Language of document : ECLI:EU:F:2007:71

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

25. April 2007

Rechtssache F-59/06

Petrus Kerstens

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beschwerdefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für das Jahr 2004 in ihrer durch den Berufungsbeurteilenden erstellten endgültigen Fassung vom 11. Juli 2005 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. Februar 2006, mit der seine Beschwerde gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen

(Beamtenstatut, Art. 25, 43 und 90 Abs. 2)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Tag der Einlegung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

1.      Eine Entscheidung ist nur dann im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ordnungsgemäß mitgeteilt, wenn sie ihrem Adressaten nicht nur übermittelt wurde, sondern dieser auch in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Erhält ein Beamter die auf elektronischem Wege an ihn gerichtete Mitteilung, dass die Entscheidung, mit der seine Beurteilung endgültig wird, erlassen wurde und im internen EDV‑System des Organs eingesehen werden kann, beginnen die Fristen für Beschwerde und Klage folglich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene auf dieses System zugreift, die Datei mit seiner Beurteilung öffnet und so in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

Die Verlässlichkeit der Angaben zu Datum und Uhrzeit der Einsichtnahme, wie sie sich aus der Aufzeichnung des Zugriffs auf das interne EDV‑System ergeben, kann nicht allein mit der bloßen Behauptung, dass die Gefahr der Manipulation der Daten bestehe, in Zweifel gezogen werden, ohne dass diese schweren Anschuldigungen auf hinreichend genauen, übereinstimmenden und schlüssigen Indizien beruhen, die sich auf den konkreten Fall beziehen.

(vgl. Randnrn. 34 bis 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Juni 1976, Jänsch/Kommission, 5/76, Slg. 1976, 1027, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 23. November 2005, Bravo-Villasante/Kommission, T‑507/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑361 und II‑1609, Randnr. 29; 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 121

2.      Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist dahin auszulegen, dass die Beschwerde nicht dann „eingelegt“ ist, wenn sie an das Organ abgesandt worden ist, sondern dann, wenn sie bei diesem eingegangen ist.

(vgl. Randnr. 39)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnrn. 8 und 13

Gericht erster Instanz: 25. September 1991, Lacroix/Kommission, T‑54/90, Slg. 1991, II‑749, Randnrn. 28 und 29

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Mai 2006, Schmit/Kommission, F‑3/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑9 und II‑A‑1‑33, Randnr. 28