Language of document :

Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-771/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Talabér-Ritz)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass Ungarn

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/20031 sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/20052 verstoßen hat, dass es die bei den Netzbetreibern tatsächlich angefallenen Kosten außer Acht gelassen hat;

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG3 sowie der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG4 verstoßen hat, dass keine geeigneten Verfahren zur Gewährleistung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG bestehen;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sähen den Grundsatz der Kostenorientierung der Netznutzungsgebühren vor.

Jedoch räumten weder das in Ungarn geltende Elektrizitätsgesetz noch das in Ungarn geltende Erdgasgesetz der nationalen Regulierungsbehörde die Möglichkeit ein, bei der Festsetzung der Netznutzungsgebühren die gesamten den Netzbetreibern tatsächlich anfallenden Kosten, wie die Sondersteuer auf Energienetze und die mit Bankbearbeitungsgebühren verbundenen Kosten, zu berücksichtigen.

Nach Ansicht der Kommission gibt es keinen objektiven Grund dafür, die nationale Regulierungsbehörde daran zu hindern, die oben genannten Kosten bei der Festsetzung der Netznutzungsgebühren zu berücksichtigen.

Ferner müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG sicherstellen, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

Nach Ansicht der Kommission hat es Ungarn verabsäumt, geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zu schaffen.

____________

1 ABl. 2009, L 211, S. 15.

2 ABl. 2009, L 211, S. 36.

3 ABl. 2009, L 211, S. 55.

4 ABl. 2009, L 211, S. 94.