Language of document : ECLI:EU:F:2009:129

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

29. September 2009

Rechtssache F-102/07

Petrus Kerstens

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2004, 2005 und 2006 – Vergabe von Prioritätspunkten– Von den Generaldirektoren vergebene Prioritätspunkte – Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs – Diskriminierungsverbot – Begründungspflicht“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 2005 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 85/2005 vom 23. November 2005), an den Kläger im Beförderungsverfahren 2004 drei der Prioritätspunkte zu vergeben, über die jede Generaldirektion verfügt (PPGD), hier das „Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 2005 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 85/2005), an ihn im Beförderungsverfahren 2005 keinen PPGD zu vergeben, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2006 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 55/2006 vom 17. November 2006), an ihn im Beförderungsverfahren 2006 keinen PPGD zu vergeben, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2006, (Verwaltungsmitteilungen Nr. 55/2006), an ihn im Beförderungsverfahren 2006 keinen Prioritätspunkt in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben, und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2007, mit der die Beschwerden vom 16. und 22. Februar 2007 zurückgewiesen wurden

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Von der Kommission eingeführtes System – Verteilung der Prioritätspunkte innerhalb der Generaldirektionen

(Beamtenstatut, Art. 45)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Von der Kommission eingeführtes System – Verteilung der Prioritätspunkte – Kriterien

(Beamtenstatut, Art. 45)

1.      Die von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts sollen, wie aus ihrem Art. 5 Abs. 1 hervorgeht, die Beamten belohnen, die als am verdienstvollsten gelten, und insbesondere die, die zur Verwirklichung von Ergebnissen beigetragen haben, die über die Erfüllung ihrer individuellen Zielvorgaben hinausgehen oder die, wie aus ihrer Beurteilung der beruflichen Entwicklung hervorgeht, bei der Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben besondere Anstrengungen unternommen und ausgezeichnete Ergebnisse erzielt haben. Die „großen“ Prioritätspunkte, über die jede Generaldirektion verfügt, nämlich 6 bis 10 Prioritätspunkte, sind nach Art. 5 Abs. 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen den Beamten mit den höchsten Leistungen vorbehalten, die ihre herausragenden Verdienste unter Beweis gestellt haben, während die „kleinen“ Prioritätspunkte, nämlich 0 bis 4 Prioritätspunkte, nach dieser Bestimmung auf andere Beamte verteilt werden, die gemäß den Kriterien der allgemeinen Durchführungsbestimmungen als verdienstvoll gelten.

Daher muss die Vergabe der Prioritätspunkte auf Erwägungen gestützt sein, die sich allein auf die besonderen Verdienste der betreffenden Beamten beziehen, da die „großen“ Prioritätspunkte Beamten vorbehalten sind, die herausragende Verdienste erworben haben.

Folglich unterliegt der Generaldirektor bei der Vergabe der „großen“ Prioritätspunkte keiner Verpflichtung, das ihm hierbei zur Verfügung stehende Kontingent voll auszuschöpfen.

Art. 5 Abs. 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass im Prinzip jede Generaldirektion ihr Prioritätspunktekontingent voll ausschöpft, stellt jedoch in einer Fußnote klar, dass durch diese Bestimmung der Grundsatz der Beurteilung der auf Dauer erbrachten Leistung nicht in Frage gestellt wird und dass es gerade in Gruppen mit geringerem Personalbestand gerechtfertigt sein kann, nicht alle Prioritätspunkte zu vergeben.

(vgl. Randnrn. 65 bis 68)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 290; 3. Mai 2007, Crespinet/Kommission, T‑261/04, Slg. ÖD 2004, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 57; 1. April 2009, Valero Jordana/Kommission, T‑385/04, Slg. ÖD 2009, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 130

2.      Auch wenn das Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei der Vergabe von der Generaldirektion zur Verfügung stehenden Prioritätspunkten an Beamte, die gleichwertige Verdienste aufweisen, im Fall einer nicht ausreichenden Zahl der Punkte als zusätzliches Kriterium eine Rolle spielen kann, bleibt doch das Kriterium des Verdienstes das ausschlaggebende Kriterium. Dem Dienstalter einen entscheidenden Charakter bei der Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten zuzuerkennen, würde Art. 45 des Statuts und Art. 5 der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts zuwiderlaufen, zumal Art. 5 auch nicht das Dienstalter in der Besoldungsgruppe als Kriterium für die Vergabe der Prioritätspunkte erwähnt.

(vgl. Randnr. 140)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 4. Juli 2007, Lopparelli/Kommission, T‑502/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 89; Valero Jordana/Kommission, Randnr. 145