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Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 - Avanzata u. a. / Kommission

(Rechtssache F-48/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Eric Avanzata und andere (Beggent, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Aufhebung ihrer Verträge als Vertragsbedienstete, soweit darin ihre Funktionsgruppe, Besoldungsgruppe, Dienstaltersstufe und ihre Bezüge festgelegt werden;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, die als Angestellte oder Arbeiter mit Vertrag nach luxemburgischem Recht in den Dienst der Kommission getreten sind, beanstanden ihre Einstufung und ihre Bezüge, die die Kommission bei ihrer Ernennung zu Vertragsbediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg (OIL) festgesetzt hat.

Zur Begründung ihrer Klage berufen sich die Kläger auf einen Verstoß gegen Artikel 80 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, auf einen Verstoß gegen Artikel 2 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen, auf die Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln sowie auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Zunächst machen die Kläger geltend, die Beklagte habe die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen erlassen, ohne zuvor die Stellungnahme des Statutsbeirats eingeholt zu haben. Außerdem enthielten die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen keine präzise Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die Kläger in einer ihren Aufgabenbereichen entsprechende Funktionsgruppe ernannt worden seien und ob ihre Besoldungsgruppe im Einklang mit Artikel 80 der Beschäftigungsbedingungen festgesetzt worden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht den Beweis dafür erbracht, dass sie die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehene Möglichkeit, die Kläger aufgrund der Arbeitsmarktsituation in eine höhere Besoldungsgruppe einzustufen, tatsächlich geprüft habe.

Schließlich tragen die Kläger vor, sie befänden sich in derselben Lage wie das in den Kinderkrippen und Kindertagesstätten in Brüssel beschäftigte Personal, das als Vertragsbedienstete des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel mit einer Garantie der Beibehaltung ihrer Bezüge eingestellt worden sei. Die Beklagte habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen den Klägern keine solche Garantie gegeben worden sei.

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