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Klage, eingereicht am 17. Oktober 2012 – ZZ/Europol

(Rechtssache F-121/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, und Verurteilung von Europol zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen, auf die die Klägerin Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst von Europol verblieben wäre, und jeder anderen Vergütung, die sie seit dem 15. April 2012 tatsächlich erhalten hat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 20. Dezember 2011 aufzuheben, mit der der Beklagte ihr mitgeteilt hat, ihren bis zum 14. April 2012 befristeten Vertrag nicht zu verlängern;

den Beklagten zu verurteilen, an sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, und den Dienstbezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 15. April 2012 als Ersatz ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, zu zahlen;

Europol die Kosten aufzuerlegen.