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Rechtsmittel des Herrn Stephan Fleig gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. April 2019 in der Rechtssache T-492/17, Stephan Fleig gegen Europäischer Auswärtiger Dienst, eingelegt am 12. Juni 2019

(Rechtssache C-446/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Stephan Fleig (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 2. April 2019 in der Rechtssache T-492/17 vollständig aufzuheben;

die vom Direktor der Direktion „Personal“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde getroffene Entscheidung vom 19. September 2016, den unbefristeten Dienstvertrag des Rechtsmittelführers zum 19. Juni 2017 zu kündigen, aufzuheben und den EAD zum Ersatz des durch die rechtswidrige Kündigung entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem EAD die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende sechs Rechtsmittelgründe:

Erstens rügt der Rechtsmittelführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Entgegen seinem Antrag habe das Gericht dem EAD nicht auferlegt, relevante E-Mails vorzulegen, was seine Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt habe.

Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht der Verwaltung begangen. Das Gericht habe verkannt, dass der EAD schon vor der Kündigung des Dienstvertrags des Rechtsmittelführers durch sein Verhalten zur Verschlimmerung der psychischen Erkrankung des Rechtsmittelführers beigetragen habe und damit auch zur Verminderung von dessen Fähigkeit, sich pflichtgemäß zu verhalten.

Drittens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass es nicht prüfen müsse, ob und inwieweit der Rechtsmittelführer durch seinen Gesundheitszustand an der Einhaltung seiner sich aus dem Beamtenstatut ergebenden Pflichten zur Mitteilung seines Aufenthaltsortes gehindert war. Das Gericht habe sich weiter rechtsfehlerhaft ohne eigene Sachkunde und ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens über die vom Rechtsmittelführer vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hinweggesetzt. Weiter habe das Gericht auch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der EAD Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Rechtsmittelführers zu dessen Lasten berücksichtigt habe.

Viertens rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe ihm rechtsfehlerhaft eine Verletzung seiner Pflicht aus Art. 7 Anhang II des Beamtenstatuts sowie aus der grundlegenden Treue- und Mitwirkungspflicht vorgeworfen, indem er sich „weigerte, seinen Arzt für die Invaliditätskommission selbst zu benennen“. Damit habe das Gericht sein Urteil zu Unrecht mit einem Umstand begründet, welchen der EAD selbst dem Rechtsmittelführer in den Begründungen für seine Entscheidung gar nicht vorgeworfen habe.

Fünftens macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht aus einer Reihe von erfolglosen außergerichtlichen Anträgen und Beschwerden des Rechtsmittelführers geschlussfolgert, dass die Anstellungsbehörde des EAD ihm einen Mangel an Mitwirkung und Treue unterstellen durfte. Nach der Sichtweise des Gerichts werde letztlich jeder Antrag eines Bediensteten, der von der Verwaltung abgelehnt werde, als rechtsmissbräuchlich angesehen.

Sechstens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht eine Reihe von Verfälschungen der seinem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen vor, die insbesondere mit seiner Pflicht zusammenhängen, die Verwaltung über seinen Aufenthaltsort zu informieren.

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