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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von der Fortischem a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-121/15, Fortischem/Kommission

(Rechtssache C-890/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fortischem a.s. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, P. Hodál und M. Staroň)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, AlzChem AG, ehemals AlzChem Trostberg GmbH, ehemals AlzChem Hart GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Art. 1 und 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses1 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, der in der Fehlauslegung und Fehlanwendung von Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/19992 bestehe, indem es entschieden habe, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Rückforderungsentscheidung auf die Rechtsmittelführerin habe erstreckt werden können, obwohl die Rechtsmittelführerin einen marktgerechten Preis für die Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers gezahlt habe.

2.    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission nicht die Beweislast trage, was die Frage angehe, ob die Beihilfe an die Rechtsmittelführerin durchgeleitet worden sei, indem die Vermögensgegenstände unter dem Marktpreis veräußert worden seien.

3.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht, indem es mehrere (nahezu unwiderlegbare) Vermutungen missachtet habe, die dafür sprächen, dass ein marktgerechter Preis für die Vermögensgegenstände gezahlt worden sei.

4.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Gehalt der Kriterien „Umfang der Transaktion“ und „ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion“ für die Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität falsch ausgelegt habe.

5.    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft anerkannt, dass die Kommission das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität auf der Grundlage von nur zwei der gängigen Kriterien habe feststellen dürfen, obwohl alle anderen Kriterien gegen eine wirtschaftliche Kontinuität gesprochen hätten.

6.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, der in der Fehlauslegung und Fehlanwendung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung, die kollektive Entlassungen verboten habe, und in der falschen rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen bestehe, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass das Verbot kollektiver Entlassungen einen Vorteil für NCHZ dargestellt habe, anstelle eines tatsächlichen Nachteils in Form von erhöhten Kosten, und indem es versäumt habe, die angebliche staatliche Beihilfe um einen Betrag zu reduzieren, der den erhöhten Kosten entspreche.

7.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen im angefochtenen Beschluss gesetzt habe, da die Kommission keine Argumente oder Erklärungen dazu vorgebracht habe, inwiefern das Verbot kollektiver Entlassungen einen Vorteil für NCHZ dargestellt habe.

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1 Beschluss (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 – (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (ABl. 2015, L 269, S. 71).

2 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).