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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 49 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 12. August 2020 – EL, TP/Caixabank SA

(Rechtssache C-385/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia n° 49 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EL, TP

Beklagte: Caixabank SA

Vorlagefrage

Steht die im Beschluss vom 1. Oktober 2019 erfolgte Auslegung der Art. 251, Art. 394 Abs. 3 und Art. 411 LEC durch das Gericht, wonach der Streitwert mit dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsstreits gleichgestellt wird und es folglich zu einer Herabsetzung der vom Verbraucher an seinen Rechtsanwalt gezahlten Gebühren auf der Grundlage eines Pauschalbetrags (18 000 Euro) kommt, der im Gesetz nur für nicht schätzbare Streitwerte, nicht jedoch für unbezifferte Streitwerte festgesetzt ist, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie [93/13/EWG]1 entgegen, da so die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde?

Steht Art. 394 Abs. 3 LEC für sich genommen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie entgegen, indem er die gerichtliche Geltendmachung der Rechte, die diese Richtlinie den Verbrauchern gewährt, unmöglich macht bzw. übermäßig erschwert, da der Verbraucher aufgrund der in diesem Artikel festgesetzten Begrenzung einen Teil seiner eigenen Verfahrenskosten tragen muss und folglich die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).