Language of document : ECLI:EU:F:2014:268

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

10. Dezember 2014

Rechtssache F‑115/13

Christina Helwig

gegen

Europäische Umweltagentur (EUA)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Offensichtlich unzulässige und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV gegen die Entscheidung, mit der die Europäische Umweltagentur (EUA) eine Verlängerung des Vertrags der Klägerin als Vertragsbedienstete abgelehnt hat, und auf Ersatz des der Klägerin durch diese Entscheidung verursachten Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Frau Helwig trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Umweltagentur zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertragsbedienstete – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Berücksichtigung der Interessen des betreffenden Bediensteten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 7; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47 und 119)

2.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Unterschiedliche Behandlung von Bediensteten bei Vertragsende – Keine Diskriminierung – Voraussetzungen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47 und 119)

1.      Die Verlängerung des Vertrags eines Vertragsbediensteten stellt eine bloße Möglichkeit dar, die dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen ist, denn die Organe verfügen insoweit bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt.

Außerdem muss die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, d. h. nicht nur das dienstliche Interesse, sondern insbesondere auch das Interesse des betreffenden Bediensteten. Dies ergibt sich nämlich aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut der Beamten der Europäischen Union und diesem entsprechend die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben.

Die Fürsorgepflicht kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie für eine Behörde die Verpflichtung einschließt, vor der Entscheidung, den befristeten Vertrag eines Vertragsbediensteten nicht zu verlängern, zu prüfen, ob dieser auf einer anderen Stelle weiterverwendet werden kann.

Jedenfalls ist angesichts des weiten Ermessens der Organe in diesem Kontext die Kontrolle des Richters auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegt.

(vgl. Rn. 18 bis 20 und 22)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteile Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, EU:T:1996:50, Rn. 52; Potamianos/Kommission, T‑160/04, EU:T:2008:438, Rn. 30, und ETF/Landgren, T‑404/06 P, EU:T:2009:313, Rn. 162

Gericht der Europäischen Union: Urteil Kommission/Macchia, T‑368/12 P, EU:T:2014:266, Rn. 59

2.      Die Entscheidung einer Agentur der Union, den Vertrag eines Vertragsbediensteten nicht zu verlängern, während anderen Vertragsbediensteten bei Ablauf ihres befristeten Vertrags die Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete unter Verwendung auf einer anderen Stelle dieser Agentur angeboten wurde, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, sofern nicht erwiesen ist, dass sich der betreffende Bedienstete unter Berücksichtigung der Art der von ihm bis dahin ausgeübten Tätigkeit, der Qualität seiner bisherigen Leistungen und des Profils der in Betracht kommenden Stellen im Hinblick auf eine etwaige Verlängerung seines Vertrags in einer vergleichbaren Situation wie die anderen Vertragsbediensteten befand.

(vgl. Rn. 28 und 29)