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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 4. September 2008 -Lafili / Kommission

(Rechtssache F-22/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 - Art. 44 und 46 des Statuts - Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts -Beförderung - Einstufung - Multiplikationsfaktor)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Paul Lafili (Genk, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Curall, H. Kraemer und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der in einem Schreiben der DG ADMIN vom 11. Mai 2006 und in der Gehaltsmitteilung vom Juni 2006 sowie in den darauf folgenden Gehaltsmitteilungen enthaltenen Entscheidung, den Kläger in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 5, einzustufen, da diese Entscheidung u. a. gegen die Art. 44 und 46 des Beamtenstatuts sowie Art. 7 des Anhangs XIII dieses Statuts verstoße

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Leiters des Referats A 6 "Laufbahnstruktur, Bewertung und Beförderungen" der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 2006 wird aufgehoben.

Herr Lafili trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Herrn Lafili.

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1 - ABl. C 95 vom 28.4.2007, S. 59.