Language of document : ECLI:EU:F:2008:35

BESCHLUSS DES Gerichts für den öffentlichen Dienst
der Europäischen Union (Erste Kammer)

1. April 2008 (*)

„Prozesshindernisse – Einrede der Unzulässigkeit – Dem Endurteil vorbehaltene Entscheidung“

In der Rechtssache F‑61/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, eingereicht am 18. Juni 2007,

Gerhard Bauch, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Uhlmann,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter H. Tagaras und S. Gervasoni,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit am 8. Oktober 2007 per Fax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderem Schriftsatz (die Urschrift ist am 9. Oktober 2007 eingegangen) hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die vorliegende Klage erhoben.

2        Erhebt der Beklagte mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit, entscheidet gemäß Art. 78 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung das Gericht über diesen Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor.

3        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht der Auffassung, dass die Entscheidung über diese Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorzubehalten und das Verfahren fortzusetzen ist.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Entscheidung über den Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Entscheidung über die Unzulässigkeit wird dem Endurteil vorbehalten.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 1. April 2008

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Deutsch.