragt Herr Bui Van Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle (im Folgenden: GFS) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 2006, soweit er darin neu in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, obwohl er ursprünglich in Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft war (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2007, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie Zuerkennung eines symbolischen Euro als Ersatz für angeblich erlittenen immateriellen Schaden.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.

Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.“

3        Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII („Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften“) des Statuts, der mit der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates zur Änderung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) hinzugefügt wurde, werden Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, als erfolgreiche Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen B 5 und B 4 in die Besoldungsgruppe AST 3 eingestuft.

4        Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B/23/04, das zur Bildung einer Einstellungsreserve von technischen Inspektorinnen und Inspektoren (B 5/B 4) in den Bereichen Forschung und Technik durchgeführt wurde (ABl. C 81 A vom 31. März 2004, S. 17, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens), enthält eine Fußnote mit folgendem Wortlaut:

„Dieses Auswahlverfahren wird gemäß den derzeit geltenden Statutsbestimmungen für die Laufbahn B 5/B 4 veröffentlicht. Die Kommission hat dem Rat jedoch einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage der neuen Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind. Nach den Modalitäten des Abschnitts 2 Artikel 11 und 12 des Anhangs XIII des geänderten Statuts werden die Besoldungsgruppen B 5 und B 4 im Übergangszeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 durch die Besoldungsgruppe B*3 und danach durch die Besoldungsgruppe AST 3 ersetzt.“

 Sachverhalt

5        Der Kläger ist erfolgreicher Teilnehmer des Auswahlverfahrens EPSO/B/23/04.

6        Nachdem er in das im Dezember 2005 vom Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren EPSO/B/23/04 erstellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber eingetragen worden war, wurde er mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Juni 2006 mit Wirkung zum 16. September 2006 als Beamter auf Probe der Funktionsgruppe AST, Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 2, eingestellt und der GFS, Institut für Transurane in Karlsruhe (Deutschland), zugewiesen. Am 18. Juli 2006 bestätigte der Kläger den Erhalt dieser Entscheidung, von der er nach eigenen Angaben am 6. Juli 2006 auf elektronischem Wege Kenntnis genommen hatte.

7        Der Kläger trat seinen Dienst nicht am 16. September 2006, sondern am 1. Oktober 2006 an.

8        Mit der angefochtenen Entscheidung, die diejenige vom 28. Juni 2006 aufhob und ersetzte, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in die Funktionsgruppe AST, Besoldungsgruppe 3, Dienstaltersstufe 2 eingestuft. Dieser Bescheid wurde ihm am 19. Oktober 2006 ausgehändigt.

9        Mit E‑Mail vom 7. November 2006, die am selben Tag beim Referat „Beschwerden“ der GD Personal und Verwaltung registriert wurde, legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. In dieser Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, dass ihn die Neueinstufung, die drei Tage nach seinem Dienstantritt erfolgt sei, vor „vollendete Tatsachen“ gestellt habe und er seine vorherige Anstellung für eine Ernennung in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, gekündigt habe.

10      Am 15. Dezember 2006 reichten drei weitere beim Institut für Transurane eingestellte Beamte, Herr B., Herr H. und Herr L., die ebenfalls neu von der Besoldungsgruppe AST 4 in die Besoldungsgruppe AST 3 eingestuft wurden, ebenso Beschwerde gegen die sie betreffenden Neueinstufungsentscheidungen ein.

11      Mit Entscheidung vom 5. März 2007 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück. Hingegen gab sie den Beschwerden der drei anderen Beamten statt.

 Anträge der Parteien

12      Der Kläger beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die Entscheidung vom 5. März 2007, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insbesondere im Hinblick auf seine Einstufung, die Rückwirkung der Ernennung auf das Datum des Dienstantritts, die unterschiedlichen Dienstbezüge, die Verzugszinsen und eine Beförderung hinzuweisen;

–        ihm einen symbolischen Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zuzuerkennen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 5. März 2007 und zum Antrag auf Erteilung eines Hinweises auf die Folgen einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

14      Der Kläger beantragt zwar in erster Linie Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2007, mit der die am 7. November 2006 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde; nach ständiger Rechtsprechung wird das Gericht aber durch die vorliegende Klage mit der beschwerenden Maßnahme befasst, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑129 und II‑A‑1‑487, Randnr. 24). Die vorliegende Klage ist daher auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 4. Oktober 2006 gerichtet, mit der der Kläger neu in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde, während er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden war.

15      Folglich ist der Antrag, der formell gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, auch als gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen und fällt damit mit dem auf deren Aufhebung gerichteten Hauptantrag zusammen.

16      Zweitens ersucht der Kläger das Gericht, auf die Folgen einer etwaigen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen.

17      Hierzu genügt der Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan zu richten (vgl. u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T‑156/89, Slg. 1991, II‑407, Randnr. 150; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, De Brito Sequeira Carvalho/Kommission, F‑17/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑577, Randnr. 134), ungeachtet der in Art. 233 EG enthaltenen allgemeinen Verpflichtung des Organs, das den aufgehobenen Rechtsakt erlassen hat, die sich aus dem aufhebenden Urteil ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

18      Der in der Klageschrift gestellte Antrag auf Erlass einer Anordnung ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.

1.     Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage

a)     Vorbringen der Parteien

19      Die Kommission trägt vor, das wesentliche Argument des Klägers in seiner Beschwerde sei, dass er das Angebot auf Ernennung in die Besoldungsgruppe AST 4 angenommen habe. Zwar werde in der Beschwerde der Ausdruck „Vertrauensschutz“ nicht verwendet, das Organ erkenne aber an, dass sich der Kläger darauf habe berufen wollen.

20      In der Beschwerde werde auch nicht auf eine angebliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Bezug genommen. Die Kommission räumt jedoch ein, dass dieser Gesichtspunkt vom Kläger erst habe geltend gemacht werden können, nachdem dieser eine Antwort auf seine Beschwerde erhalten habe und sie mit denjenigen, die die drei anderen Personen, die ähnliche Beschwerden eingereicht hätten, erhalten hätten, habe vergleichen können. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass der Kläger vernünftigerweise von der strikten Beachtung der Regel der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage habe befreit werden können.

21      Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Art. 91 Abs. 2 des Statuts den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen solle, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde änderten (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85, Slg. 1986, 1555, Randnr. 12). Die Rügen könnten daher vor dem Gemeinschaftsrichter auf Klagegründe und Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten seien, sich aber eng an diese anlehnten (Urteil Rihoux u. a./Kommission, Randnr. 13).

22      Der Kläger bemerkt außerdem, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament (133/88, Slg. 1989, 689, Randnr. 11), darauf hinweise, die Verwaltung dürfe, da das Vorverfahren informeller Natur sei und die Betroffenen in dieser Phase im Allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handelten, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern müsse sie aufgeschlossen prüfen.

23      Im vorliegenden Fall weist der Kläger darauf hin, dass er seine Beschwerde ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt habe und dass er sich zu deren Begründung auf einen Fehler bei der Neueinstufung berufen habe, der darin liege, dass er vor vollendete Tatsachen gestellt und nicht in die Besoldungsgruppe, die ihn zur Aufgabe seiner vorherigen Tätigkeit veranlasst habe, eingestuft worden sei. Die zur Stützung der Klage vorgebrachten Argumente seien zulässig, da sie sich eng an diese Rüge anlehnten.

b)     Würdigung durch das Gericht

24      Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Anträge in Beamtensachen nicht nur denselben Gegenstand betreffen wie die Anträge in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde, sondern es können mit ihr auch nur solche Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die Beschwerde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑193/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑495 und II‑1495, Randnr. 47; Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2008, Putterie‑De‑Beukelaer/Kommission, F‑31/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, T‑160/08 P, Randnr. 43). Diese Rügen können jedoch durch Gründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2002, Campogrande/Kommission, C‑62/01 P, Slg. 2002, I‑3793, Randnr. 34; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1993, Booss und Fischer/Kommission, T‑58/91, Slg. 1993, II‑147, Randnr. 83, und vom 8. Juni 1995, Allo/Kommission, T‑496/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑127 und II‑405, Randnr. 26; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2003, Vranckx/Kommission, T‑293/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑187 und II‑947, Randnr. 41; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, II‑A‑2‑735, Randnr. 27).

25      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerde und die Klage die Entscheidung über die rückwirkende Neueinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, zum Gegenstand haben, während der Betroffene bei seiner Einstellung in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden war. Außerdem beruhen die in der Klageschrift enthaltenen Rügen auf denselben Gründen, auf die auch die Beschwerde gegründet ist, nämlich darauf, dass dem Kläger die Besoldungsgruppe vorenthalten worden sei, für die er seine vorherige Anstellung gekündigt habe, und er vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Der Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes lehnt sich somit eng an diese Rügen an.

26      Außerdem hat, wie die Kommission einräumt, gerade die Antwort der Anstellungsbehörde auf die Beschwerde des Klägers im Vergleich mit der Antwort, die auf die Beschwerden von Herrn B., Herrn H. und Herrn L. gegeben wurde, den Betroffenen dazu veranlasst, in seiner Klageschrift den Klagegrund einer Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend zu machen.

27      Daraus folgt, dass die Unzulässigkeitseinrede der Kommission gegen den Aufhebungsantrag oder zumindest die Zweifel, die sie insoweit geäußert hat, zurückzuweisen sind.

2.     Zur Begründetheit der Anfechtungsklage

28      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, und zwar zum einen auf eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und zum anderen auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

29      Zu prüfen ist zunächst der zweite Klagegrund.

a)     Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Parteien

30      Mit seinem zweiten Klagegrund trägt der Kläger zunächst vor, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung zulässig sei, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolge und die Stelle, die ihn erlassen habe, in ausreichendem Maße berücksichtigt habe, inwieweit der Adressat des Rechtsakts eventuell auf dessen Rechtmäßigkeit habe vertrauen dürfen. Würden diese Voraussetzungen nicht beachtet, so verstoße die Rücknahme gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und sei daher aufzuheben (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 12 und 17).

31      Im vorliegenden Fall sei der Anstellungsbehörde ein Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie als Ausgangspunkt für die Berechnung der angemessenen Frist den Tag der Bekanntgabe des Ernennungsakts, d. h. den 6. Juli 2006, und nicht den Tag, an dem der ursprüngliche Ernennungsakt erlassen worden sei, d. h. den 28. Juni 2006, herangezogen habe.

32      Der für die Beurteilung der Entstehung des berechtigten Vertrauens maßgebliche Zeitpunkt sei zwar tatsächlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Kenntnisnahme des Rechtsakts, doch könne nicht dasselbe gelten, wenn es darum gehe, die Frist zu bemessen, innerhalb deren die Verwaltung einen rechtswidrigen Rechtsakt zurücknehmen könne. Diese Frist sei nämlich von der Bekanntgabe des rechtswidrigen Rechtsakts an den Betroffenen unabhängig und laufe vom Erlass des Rechtsakts bis zu dessen Rücknahme, ungeachtet der Bekanntgabe des Rechtsakts, da diese ein Formerfordernis gegenüber dem Adressaten des Rechtsakts darstelle.

33      Der für die Berechnung der angemessenen Frist zu berücksichtigende Zeitraum sei im vorliegenden Fall folglich derjenige zwischen dem Tag des Erlasses des ursprünglichen Ernennungsakts (d. h. dem 28. Juni 2006) und dem Tag der Rücknahme dieses Rechtsakts (d. h. dem 4. Oktober 2006), also ein Zeitraum von drei Monaten und sieben Tagen.

34      Außerdem rügt der Kläger, dass die Anstellungsbehörde die Frist, innerhalb deren die Rücknahme der Entscheidung vom 28. Juni 2006 erfolgt sei und die drei Monate überschritten habe, als im Sinne der Rechtsprechung angemessen angesehen habe.

35      Nach der Rechtsprechung müsse nämlich die Angemessenheit einer Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stünden, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien beurteilt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 187; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381 Randnr. 66).

36      Im vorliegenden Fall habe die Verwaltung vor der Ernennung des Klägers am 28. Juni 2006 bereits drei Ernennungsakte in Bezug auf Herrn B., Herrn H. und Herrn L. erlassen, die dieselbe fehlerhafte Einstufung enthalten hätten, und zwar am 7. April, am 2. Mai und am 12. Mai 2006, so dass eine drei Monate überschreitende Frist zwischen dem Ernennungsakt des Klägers vom 28. Juni 2006 und seiner Rücknahme am 4. Oktober 2006 angesichts der gegebenen Umstände und insbesondere der für den Betroffenen auf dem Spiel stehenden Interessen bei einer Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe offensichtlich unangemessen sei.

37      Der Kläger verlangt von der Kommission auch eine Erklärung, weshalb sie die Entscheidung über die Neueinstufung von Herrn L. zurückgenommen habe, während sie im vorliegenden Fall eine Frist von vier Monaten für angemessen erachtet habe. Würde man nämlich der Argumentation der Kommission folgen, nach der sich die angemessene Frist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts von der Bekanntgabe des Rechtsakts bis zu dessen Rücknahme erstrecke, sei die Frist von 4 Monaten für die Rücknahme des ursprünglichen Rechtsakts zur Ernennung von Herrn L. für die Anstellungsbehörde noch nicht abgelaufen gewesen, nachdem zwischen der Bekanntgabe dieses Rechtsakts und dessen Rücknahme 3 Monate und 23 Tage vergangen gewesen seien. Daraus folge, dass die Verwaltung den Kläger und seinen Kollegen, Herrn L., ungleich behandelt habe.

38      Schließlich beruft sich der Kläger darauf, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt worden, da er, als er von der Entscheidung über die Ernennung vom 28. Juni 2006 Kenntnis erlangt habe, mit Recht auf den Anschein der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts habe vertrauen und dessen Aufrechterhaltung habe verlangen dürfen. Zwar sei in einer Fußnote der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ein „Vorschlag [der Kommission] für die Änderung des Statuts“ zur Einführung „ein[es] neue[n] Laufbahnsystem[s]“ erwähnt, doch habe der Wortlaut („[d]en erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage der neuen Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden …“) dahin gehend ausgelegt werden können, dass lediglich die Möglichkeit einer Einstellung auf der Grundlage der neuen Statutsbestimmungen bestanden habe.

39      Die Kommission weist vorab darauf hin, dass die Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens durch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eigens darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass sie bei einer Ernennung in die Besoldungsgruppe B*3 oder gegebenenfalls in die Besoldungsgruppe AST 3 eingestuft würden. Nur aufgrund eines Irrtums des Instituts für Transurane, der Ende September 2006 vom Personalreferat der GFS entdeckt worden sei, sei ursprünglich eine Ernennung in die Besoldungsgruppe AST 4 beschlossen worden. Dieser Irrtum sei offensichtlich gewesen. Sobald er bemerkt worden sei, sei am 4. Oktober 2006 vom Generaldirektor der GFS rasch eine berichtigende Entscheidung getroffen und dem Kläger am 19. Oktober 2006 anlässlich eines Gesprächs bekannt gegeben worden, in dessen Verlauf dieser auf die finanziellen Folgen und die Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen worden sei.

40      Nach ständiger Rechtsprechung könne, wenn ein Rechtsakt rechtswidrig sei, ihn das Organ, das ihn erlassen habe, innerhalb einer angemessenen Frist rückwirkend zurücknehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Randnr. 12, vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission, C‑248/89, Slg. 1991, I‑2987, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T‑197/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑271 und II‑1247, Randnr. 53).

41      Im vorliegenden Fall sei die Rechtswidrigkeit, die der Kläger anscheinend nicht in Frage stelle, schon aufgrund des Wortlauts von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts offensichtlich.

42      Zur angemessenen Frist macht die Kommission geltend, dass nach der Rechtsprechung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Entstehung des berechtigten Vertrauens beim Adressaten eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts sei und nicht der Zeitpunkt seines Erlasses (Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 1997, De Compte/Parlament, C‑90/95 P, Slg. 1997, I‑1999, Randnr. 35; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 1997, Pascall/Kommission, T‑20/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑361 und II‑977, Randnr. 79). Deshalb könne ein solches Vertrauen dann nicht bestehen, wenn der Kläger selbst den Rechtsakt, der es begründen soll, nicht kenne. Entsprechend müsse der Zeitpunkt, in dem das Vertrauen erschüttert werde, derjenige der Bekanntgabe des zweiten Rechtsakts sein, mit dem der erste zurückgenommen werde.

43      Die Kommission geht deshalb davon aus, dass die Frist für die Rücknahme des ursprünglichen Ernennungsakts jedenfalls am 18. Juli 2006, dem Datum der Empfangsbestätigung des Klägers für den ersten Ernennungsakt (oder am 6. Juli 2006, dem Datum der elektronischen Übermittlung des Rechtsakts), begonnen habe. Der Zeitraum, in dem die Rücknahme habe erfolgen können, habe am 19. Oktober 2006 mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Rücknahme des ersten fehlerhaften Rechtsakts geendet.

44      Diese Auffassung stehe im Einklang mit Regelung in Art. 90 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des Statuts über die Bestimmung des Beginns der Beschwerdefrist bei Einzelakten, die „am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger [beginnt], spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt“.

45      Die Kommission geht außerdem davon aus, dass eine Frist von drei Monaten und einem Tag angemessen sei. Sie macht geltend, dass die Angemessenheit einer Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden müsse und dass die Beschwerde‑ oder Klagefrist bei Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes insoweit als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist bei der Rücknahme eines Rechtsakts, mit dem Rechte begründet werden, dienen könne.

46      Soweit in Urteilen aus anderen Bereichen der gemeinschaftsrechtlichen Streitigkeiten von einer Frist von ungefähr zwei Monaten ausgegangen werde, liege dies darin begründet, dass dabei von der in Art. 230 EG vorgesehenen Klagefrist von zwei Monaten ausgegangen werde. Die Kommission leitet aus dieser Rechtsprechung ab, dass eine angemessene Frist für die Rücknahme ein wenig über der jeweiligen Klagefrist liegen müsse.

47      Im Bereich des öffentlichen Dienstes gebe es eine andere, noch relevantere Frist, nämlich diejenige, die für die Antwort der Anstellungsbehörde auf eine Beschwerde vorgesehen und die in Art. 90 Abs. 2 a. E. des Statuts auf vier Monate festgelegt sei. Diese Frist, die für die Anstellungsbehörde länger sei als für den Beamten, trage der Tatsache Rechnung, dass das Organ, anders als der einzelne Beamte, eine Vielzahl von Fällen gleichzeitig zu bewältigen habe, die zahlreiche interne Überprüfungen erforderten (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 12).

48      Die Kommission vertritt in erster Linie die Auffassung, dass sich die maßgebliche Frist vom 18. Juli 2006 (oder sogar vom 6. Juli 2006) bis zum 19. Oktober 2006 erstreckt habe und im Licht der Rechtsprechung angemessen sei. Außerdem habe die Frist im Fall von Herrn L. keineswegs 3 Monate und 23 Tage (ab der Empfangsbestätigung für den ersten Rechtsakt) betragen, sondern 4 Monate und 5 Tage (ab dem Datum seiner Bekanntgabe), und sie liege damit über der als Vergleichsmaßstab dienenden Frist von 4 Monaten. Diese Frist habe für den Kläger nach dessen eigenen Angaben nur 3 Monate und 13 Tage betragen. Dem Argument fehle es somit an einer tatsächlichen Grundlage.

49      Hilfsweise vertritt die Kommission die Ansicht, dass, selbst wenn eine Frist, die etwas über drei Monaten liege, als zu lang anzusehen wäre, die Tatsache berücksichtigt werden müsste, dass die Ernennungsentscheidung normalerweise zu einem anderen Zeitpunkt als dem ihres Erlasses wirksam werde, wie sich aus Art. 3 des Statuts ergebe.

50      Die Kommission leitet daraus als Ausnahme von der genannten allgemeinen Regel, wonach der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rechtsakts maßgeblich sei, ab, dass das berechtigte Vertrauen erst in dem Augenblick entstehe, in dem die Entscheidung wirksam werde, da ein solches Vertrauen erst dann gegeben sein könne, wenn der Betroffene sich tatsächlich in der durch die Ernennungsentscheidung geschaffenen Lage befinde. Diese Lage sei im vorliegenden Fall erst ab dem 1. Oktober 2006 gegeben gewesen, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Dienst tatsächlich angetreten habe. Bei dieser Betrachtung habe der Zeitraum zwischen dem Entstehen des berechtigten Vertrauens und dem Tag der Bekanntgabe der Rücknahme nur zwei Wochen und fünf Tage betragen (vom 1. bis zum 19. Oktober 2006). Eine solche Frist sei bei Weitem kürzer als diejenige, die als angemessen angesehen werde.

 Würdigung durch das Gericht

51      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit im Allgemeinen strengen Voraussetzungen unterliegt (Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, und De Compte/Parlament, Randnr. 35). Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, dass der von ihm erlassene Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt sein, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten (Urteile Alpha Steel/Kommission, Randnrn. 10 bis 12, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Randnrn. 12 bis 17, Cargill/Kommission, Randnr. 20, des Gerichtshofs vom 20. Juni 1991, Cargill, C‑365/89, Slg. 1991, I‑3045, Randnr. 18, und De Compte/Parlament, Randnr. 35; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006, Kontouli/Rat, T‑416/04, Slg. ÖD 2006, II‑A‑2‑897, Randnr. 161).

52      Zu dieser Rechtsprechung ist Folgendes festzustellen.

–       Zum berechtigten Vertrauen

53      Erstens ergibt sich zur Beachtung des berechtigten Vertrauens aus der Rechtsprechung, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Adressat eines Verwaltungsakts ein solches Vertrauen erwirbt, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rechtsakts und nicht auf den seines Erlasses oder seiner Rücknahme abzustellen ist (Urteil De Compte/Parlament, Randnr. 36; Urteil Kontouli/Rat, Randnr. 162).

54      Außerdem kann sich der Begünstigte nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen, wenn er den Rechtsakt durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 173, vom 12. Juli 1962, Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, 14/61, Slg. 1962, 513, 544, und De Compte/Parlament, Randnr. 37; Urteil Kontouli/Rat, Randnr. 163).

55      Insbesondere zur rückwirkenden Rücknahme eines Rechtsakts, mit dem dem Beamten subjektive Rechte oder ähnliche Vergünstigungen eingeräumt wurden, ist hinzuzufügen, dass die Voraussetzung eines berechtigten Vertrauens bei dem von diesem Rechtsakt Begünstigten nicht erfüllt ist, wenn der Mangel, der die Rücknahme rechtfertigt, einem Beamten, der die übliche Sorgfalt walten lässt, nicht entgehen konnte, und zwar unter Berücksichtigung seiner Fähigkeit zur Vornahme der erforderlichen Überprüfungen, ohne dass er sich deswegen keine Gedanken machen müsste oder von jeder Kontrolle befreit wäre.

56      Als Vorbild kann insoweit die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge durch die Verwaltung nach Art. 85 Abs. 1 des Statuts dienen, insbesondere zur Voraussetzung der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung, bei der der Mangel so offensichtlich sein muss, dass der Begünstigte ihn hätte kennen müssen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 24. Februar 1994, Stahlschmidt/Parlament, T‑38/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑65 und II‑227, Randnr. 19, vom 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑211 und II‑1065, Randnr. 47, vom 15. Juli 2004, Gouvras/Kommission, T‑180/02 und T‑113/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑225 und II‑987, Randnr. 110, und vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 142). Diese Voraussetzungen sind nämlich gerade Ausdruck des Erfordernisses, das berechtigte Vertrauen des von dem Rechtsakt Begünstigten zu beachten, soweit er auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen durfte.

57      Im vorliegenden Fall enthielt die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die in Randnr. 4 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Fußnote.

58      Bereits der Wortlaut dieser Fußnote musste jeden die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, der erfolgreich am Auswahlverfahren EPSO/B/23/04 teilgenommen hat, veranlassen, sich die Frage zu stellen, ob seine Einstufung bei der Einstellung ordnungsgemäß war, wenn diese Einstufung nicht der Besoldungsgruppe B*3 oder der Besoldungsgruppe AST 3 entsprach. Dies gilt umso mehr, als der Rat der Europäischen Union das geänderte Statut am 22. März 2004 genehmigt hat, das am 27. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, während die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die am 31. März 2004 veröffentlicht wurde, die Einreichung der Bewerbungen bis spätestens 30. April 2004 vorsah. Das bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt keine Ungewissheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des geänderten Statuts und insbesondere von dessen Anhang XIII bei der Einstellung der erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens bestehen konnte.

59      Unter diesen Umständen musste der Kläger selbst dann, wenn er das Ausmaß des Irrtums der Verwaltung nicht genau feststellen konnte, normalerweise solche Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Entscheidung haben, dass er sich zumindest bei der Verwaltung hätte melden müssen, damit diese die erforderliche Überprüfung vornimmt (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2001, Kraus/Kommission, T‑14/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑7, II‑39, Randnr. 41, und F/Kommission, Randnr. 157).

60      Im Übrigen ist zum Argument des Klägers, die Verwaltung habe den Fehler in vier Fällen selbst nicht bemerkt, da von ihm auch Herr B., Herr H. und Herr L. betroffen gewesen seien, darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Feststellung geht, ob der Fehler der Verwaltung entgehen konnte oder nicht, sondern um die Prüfung, ob der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit seiner ursprünglichen Einstufung vertrauen durfte. Außerdem kann die Situation einer Verwaltung, die Tausende von Verwaltungsentscheidungen aller Art zu treffen hat, nicht mit derjenigen des Beamten verglichen werden, der bei seiner Einstellung ein persönliches Interesse an der Prüfung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1979, Brö/Kommission, 252/78, Slg. 1979, 2393, Randnr. 11).

61      Der Kläger konnte folglich am 6. Juli 2006, als er von der Entscheidung vom 28. Juni 2006 Kenntnis erlangte, nicht auf den Anschein der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts vertrauen. Er kann daher schon deshalb kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts geltend machen.

–       Zur Interessenabwägung

62      Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass selbst dann, wenn beim Adressaten des rechtswidrigen Rechtsakts ein berechtigtes Interesse gegeben ist, ein zwingendes öffentliches Interesse, wie insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung und der Schutz der Finanzmittel des Organs, das Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung einer Lage, die er als stabil ansehen konnte, überwiegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Snupat/Hohe Behörde, 172, 173, Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, 547, De Compte/Parlament, Randnr. 39, und des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Affish, C‑183/95, Slg. 1997, I‑4315, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Kontouli/Rat, Randnr. 167). Diese Interessenabwägung ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rücknahmefrist zu berücksichtigen, wie sich aus Randnr. 67 des vorliegenden Urteils ergibt.

–       Zur angemessenen Frist

63      Drittens muss die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen (Urteil De Compte/Parlament, Randnr. 35; Urteile Pascall/Kommission, Randnrn. 72 und 77, Gooch/Kommission, Randnr. 53, und Kontouli/Rat, Randnr. 161).

64      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 2 des Statuts nach der Reform des Statuts bestimmt, dass „[d]er Betrag … innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden [muss]“, es sei denn, die Verwaltung kann einen Betrug des Begünstigten nachweisen.

65      Art. 85 Abs. 2 des Statuts kann jedoch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Verwaltung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen berechtigt wäre, jeden fehlerhaften Rechtsakt, der einer zu Unrecht geleisteten Zahlung zugrunde liegt und dessen Erlass womöglich länger als fünf Jahre zurückliegt, zurückzunehmen.

66      Art. 85 des Statuts betrifft nämlich nur die Voraussetzungen, unter denen ein zu Unrecht von der Verwaltung an einen Beamten gezahlter Betrag unabhängig vom Grund der fehlerhaften Zahlung zurückgefordert werden kann, regelt aber nicht die eigentliche Rücknahme der rechtswidrigen Rechtsakte, die jeder etwaigen Rückforderung eines zu viel gezahlten Betrags notwendigerweise vorausgehen.

67      Da es sich um die Rücknahme eines Verwaltungsakts handelt, muss die Angemessenheit der Rücknahmefrist nach der Rechtsprechung anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien beurteilt werden (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 187; Urteil Eagle u. a./Kommission, Randnr. 66). Zu berücksichtigen ist auch, ob durch den betreffenden Rechtsakt subjektive Rechte begründet werden oder nicht, sowie die Abwägung der Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Snupat/Hohe Behörde, 172, 173, und Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, 549), hier des Interesses des Begünstigten an der Aufrechterhaltung einer Lage, die er als stabil ansehen konnte, gegen das Interesse der Verwaltung daran, der Rechtmäßigkeit von Einzelakten den Vorrang einzuräumen und die Finanzmittel des Organs zu schützen.

68      Unter Berücksichtigung dessen ist eine Frist im Allgemeinen dann als angemessen anzusehen, wenn sie der dreimonatigen Klagefrist nach Art. 91 Abs. 3 des Statuts entspricht.

69      Was die Frage angeht, wie die Rücknahmefrist für die Beurteilung ihrer Angemessenheit zu berechnen ist, so ist, da diese Frist für die Verwaltung selbst gilt, das Datum des Erlasses des Rechtsakts, den die Verwaltung zurückzunehmen beabsichtigt, als Beginn der Frist zu berücksichtigen.

70      Im vorliegenden Fall waren zwischen dem 28. Juni 2006, an dem die Entscheidung über die ursprüngliche Einstufung erlassen wurde, und dem 19. Oktober 2006, an dem der Kläger darüber informiert wurde, dass die Verwaltung diese Entscheidung als rechtswidrig ansehe, 3 Monate und 21 Tage vergangen. Mehrere Umstände sind zu berücksichtigen:

–        Erstens hat sich der Kläger, wie sich aus den Randnrn. 57 bis 61 des vorliegenden Urteils ergibt, als nicht besonders sorgfältig erwiesen, indem er es unterlassen hat, die Verwaltung aufzufordern, die erforderlichen Überprüfungen im Hinblick auf den Inhalt der Fußnote in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorzunehmen;

–        zweitens stellt die Entscheidung über die Einstufung bei der Einstellung eine für die Entwicklung der Laufbahn des Betroffenen wesentliche Entscheidung dar, was dem Erfordernis, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit zu achten, gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der nicht absolut gelten kann, stärkeres Gewicht verleiht;

–        drittens ist Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, ausgesprochen klar und unmissverständlich;

–        viertens wurde die Entscheidung über die ursprüngliche Einstufung in Wirklichkeit erst am 1. Oktober 2006 wirksam, so dass sie nur während eines sehr kurzen Zeitraums von 19 Tagen Wirkung entfaltete.

71      Unter diesen Umständen ist die Frist, innerhalb deren die Kommission ab dem Erlass der Entscheidung vom 28. Juni 2006 diese zurückgenommen hat, als angemessen anzusehen, obwohl sie ein wenig länger ist als die Klagefrist nach Art. 91 Abs. 3 des Statuts.

–       Zu den Verteidigungsrechten

72      Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 99, und vom 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Slg. 2006, I‑10915, Randnr. 37; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. März 2005, Vlachaki/Kommission, T‑277/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑57 und II‑243, Randnr. 64).

73      Dieser Grundsatz, der den Erfordernissen einer geordneten Verwaltung entspricht, gebietet es, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, zu den Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen, auf die in der zu erlassenden Maßnahme zu seinen Lasten abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Kommission, Randnr. 27, des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 99, und Kommission/De Bry, Randnr. 38; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T‑372/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑49 und II‑223, Randnr. 31, und Vlachaki/Kommission, Randnr. 64).

74      Nach Art. 41 Abs. 2 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) umfasst das Recht auf gute Verwaltung „insbesondere

–        das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird;

…“.

75      Wie sich aus der Präambel der Grundrechtscharta ergibt, wird mit dieser in erster Linie das Ziel verfolgt, „die Rechte [zu bekräftigen], die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs … und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben“ (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, Slg. 2006, I‑5769, Randnr. 38).

76      Überdies wollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit der feierlichen Proklamation notwendigerweise eine besondere Bedeutung zuerkennen, die im vorliegenden Fall bei der Auslegung der Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2006, Landgren/ETF, F‑1/05, Slg. ÖD 2006, II‑A‑1‑459, Randnr. 72, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑404/06 P).

77      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts auf Anhörung zu den Gesichtspunkten, die zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden könnten, um darauf eine ihn beschwerende Entscheidung zu gründen, eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Verletzung von Amts wegen geprüft werden kann (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Interhotel/Kommission, C‑291/89, Slg. 1991, I‑2257, Randnr. 14, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 67; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, T‑186/97, T‑187/97, T‑190/97 bis T‑192/97, T‑210/97, T‑211/97, T‑216/97 bis T‑218/97, T‑279/97, T‑280/97, T‑293/97 und T‑147/99, Slg. 2001, II‑1337, Randnr. 134; vgl. auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 487).

78      Das Gericht kann somit von Amts wegen prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall die Verteidigungsrechte des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, gewahrt hat.

79      Es ist festzustellen, dass der Kläger, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit erhalten hatte, Stellung zu nehmen und Aufschluss zu geben.

80      Folglich hat die Kommission die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt.

81      Aus der Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass nicht jede Verletzung der Verteidigungsrechte die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts zur Folge hat. Zur Nichtigerklärung kommt es dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit keinen Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Rechtsakts haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnr. 31, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 48, Deutschland/Kommission, Randnr. 101, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 318 und 324).

82      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die vom Kläger beim Gericht eingereichten Schriftsätze keine Information enthalten, die über diejenigen hinausginge, über die die Kommission bereits verfügte und die dem Kläger bekannt waren. Unter diesen Voraussetzungen war der Umstand, dass der Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, nicht geeignet, den Inhalt dieser Entscheidung zu beeinflussen, der im Übrigen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht anders hätte ausfallen können.

83      Daraus folgt, dass die Missachtung des Rechts des Klägers, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung angehört zu werden, für sich genommen nicht die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen kann.

84      Gleichwohl hat die Verwaltung damit eine rechtswidrige Handlung begangen, die einen zum Schadensersatz verpflichtenden Amtsfehler darstellt. Diese Frage wird in den Randnrn. 92 bis 94 des vorliegenden Urteils geprüft.

85      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

86      Der Kläger macht geltend, seine Lage und die jeweilige Lage von Herrn B., Herrn H. und Herrn L. wiesen keine wesentlichen Unterschiede auf:

–        Alle seien erfolgreiche Teilnehmer der Auswahlverfahren EPSO/B/23/04 (im Fall des Klägers und von Herrn H. und Herrn L.) und EPSO/B/21/04 (im Fall von Herrn B.), die mit der Besoldungsgruppe B 5/B 4 veröffentlicht worden seien;

–        alle seien fälschlich in die neue Besoldungsgruppe AST 4 (im Fall des Klägers und von Herrn L.) oder in die vorübergehende Besoldungsgruppe B*4, die zu AST 4 wurde (im Fall von Herrn B. und von Herrn H.), eingestuft und dem Institut für Transurane zugewiesen worden;

–        die jeweiligen Ernennungsakte seien aufgehoben und durch die Entscheidung des Generaldirektors der GFS vom 4. Oktober 2006 ersetzt worden, die für jeden Einzelnen eine Einstufung in die Funktionsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, vorsehe.

87      Unter diesen Voraussetzungen befänden sich Herr B., Herr H., Herr L. und der Kläger in einer vergleichbaren Lage. Der Kläger sei aber gegenüber den drei anderen Beamten diskriminiert worden, da die Entscheidung über seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AST 3 aufrechterhalten worden sei, während die Entscheidungen über die Neueinstufung von Herrn B., Herrn H. und Herrn L. in dieselbe Besoldungsgruppe zurückgenommen und durch drei Entscheidungen ersetzt worden seien, mit denen sie in die Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft worden seien. Die Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und Herrn L. sei besonders offensichtlich, da die Anstellungsbehörde nach den Ausführungen der Kommission zum zweiten Klagegrund bei der Beantwortung der Beschwerde von Herrn L. der Auffassung gewesen sei, dass eine Frist von 3 Monaten und 23 Tagen zwischen der Bekanntgabe des Rechtsakts über die ursprüngliche Einstufung und der Bekanntgabe der angefochtenen Rücknahmeentscheidung die angemessene Frist überschritten habe.

88      Selbst wenn man insoweit davon ausgeht, dass einer der vom Kläger angeführten Beamten sich in einer im Wesentlichen gleichen Lage wie er selbst befunden habe und die Anstellungsbehörde dadurch, dass sie den ursprünglichen Rechtsakt zur Einstufung des Klägers nicht zurückgenommen hat, die für eine rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geltenden Voraussetzungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergeben, verkannt habe, kann, worauf die Kommission zutreffend hingewiesen hat, dieser Umstand als solcher keine Gleichbehandlung zugunsten des Klägers rechtfertigen, da sich niemand auf eine einem anderen zugute gekommene rechtswidrige Praxis berufen kann (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1994, Cortes Jimenez u. a./Kommission, T‑82/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑69 und II‑237, Randnr. 43, vom 22. Februar 2000, Rose/Kommission, T‑22/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑27 und II‑115, Randnr. 39, und vom 13. September 2005, Pantoulis/Kommission, T‑290/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑241 und II‑1123, Randnr. 56; Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199, Randnr. 140).

89      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

B –  Zur Schadensersatzklage

90      Der Kläger verlangt Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AST 3 entstanden sein soll, nachdem er infolge eines Irrtums der Verwaltung zunächst in Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft war. Außerdem macht er geltend, dass diese Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe aufrechterhalten worden sei, während die Entscheidungen über die Neueinstufung der drei Kollegen, die sich in einer ähnlichen Lage befunden hätten, zurückgenommen worden seien.

91      Der Kläger veranschlagt für die Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens einen symbolischen Euro.

92      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Randnr. 84 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission dadurch, dass sie den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört hat, einen Amtsfehler begangen hat; der Aufhebungsantrag des Klägers ist jedoch zurückgewiesen worden.

93      Es kann nicht bestritten werden, dass der Kläger einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich aus dem Gefühl ergibt, vor vollendete Tatsachen gestellt worden zu sein, um seine in der Beschwerde vom 7. November 2006 gebrauchten Worte zu verwenden. Diese Worte bringen genau die Folgen einer Missachtung des Rechts jeder Person, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, zum Ausdruck.

94      Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls hält das Gericht nach billigem Ermessen die Zuerkennung eines Schadensersatzbetrags von 1 500 Euro an den Kläger für angemessen.

95      Im Übrigen ist der Antrag auf Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Euro zurückzuweisen, da er sich auf angebliche Rechtsverstöße bezieht, die im vorliegenden Urteil nicht bestätigt wurden.

 Kosten

96      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, also dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

97      Nach Art. 87 §§ 2 und 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien teilweise, entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten. Das Gericht kann die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Im Übrigen tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten gemäß Art. 88 dieser Verfahrensordnung selbst.

98      Da der Kläger teilweise obsiegt hat, sind der Kommission ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an Herrn Bui Van Schadensersatz in Höhe von 1 500 Euro zu zahlen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Herr Bui Van trägt zwei Drittel seiner Kosten.

4.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von Herrn Bui Van.

Van Raepenbusch

Boruta

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2008.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Van Raepenbusch

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.