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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n.º 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – DC/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S. A.

(Rechtssache C-522/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n.º 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DC

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

Vorlagefragen

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

Stellt es angesichts von Art. 394 der Zivilprozessordnung, der in Bezug auf die Verfahrenskosten das Kriterium des objektiven Obsiegens festlegt, in dem Fall, dass eine missbräuchliche Kostenklausel für nichtig erklärt wird, die Wirkungen dieser Nichtigkeit sich jedoch auf die oben erwähnte Kostenaufteilung beschränken, eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität [des Unionsrechts] und der Unverbindlichkeit [missbräuchlicher Klauseln] dar, wenn die Stattgabe im Urteil als nur teilweise erfolgt angesehen wird, und könnte dies so ausgelegt werden, dass eine umgekehrte abschreckende Wirkung erzielt wird, mit der Folge, dass der Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher und Nutzer verloren geht?

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