Language of document : ECLI:EU:F:2007:210

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

29. November 2007

Rechtssache F-52/06

Mike Pimlott

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Vertragsverlängerung eines Bediensteten von Europol – Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol – Höchstdauer des Beschäftigungsverhältnisses der Bediensteten“

Gegenstand: Klage nach Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 25. Januar 2006, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, und auf Verurteilung von Europol, seinen Vertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2006 um vier Jahre zu verlängern

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff

(Europol-Übereinkommen, Art. 40 Abs. 3; Statut der Bediensteten von Europol, Art. 92 Abs. 2 und  93 Abs. 1)

2.      Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Mehrsprachige Vorschriften

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 6)

1.       Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Dies ist nicht der Fall bei einem Schreiben von Europol, das lediglich die Absicht der Verwaltung zum Ausdruck bringt, den Antrag eines Bediensteten auf Verlängerung seines Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen, ohne dass in diesem Stadium bereits eine Entscheidung getroffen worden wäre. Die bloße Äußerung einer künftigen Absicht kann nämlich für den Betroffenen keine Rechte und Pflichten zur Folge haben, die seine Rechtsstellung ändern. Ein Schreiben der Verwaltung, das dem Bediensteten deren Entscheidung zur Kenntnis bringt, ihm eine Verlängerung seines Beschäftigungsverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum anzubieten, ist dagegen, soweit es die Möglichkeit ausschließt, sein Beschäftigungsverhältnis um einen längeren Zeitraum zu verlängern, eine den Betroffenen beschwerende Maßnahme; es ist daher dessen Sache, unter den Voraussetzungen der Art. 92 Abs. 2 und Art. 93 des Statuts der Bediensteten von Europol dagegen Verwaltungsbeschwerde einzulegen, ohne dass er den Abschluss des Vertrags abzuwarten hätte.

(vgl. Randnrn. 48, 50, 52 und 53)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. Oktober 1986, Fabbro u. a./Kommission, 269/84 und 292/84, Slg. 1986, 2983, Randnrn. 10 und 11; 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6

Gericht erster Instanz: 26. September 2002, Borremans u. a./Kommission, T‑319/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑171 und II‑905, Randnrn. 30 bis 33; 7. September 2005, Krahl/Kommission, T‑358/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑215 und II‑993, Randnr. 38

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2006, Aimi u. a./Kommission, F‑47/06, Slg. ÖD 2006, I-A-1-165 und II-A-1-639, Randnr. 58

2.      Das Erfordernis der einheitlichen Anwendung und damit der einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts verbietet es, eine Sprachfassung einer Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern gebietet es, diese Bestimmung nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von ihm verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Fassungen in allen Sprachen der Gemeinschaft auszulegen. Sofern Übersetzungen einer Bestimmung aus deren Originalsprache von den anderen Sprachfassungen abweichen, können sie allein nicht Vorrang gegenüber diesen haben.

Nach diesem Grundsatz ist Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol in der Fassung von März 2001 so auszulegen, dass das Beschäftigungsverhältnis höchstens für sechs Jahre (zweiter Gedankenstrich) oder acht Jahre (dritter Gedankenstrich), die Dauer des Ersteinstellungsvertrags eingeschlossen, bestehen kann.

(vgl. Randnrn. 61 bis 63)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6; 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, Slg. 1997, I‑4411, Randnr. 15

Gericht erster Instanz: 29. September 1999, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, T‑68/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑193 und II‑1005, Randnr. 79