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Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 25. April 2019 – SC Romenergo SA, Aris Capital SA/Autoritatea de Supraveghere Financiară

(Rechtssache C-339/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: SC Romenergo SA, Aris Capital SA

Rechtsmittelgegnerin: Autoritatea de Supraveghere Financiară

Vorlagefrage

Sind die Art. 63 ff. AEUV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG1 und mit Art. 87 der Richtlinie 2001/34/EG2 dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Rechtsrahmen entgegenstehen (im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 3 Buchst. j der Verordnung der CNVM Nr. 1/2006), mit dem eine gesetzliche Vermutung für das gemeinsame Handeln bei Beteiligungen an Gesellschaften aufgestellt wird, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und die alternativen Investmentfonds gleichstehen (Investmentgesellschaften genannt), in Bezug auf

Personen, die mit oder ohne Verbindung zum Kapitalmarkt gemeinsam wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt haben oder ausüben, und

Personen, die bei der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten Finanzmittel verwenden, die den gleichen Ursprung haben oder aus verschiedenen Körperschaften stammen, bei denen es sich um beteiligte Personen handelt?

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1     Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. 2004, L 142, S. 12).

2     Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. 2001, L 184, S. 1).