Language of document : ECLI:EU:F:2011:171

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)


29. September 2011


Rechtssache F‑74/10


Eugène Émile Kimman

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 43 des Statuts – Art. 45 des Statuts – Beurteilungsverfahren 2009 – Einstufung in ein Leistungsniveau – Entscheidung über die Vergabe von Beförderungspunkten – Beurteilung – Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe – Verstoß gegen die Begründungspflicht – Von Amts wegen aufgegriffener Gesichtspunkt – Beweislast“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Erstellung – Beamte, die eine Personalvertretungstätigkeit ausüben – Von der Kommission eingeführtes System

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Klage – Gründe – Unzureichende Begründung – Feststellung von Amts wegen – Grenzen

3.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grund – Gründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

4.      Beamte – Beurteilung – Im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung weniger günstige Beurteilung – Begründungspflicht

(Beamtenstatut, Art. 43)

5.      Beamte – Beurteilung – Erstellung – Beamte, die eine Personalvertretungstätigkeit ausüben – Von der Kommission eingeführtes System

(Beamtenstatut, Art. 43)

6.      Beamte – Beurteilung – Ermessen der Beurteilenden – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offenkundiger Ermessensfehler – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 43)

7.      Beamte – Beurteilung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 43)

8.      Beamte – Beförderung – Vergabe von Beförderungspunkten durch die Verwaltung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2 und Art. 45)

1.      Art. 6 Abs. 8 des Anhangs I der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts verpflichtet den Beurteilenden, im Rahmen der Erstellung der Beurteilung eines Beamten, der Personalvertretungstätigkeiten ausübt, die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe zu Leistung, Befähigung und dienstlicher Führung des Betreffenden bei diesen Aktivitäten zu berücksichtigen. Das bloße Anführen der Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe reicht nicht aus, um die den Beurteilenden obliegende Verpflichtung, diese Stellungnahme zu berücksichtigen, zu erfüllen.

(vgl. Randnr. 37)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. April 2007, Lebedef-Caponi/Kommission, F‑71/06, Randnr. 47

2.      Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, der vom Unionsrichter in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen ist. Daher ist es nicht nur dann, wenn ein Kläger, der in seiner Beschwerde eine dahin gehende Rüge erhoben hat, diese nicht in seine Klageschrift übernommen hat, sondern unabhängig von der Art des im Vorverfahren dargelegten Vorbringens geboten, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung von Amts wegen aufzugreifen. Das Aufgreifen eines Gesichtspunkts von Amts wegen hat nämlich nicht den Zweck, einen Mangel der Klageschrift zu beheben, sondern den, die Einhaltung einer Regel sicherzustellen, die aufgrund ihrer Bedeutung nicht der Parteiautonomie unterworfen ist, und zwar in jedem Verfahrensstadium. Demzufolge kann ein Organ die Unzulässigkeit eines solchen Gesichtspunkts zwingenden Rechts nicht allein mit der Begründung einwenden, dass der Kläger ihn nicht in seiner Beschwerde geltend gemacht habe.

An dieser Feststellung ändert das Vorbringen nichts, dass es nicht erlaubt sein dürfe, die Verletzung der Begründungspflicht von Amts wegen aufzugreifen, wenn der Kläger der Verwaltung die Möglichkeit genommen habe, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Vorverfahren zu beheben, indem er in seiner Beschwerde keine dahin gehende Rüge erhoben habe, weil das Organ jedenfalls immer verpflichtet ist, die ihm obliegenden Verpflichtungen, zu denen die Begründungspflicht zählt, einzuhalten.

Jedoch sind nur das Fehlen oder die offenkundige Unzulänglichkeit der Begründung zu berücksichtigen, nicht aber die Verletzung einer besonderen Begründungspflicht. Sobald eine Beurteilung eine ausreichende Begründung im Hinblick auf die allgemeine Begründungspflicht enthält, ist es demnach nicht Sache des Unionsrichters, im Rahmen seiner Prüfung von Amts wegen nachzuforschen, ob die in dieser Beurteilung enthaltenen Bewertungen im Vergleich zu jenen in der vorangegangenen Beurteilung weniger günstig ausfallen, und sich in einem solchen Fall zu vergewissern, dass die Verwaltung ihrer besonderen Begründungspflicht nachgekommen ist.

(vgl. Randnrn. 44, 45 und 49)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 27. Oktober 1994, Mancini/Kommission, T‑508/93, Randnr. 36; 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 6. März 2008, Skareby/Kommission, F‑46/06, Randnr. 96

3.      Der Grundsatz der Übereinstimmung von vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Klageschrift den Grund der Beschwerde ändert, wobei der Begriff „Grund“ weit auszulegen ist. Bei einem Aufhebungsantrag ist unter „Grund des Rechtsstreits“ entweder das Bestreiten der materiellen oder aber das Bestreiten der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu verstehen.

(vgl. Randnr. 46)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnr. 119; 23. November 2010, Bartha/Kommission, F‑50/08, Randnr. 34; 15. Dezember 2010, Almeida Campos u. a./Rat, F‑14/09, Randnr. 28; 13. Januar 2011, Nijs/Rechnungshof, F‑77/09, Randnr. 129

4.      Die Verwaltung ist verpflichtet, die Beurteilungen hinreichend und detailliert zu begründen, um es dem Betroffenen zu ermöglichen, Bemerkungen zu dieser Begründung zu machen, wobei die Einhaltung dieser Erfordernisse besonders wichtig ist, wenn seine Beurteilung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung weniger günstig ausfällt.

(vgl. Randnr. 48)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Randnr. 27; 25. Oktober 2005, Micha/Kommission, T‑50/04, Randnr. 36

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. November 2009, N/Parlament, F‑93/08, Randnr. 86

5.      Im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beurteilungssystems stellt das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung einer Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe im Rahmen des Verfahrens zur Ausarbeitung der in Art. 43 des Statuts genannten Beurteilungen, die ihrer Natur nach nur ein vorbereitender Akt ist, einen Verfahrensfehler dar. Ein Verfahrensfehler hat jedoch nur dann die Aufhebung einer Entscheidung zur Folge, wenn das Verfahren ohne diese Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung einer solchen Stellungnahme kann sich nur insoweit auf den endgültigen Inhalt der Beurteilung auswirken, als sie von den Bewertungen des Beurteilenden abweicht. Wenn hingegen eine Stellungnahme im Rahmen eines Einspruchsverfahrens eine Beurteilung bestätigt, ist davon auszugehen, dass die Autoren der Stellungnahme die in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen stillschweigend übernehmen, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Beurteilende die Beurteilung geändert hätte, wenn die Stellungnahme eine Begründung enthalten hätte.

(vgl. Randnrn. 76 und 77)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Randnr. 48; 18. Oktober 2001, Kish Glass/Kommission, C‑241/00 P, Randnr. 36

Gericht erster Instanz: 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T‑372/00, Randnr. 39

6.      Die Beurteilenden verfügen bei der Bewertung der Arbeit der Beamten, die sie zu beurteilen haben, über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch den Unionsrichter ist daher auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offenkundiger Ermessensfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt. Es ist somit nicht Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Richtigkeit der Beurteilung, die die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nachzuprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind.

Hierbei kann ein Ermessensfehler nur dann als offenkundig eingestuft werden, wenn er leicht anhand der Kriterien erkannt werden kann, von denen der Gesetzgeber die Ausübung der Entscheidungsgewalt der Verwaltung abhängig machen wollte.

Um zu belegen, dass der Verwaltung bei der Würdigung des Sachverhalts ein offenkundiger Ermessensfehler unterlaufen ist, der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt, müssen die vom Kläger beigebrachten Beweiselemente daher ausreichen, um die Würdigung des Sachverhalts in der Entscheidung der Verwaltung als unplausibel erscheinen zu lassen. Mit anderen Worten, wenn die Würdigung des Sachverhalts durch die Verwaltung trotz der vom Kläger vorgebrachten Umstände dennoch als wahrscheinlich angesehen werden kann, muss der auf den offenkundigen Ermessensfehler gestützte Klagegrund zurückgewiesen werden.

Das gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Entscheidung mit Ermessensfehlern behaftet ist, die in ihrer Gesamtheit betrachtet nur unwesentlicher Natur sind und die Verwaltung nicht entscheidend beeinflusst haben können.

Was speziell die gerichtliche Kontrolle der Bewertungen in den Beurteilungen anbelangt, ist es umso mehr gerechtfertigt, die richterliche Kontrolle auf offensichtliche Fehler zu beschränken, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Situation der beurteilten Beamten nicht unmittelbar kennt und das Beurteilungsverfahren auf Verwaltungsebene Garantien enthält, die eine Beteiligung des beurteilten Beamten, seiner Vorgesetzten und eines paritätischen Ausschusses implizieren.

(vgl. Randnrn. 89 bis 94)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Randnr. 59; 6. Juli 2000, AICS/Parlament, T‑139/99, Randnr. 39; 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Randnr. 221; 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, Randnr. 63

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2009, Wenning/Europol, F‑114/07, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung; 23. Februar 2010, Faria/HABM, F‑7/09, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung; 24. März 2011, Canga Fano/Rat, F‑104/09, Randnr. 35, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑281/11 P

7.      Im Rahmen der Erstellung einer Beurteilung gilt vorbehaltlich der Begründungspflicht – und soweit die Beurteilung eindeutig auf die Person bezogen und nicht unpersönlich ist –, dass das Vorliegen eines weiten Ermessens bei den Beurteilenden voraussetzt, dass sie weder verpflichtet sind, in den von ihnen verfassten Beurteilungen alle relevanten sachlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie ihre Beurteilung stützen, anzuführen oder mit konkreten Beispielen zu belegen, noch verpflichtet sind, alle von dem betreffenden Beamten gerügten Punkte zu prüfen und sich dazu zu äußern. Eine Beurteilung soll nämlich einen schriftlichen und formellen Beweis über die Qualität der von dem Beamten verrichteten Arbeit in der Weise darstellen, dass sie nicht nur die während des betreffenden Zeitraums erledigten Aufgaben beschreibt, sondern auch Bewertungen der zwischenmenschlichen Qualitäten enthält, die der beurteilte Beamte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an den Tag gelegt hat. Die Beurteilung hat keine erschöpfende Aufstellung der Leistungen, die jeder Beamte im Rahmen der Erfüllung der mit seiner Stelle zusammenhängenden Aufgaben erbringen musste, zum Ziel, sondern bezweckt, seine Befähigung, seine Leistung und seine dienstliche Führung ausgehend von entscheidenden Faktoren darzustellen. Damit eine Beurteilung ordnungsgemäß ist, genügt es daher grundsätzlich, wenn sie auf die hervorstechenden Aspekte der Leistungen des Beamten im Hinblick auf Leistung, Befähigung und dienstliche Führung Bezug nimmt.

(vgl. Randnr. 95)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, Randnr. 44

Gericht erster Instanz: 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, Randnr. 86

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. September 2009, van Arum/Parlament, F‑139/07, Randnrn. 88 und 101; N/Parlament, Randnr. 46

8.      Im Rahmen einer Entscheidung über die Vergabe von Beförderungspunkten ist die Verwaltung nicht verpflichtet, dem betreffenden Beamten mitzuteilen, wie sie jedes der Kriterien beurteilt hat, aufgrund deren sie die Entscheidung erlassen hat, solange diese Entscheidung insgesamt ausreichend begründet ist, wobei für einen Verwaltungsakt zudem die Rechtmäßigkeitsvermutung gilt. Ein Kläger kann sich daher nicht auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltung nicht erwähnt habe, wie sie ein Kriterium für die Vergabe der Beförderungspunkte berücksichtigt habe, um das Vorliegen eines Ermessensfehlers oder eines Rechtsfehlers nachzuweisen.

(vgl. Randnr. 115)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. September 2009, Behmer/Parlament, F‑47/07, Randnr. 97