Language of document : ECLI:EU:C:2019:437

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

21. Mai 2019(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Anmeldung der Bildmarke MAIN AUTO WHEELS – Widerspruchsverfahren – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 – Begründungspflicht – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑744/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2018,

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Thiering und Rechtsanwältin L. Steidle,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Kumin und P. G. Xuereb (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Volkswagen AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2018, Volkswagen/EUIPO – Paalupaikka (MAIN AUTO WHEELS) (T‑623/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:561), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juli 2016 (Sache R 2189/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Volkswagen und der Paalupaikka Oy (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

2        Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung und drittens die Begründungspflicht geltend macht.

 Zum Rechtsmittel

3        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

4        Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

5        Der Generalanwalt hat am 28. März 2019 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

2.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung und schließlich drittens die Begründungspflicht geltend macht.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

3.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, als es befunden habe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich verschieden seien.

4.      Dieser erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

 Zum ersten Teil

5.      Für den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler des Gerichts dahin geltend, dass es die auf dem Kopf stehende Wiedergabe der angemeldeten Marke auf drehenden Teilen von Fahrzeugen nicht berücksichtigt habe.

6.      Der vom Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils angeführte und namentlich dem Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM (C‑234/06 P, EU:C:2007:514), entnommene Grundsatz, wonach die Verwechslungsgefahr auf der Grundlage eines Vergleichs der einander gegenüber stehenden Marken, ‚so wie sie eingetragen sind‘, zu beurteilen sei, stehe der Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten dieser Marken nicht entgegen. So seien gemäß dem Urteil vom 12. Juni 2008, O2 Holdings und O2 (UK) (C‑533/06, EU:C:2008:339, Rn. 66), bei der Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken ‚alle Umstände [zu berücksichtigen], unter denen die angemeldete Marke, sollte sie eingetragen werden, benutzt werden könnte‘. Hier beschränke sich die Feststellung des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, wonach ‚sich das Linienmotiv auch dann [unterscheidet], wenn das Anmeldezeichen 'auf dem Kopf' betrachtet wird‘, auf die Beurteilung des Linienmotivs der angemeldeten Marke, und ihr lasse sich nicht entnehmen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit betrachtet unähnlich seien.


7.      Dieser erste Teil ist zurückzuweisen.

8.      In Rn. 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die einander gegenüberstehenden Zeichen und insbesondere das Linienmotiv innerhalb der Bildbestandteile dieser Zeichen bildlich verglichen. Es war insoweit der Ansicht, dass sich das Linienmotiv innerhalb des Kreises im Anmeldezeichen vom Linienmotiv des älteren Zeichens unterscheide, da zum einen die Linien im Anmeldezeichen von unten nach oben, im älteren Zeichen hingegen von oben nach unten gingen und zum anderen die Linien und der Kreis in den einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedliche Kontaktpunkte hätten und sich die Verteilung der hellen und dunklen Flächen in den einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheide. Das Urteil, dass ‚[sich e]ntgegen dem klägerischen Vorbringen … das Linienmotiv auch dann [unterscheidet], wenn das Anmeldezeichen 'auf dem Kopf' betrachtet wird‘, hat das Gericht im Rahmen einer abschließenden Feststellung getroffen.

9.      Auch wenn die Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel versucht, diese letzte Feststellung abzuschwächen, hat das Gericht entgegen ihrem Vorbringen die auf dem Kopf stehende Abbildung der angemeldeten Marke auf drehenden Teilen von Fahrzeugen im Rahmen des bildlichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen doch durchaus berücksichtigt. Mit der Bezugnahme auf das ‚Linienmotiv‘ in dieser Feststellung hat das Gericht seine Beurteilung in Bezug auf den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen bei einer Kopfüberstellung des angemeldeten Zeichens nicht nur auf die Kontaktpunkte zwischen den Linien und dem Kreis, sondern auch auf die Verteilung der hellen und der dunklen Flächen dieser Zeichen erstreckt.

10.      Unter diesen Umständen sind die Beanstandungen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die fehlende Berücksichtigung der auf dem Kopf stehenden Abbildung der angemeldeten Marke als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

11.      Deshalb sind ihre Argumente zur Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2008, O2 Holdings und O2 (UK) (C‑533/06, EU:C:2008:339), aufgestellten Regeln, ob einschlägig oder nicht, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

12.      Für den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, das Gericht habe die Wirkung und die Bedeutung der Beschreibung der angemeldeten Marke verkannt, in der nicht von einem ‚schwarzen Quadrat‘, sondern von einem ‚schwarzen Grund‘ die Rede sei. Diese Beschreibung spreche dafür, dass sich der beanspruchte Schutz nicht auf die quadratische oder rechteckige Kontur des angemeldeten Zeichens erstrecken solle, da dessen schwarze Fläche lediglich als kontrasterzeugender Hintergrund ohne bestimmte Formgebung fungieren solle.

13.      Dieser Teil umfasst drei Rügen.

14.      Erstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 41 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Beschwerdekammer des EUIPO die quadratische Kontur des angemeldeten Zeichens habe berücksichtigen dürfen. Damit habe das Gericht die Beschreibung der angemeldeten Marke für rechtlich irrelevant erachtet.

15.      Zweitens bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht sei in den Rn. 39 ff. des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die quadratische Kontur der angemeldeten Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise von Bedeutung sei. Zum einen sei diese Beurteilung inkonsistent mit der Analyse, die das Gericht in Rn. 47 des Urteils vom 15. März 2012, Mustang/HABM – Decathlon (Wellenlinie) (T‑379/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:125), angestellt habe. Zum anderen sei diese Beurteilung fehlerhaft, weil das Gericht offenbar davon ausgegangen sei, dass es nur um die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gehe.

16.      Schließlich beanstandet die Rechtsmittelführerin drittens, das Gericht habe, indem es die rechtliche Bedeutung der Beschreibung der angemeldeten Marke verkannt habe, deren Schutzgegenstand nicht zutreffend bestimmt.

17.      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist von vornherein als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

18.      Sämtliche Rügen der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Teils beruhen nämlich auf einem Fehlverständnis der Rn. 38, 39 und 41 des angefochtenen Urteils.

19.      Im Gegensatz zu der Prämisse, auf die sich die Rechtsmittelführerin stützt, ist festzustellen, dass das Gericht in diesen Randnummern seine Beurteilung in Bezug auf die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen mit Bedacht nicht mit der ‚quadratischen Kontur‘ des angemeldeten Zeichens, sondern mit dessen ‚schwarzem Hintergrund‘ oder ‚Kontur‘ begründet hat. So ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Gericht mit Ausnahme der Ausführungen zum Inhalt der streitigen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in keinem Stadium seiner Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ein ‚schwarzes Quadrat‘ oder ein ‚schwarzes Rechteck‘ erwähnt hat.

20.      Da sämtliche Rügen der Rechtsmittelführerin auf einer fehlerhaften Lektüre des angefochtenen Urteils beruhen, sind sie folglich insgesamt zurückzuweisen.


 Zum dritten Teil

21.      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe dem Wortbestandteil ‚main auto wheels‘ der angemeldeten Marke auf der Grundlage eines nicht existierenden, von ihm in jedem Fall aber in seiner Tragweite verkannten Grundsatzes maßgebende Bedeutung beigemessen.

22.      Dieser Teil umfasst vier Rügen.

23.      Erstens bringt die Rechtsmittelführerin vor, die vom Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils angeführte Regel, wonach ‚bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke deren Wortbestandteil für gewöhnlich unterscheidungskräftiger [ist] als der Bildbestandteil, weil sich der Durchschnittsverbraucher auf die betreffende Ware eher dadurch bezieht, dass er sie beim Namen nennt, als dass er ihren Bildbestandteil beschreibt‘, gebe es nicht.

24.      Zweitens ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass diese Regel jedenfalls von den Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 55 des Urteils vom 17. Juli 2008, L & D/HABM (C‑488/06 P, EU:C:2008:420), abweiche, der dort wörtlich festgestellt habe, dass sich der Rechtsprechung keineswegs entnehmen lasse, dass ‚im Fall gemischter Marken, die sowohl grafische als auch Wortelemente enthalten, Letztere systematisch als vorherrschend anzusehen wären‘.

25.      Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Tragweite der fraglichen Regel verkannt, da sie einzig dazu bestimmt wäre, bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zur Anwendung zu kommen. Indem das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass sich der Durchschnittsverbraucher auf die betreffende Ware eher dadurch beziehe, dass er sie ‚beim Namen nenn[e]‘, als dass er ihren Bildbestandteil beschreibe, habe es somit das Wesen selbst des bildlichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen verkannt, bei dem es begrifflich gerade allein darum gehe, wie die Zeichen in ihrer grafischen Ausgestaltung auf die maßgeblichen Verkehrskreise wirkten.

26.      Viertens räumt die Rechtsmittelführerin zwar ein, dass das System des Markenschutzes in der Europäischen Union ein autonomes System sei, beruft sich aber darauf, dass die Beurteilung durch das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) widerspreche.

27.      Diese Rügen sind als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

28.      Was die erste Rüge betrifft, kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht greifen, wonach es die vom Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils angeführte Regel überhaupt nicht gebe, da diese Regel einer ständigen Rechtsprechung entspricht, auf die sich das Gericht in jener Randnummer ausdrücklich bezogen hat und die von der Rechtsmittelführerin in keiner Weise beanstandet wird.

29.      Was die zweite Rüge anbelangt, versucht die Rechtsmittelführerin zwar[,] die besagte Regel unter Verweis auf die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 55 des Urteils vom 17. Juli 2008, L & D/HABM (C‑488/06 P, EU:C:2008:420), in Frage zu stellen, doch ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung nicht einschlägig ist, da sie sich nicht auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Bestandteile eines Zeichens bezieht, sondern auf die Beurteilung ihres ‚dominierenden‘ Charakters, wobei es sich um eine andere Prüfung handelt (vgl. hierzu Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

30.      Hinsichtlich der dritten Rüge kann auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht greifen, das Gericht habe die Tragweite der Regel, dass bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke deren Wortbestandteil für gewöhnlich unterscheidungskräftiger als der Bildbestandteil ist, verkannt, indem es sie in seine Prüfung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen integriert habe. Das Gericht hat diese Regel nämlich im Rahmen und in den Grenzen der in Rn. 33 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung angewandt.

31.      Was schließlich die vierte Rüge betreffend die Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs angeht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsregelung für Marken, wie es die Rechtsmittelführerin selbst anerkennt, ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. In diesem Zusammenhang ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen (vgl. hierzu Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 15). Somit hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu Recht allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter geprüft und nicht auf der Grundlage nationaler Entscheidungspraktiken (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO, C‑162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 59).

32.      Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

33.      Infolgedessen ist der erste Rechtsmittelgrund als insgesamt offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

34.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Voraussetzungen für die Prüfung des Eintragungshindernisses des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Sie räumt zwar ein, dass das Gericht bei dieser Prüfung die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auf der Grundlage derselben Kriterien habe beurteilen dürfen, die auch der Prüfung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zugrunde lägen, macht aber geltend, das Gericht habe dieselben Rechtsfehler begangen, wie mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund vorgebracht.

35.      Unter diesen Umständen verweist die Rechtsmittelführerin für die drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes auf die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes und auf die von ihr dazu gemachten Ausführungen.

36.      Die drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes sind als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

37.      Die Rechtsmittelführerin erkennt nämlich ausdrücklich an, dass ‚für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Rahmen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 dieselben Maßstäbe gelten wie für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009‘. Sie stellt auch nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 60 des angefochtenen Urteils in Frage, dass weder nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff der ‚Ähnlichkeit‘ in diesen beiden Absätzen unterschiedlich zu verstehen ist.

38.      Unter diesen Umständen sind die drei Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie im Rahmen der Prüfung der drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt worden sind.

39.      Infolgedessen ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

40.      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es in Rn. 42 des angefochtenen Urteils pauschal und apodiktisch festgestellt habe, dass ‚[sich] das Linienmotiv auch dann [unterscheidet], wenn das Anmeldezeichen 'auf dem Kopf' betrachtet wird‘.

41.      Sie erhebt insoweit zwei Rügen.


42.      Erstens macht sie geltend, dieser Feststellung lasse sich nicht entnehmen, dass es an einer Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt, auch bei einer Kopfüberstellung der angemeldeten Marke, fehle, weil sich das Gericht ‚fast ausschließlich‘ mit den Linienmotiven innerhalb des jeweiligen Bildbestandteils der beiden Zeichen, wenn diese nicht auf dem Kopf stehend wahrgenommen würden, beschäftigt habe.

43.      Zweitens sei das Gericht auf die bildlichen Übereinstimmungen, die sich in jenem Fall zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ergäben, insbesondere die Übereinstimmung in der Darstellung des Buchstabens ‚V‘ auf der inneren Spitze des Buchstabens ‚W‘, nicht eingegangen.

44.      Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

45.      Die erste Rüge ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

46.      Die vom Gericht im letzten Satz von Rn. 42 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung ist nämlich im Licht der ihr vorangestellten Erwägungen zu lesen. Mit der Bezugnahme auf das ‚Linienmotiv‘ in diesem letzten Satz hat das Gericht seine Beurteilung in Bezug auf den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen bei einer Kopfüberstellung des angemeldeten Zeichens nicht nur auf die Kontaktpunkte zwischen den Linien und dem Kreis, sondern auch auf die Verteilung der hellen und der dunklen Flächen dieser Zeichen erstreckt, so dass man nicht zu dem Ergebnis gelangen kann, dass es seinen bildlichen Vergleich der Zeichen ‚fast ausschließlich‘ auf eine Betrachtung der Zeichen, wenn diese nicht auf dem Kopf stehend wahrgenommen würden, beschränkt habe.

47.      Die zweite Rüge ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

48.      Nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nämlich das Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.

49.      So ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Würdigung der Tatsachen und Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO, C‑162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 36).

50.      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin unter dem Etikett eines Begründungsmangels der Sache nach die Tatsachenwürdigungen des Gerichts angreift, wenn sie beanstandet, dass es die bildlichen Übereinstimmungen, die zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestünden, wenn das angemeldete Zeichen auf dem Kopf stehend betrachtet werde, insbesondere die Übereinstimmung in der Darstellung des Buchstabens ‚V‘, nicht geprüft habe. Sie beruft sich jedoch insoweit auf keine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht.

51.      Folglich fällt die Prüfung dieser Rüge nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

52.      Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

53.      Demzufolge ist das Rechtsmittel von Volkswagen insgesamt als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, und Volkswagen sind gemäß den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.“

6        Zur zweiten Rüge des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin versucht, die in Rn. 33 des angefochtenen Urteils angeführte Regel unter Berufung auf die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 55 des Urteils vom 17. Juli 2008, L & D/HABM (C‑488/06 P, EU:C:2008:420), in Frage zu stellen, nach denen sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entnehmen lässt, dass im Fall gemischter Marken, die sowohl grafische als auch Wortelemente enthalten, Letztere systematisch als vorherrschend anzusehen wären.

7        Hierzu genügt der Hinweis, dass die in Rn. 33 des angefochtenen Urteils angeführte Regel nicht besagt, dass die Wortbestandteile einer Marke im Rahmen des Zeichenvergleichs systematisch für wichtiger erachtet werden müssen als die Bildbestandteile.

8        Diese zweite Rüge der Rechtsmittelführerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

9        Aus diesen Gründen sowie aus den Gründen, wie sie vom Generalanwalt dargelegt worden sind, ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

10      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da hier der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Rechtsmittelschrift an die andere Partei ergangen ist und folglich, bevor dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      Die Volkswagen AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 21. Mai 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

T. von Danwitz


*      Verfahrenssprache: Deutsch.