Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 – Wilk/Kommission
(Rechtssache F-32/10)1
(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Erstattung von Kosten – Einrichtungsbeihilfe – Wohnungnahme mit der Familie am Dienstort – Rückforderung zuviel gezahlter Beträge – Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christian Wilk (Trier, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Adam)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen infolge der Scheidung des Klägers die Rückforderung der Hälfte der ihm gezahlten Einrichtungsbeihilfe angeordnet wurde, und Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
Die Klage von Herrn Wilk wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
Herr Wilk trägt die gesamten Kosten.
____________1 ABl. C 179 vom 3.7.2010, S. 60.