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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 15. Mai 2019 – Powiat Ostrowski/Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą w Warszawie

(Rechtssache C-383/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Powiat Ostrowski

Beklagter: Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą w Warszawie

Vorlagefragen

Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/1031 dahin auszulegen, dass die Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung selbst dann besteht, wenn eine Gebietskörperschaft – nämlich ein powiat (Landkreis) – das Eigentum an dem betreffenden Fahrzeug auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung erworben hat und dieses Fahrzeug nicht fahrbereit ist, sich auf einem privaten Gelände, d. h. einem bewachten Parkplatz außerhalb öffentlicher Straßen, befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll?

Oder ist er dahin auszulegen, dass unter diesen Umständen die Gebietskörperschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs – unbeschadet der Haftung, die der fundusz (Fonds) gegenüber geschädigten Dritten trägt – nicht zum Abschuss einer Versicherung verpflichtet ist?

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1 ABl. 2009, L 263, S. 11.