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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 10. März 2009 - Tsirimiagos /Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-100/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Vergütung - Überweisung eines Teils der Bezüge außerhalb des Lands der dienstlichen Verwendung - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b des Anhangs VII des alten Statuts - Bausparkonto - Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung - Voraussetzungen - Fehler bei den Überweisungen - Offensichtlichkeit des Fehlers)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kyriakos Tsirimiagos (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Cervilla im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung vom 21. November 2006, mit der die Beträge zurückgefordert werden, die dem Kläger als Berichtigungskoeffizient auf den von April 2004 bis Mai 2005 nach Frankreich überwiesenen Teil seiner Bezüge gezahlt wurden, da die für diese Überweisung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sein sollen - Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union vom 21. November 2006 in der durch die Entscheidung vom 21. Juni 2007 geänderten Fassung wird aufgehoben, soweit sie die Rückforderung der Beträge, die sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Überweisungen des Klägers zur Gutschrift auf seinem Bausparkonto von April 2004 bis Mai 2005 ergeben, in Höhe von 15 300 Euro betrifft.

Der Ausschuss der Regionen der Europäischen Union wird verurteilt, dem Kläger den Betrag, der von seinen Bezügen einbehalten wurde und der der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Überweisungen zur Gutschrift auf seinem Bausparkonto von April 2004 bis Mai 2005 in Höhe von 15 300 Euro entspricht, zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen; die Zinsen sind ab dem Zeitpunkt der Rückforderung bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung in Höhe des Zinssatzes zahlbar, den die Europäische Zentralbank für die wichtigsten Refinanzierungsvorgänge festgesetzt hat und der für den betroffenen Zeitraum gilt, zuzüglich von zwei Punkten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Ausschuss der Regionen der Europäischen Union trägt außer seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers.

Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 269 vom 10.11.2007, S. 73.