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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2019 - Spenner GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-189/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Spenner GmbH & Co. KG

Revisionsbeklagte: Bundesrepublik Deutschland (Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle)

Vorlagefragen

Setzt Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 voraus, dass die wesentliche Erweiterung der Kapazität einer Bestandsanlage in dem Bezugszeitraum erfolgt ist, der nach Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 vom Mitgliedstaat bestimmt worden ist?

Ist Art. 9 Abs. 9 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen so auszulegen, dass bei der Bestimmung der historischen Aktivitätsrate des Bezugszeitraums 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 die historische Aktivitätsrate der zusätzlichen Kapazität herauszurechnen ist, (selbst) wenn die wesentliche Kapazitätserweiterung im Bezugszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 stattgefunden hat?

3. a)    Falls Frage 1 zu bejahen ist:

Ist Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Bezugszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 oder vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 selbst bestimmen muss oder darf der Mitgliedstaat dem Anlagenbetreiber das Recht zur Auswahl des Bezugszeitraums einräumen?

b)    Falls der Mitgliedstaat dem Anlagenbetreiber ein Wahlrecht einräumen darf:

Hat der Mitgliedstaat den Bezugszeitraum zugrunde zu legen, der zur jeweils höheren historischen Aktivitätsrate führt, auch wenn der Anlagenbetreiber nach dem Recht des Mitgliedstaats frei zwischen den Bezugszeiträumen wählen darf und sich für die Wahl eines Bezugszeitraums mit niedrigeren historischen Aktivitätsraten entscheidet?

4.    Ist der Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 dahingehend auszulegen, dass der sektorübergreifende Korrekturfaktor bei Zuteilungen vor dem 1. März 2017 in der ursprünglichen Fassung von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 für die Jahre 2013 bis 2020 und bei Mehrzuteilungen von Emissionsberechtigungen nach dem 28. Februar 2017 aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung auf die gesamte Mehrzuteilungsmenge für die Jahre 2013 bis 2020 oder nur die Mehrzuteilung für die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden ist?

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1     ABl. 2011, L 130, S. 1.

2 ABl. 2017, L 19, S. 93.