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Klage, eingereicht am 25. August 2006 - Lopez Teruel / HABM

(Rechtssache F-99/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Adelaida Lopez Teruel (El Casar, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Oktober 2005, die aufgrund der Ergebnisse des in Artikel 59 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Schiedsgutachters getroffen wurde;

soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Mai 2006, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 20. Januar 2006 zurückgewiesen wurde;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin des HABM, legte zur Rechtfertigung ihres Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 7. April bis 7. August 2005 ärztliche Atteste vor. Das HABM bezweifelte die Richtigkeit dieser Atteste und unterzog die Klägerin ärztlichen Kontrollen. Auf der Grundlage dieser Kontrollen wies das HABM die Klägerin an, ab dem 2. August 2005 zum Dienst zu erscheinen. In dem auf Antrag der Klägerin nach Artikel 59 Absatz 1 des Statuts eröffneten Schlichtungsverfahren, wurde bestätigt, dass das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst unbefugt gewesen sei.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, von denen sie den ersten auf einen Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 1 Unterabsätze 5 und 6 des Statuts stützt. Was Unterabsatz 5 angeht, so beanstandet die Klägerin die Berechnung der vom HABM aufgrund der ärztlichen Kontrollen als unbefugt angesehenen Fehlzeiten. Hinsichtlich des Absatzes 6 ist sie der Auffassung, dass die Anstellungsbehörde die Bestimmung des Schiedsgutachters zu Unrecht einseitig vorgenommen habe, weil es hinsichtlich der Bestimmung des dritten Arztes keine Unstimmigkeiten zwischen dem Arzt des Organs und dem der Klägerin gegeben habe. Zudem beginne die Fünftagesfrist dieses Absatzes erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arzt des Organs mit dem des Beamten Kontakt aufnehme. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, diese Frist sei nicht zwingend.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Stellungnahme des Schiedsgutachters fehlerhaft begründet und nicht ordnungsgemäß sei, weil die Ergebnisse dieser Stellungnahme nicht mit den in ihr getroffenen medizinischen Feststellungen in Einklang stünden.

Mit ihrem dritten Klagegrund beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Transparenzgebots und der Verteidigungsrechte.

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