Language of document : ECLI:EU:F:2013:93

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

26. Juni 2013

Verbundene Rechtssachen F‑135/11, F‑51/12 und F‑110/12

BU

gegen

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Beschwerende Maßnahme – Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Antrag auf Neueinstufung eines Vertrags – Angemessene Frist – Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde – Art. 8 der BSB – Fürsorgepflicht“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, eingetragen unter der Rechtssachennummer F‑135/11, mit der BU die Aufhebung der „Entscheidung vom 30. Mai 2011“ der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) beantragt, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde der EMA „es abgelehnt hat, die Möglichkeiten einer Verlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit zu prüfen“. Mit einer zweiten Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. Mai 2012 eingegangen und unter der Rechtssachennummer F‑51/12 eingetragen worden ist, beantragt BU die Aufhebung der Entscheidung vom 1. September 2011, mit der die genannte Behörde seinen in der Anlage zu einer E-Mail vom 23. August 2011 befindlichen „Antrag“ auf Verlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit abgelehnt hat. Mit einer dritten Klageschrift, die am 1. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Rechtssachennummer F‑110/12 eingetragen worden ist, begehrt BU die Aufhebung der Entscheidung vom 21. November 2011, mit der die genannte Behörde seinen Antrag auf Neueinstufung seines Vertrags als Hilfskraft vom 16. September 2002 abgelehnt hat

Entscheidung:      Die mit Schreiben vom 30. Mai 2011 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Vertrag von BU nicht zu verlängern, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F‑135/11 abgewiesen. Die Klagen in den Rechtssachen F‑51/12 und F‑110/12 werden abgewiesen. Die Europäische Arzneimittel-Agentur trägt in den Rechtssachen F‑135/11 und F‑51/12 ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die BU entstanden sind. BU trägt in der Rechtssache F‑110/12 seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Anfechtung eines Vertrags als Hilfskraft, als Vertragsbediensteter oder Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten – Antrag auf Neueinstufung dieses Vertrags in einen Zeitbedienstetenvertrag – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a)

2.      Beamtenklage – Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Antragsfrist – Angemessene Frist – Antrag auf Neueinstufung eines Vertrags – Beurteilungskriterien

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a)

3.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – An einen Bediensteten auf Zeit gerichtetes Schreiben, in dem er an das Datum erinnert wird, an dem sein Vertrag abläuft – Nichteinbeziehung – Entscheidung, einen Vertrag nicht zu verlängern – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

4.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8 und 47 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Entscheidung, der keine Prüfung der Situation des Bediensteten im Hinblick auf das dienstliche Interesse vorausgegangen ist – Rechtswidrigkeit

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a und 8 Abs. 1)

6.      Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Aufhebung einer Entscheidung, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit nicht zu verlängern – Möglichkeit für die Verwaltung, eine mit dem Urteil in Einklang stehende neue Entscheidung zu erlassen – Ablehnung des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens, der durch die aufgehobene Entscheidung entstanden ist

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Eine Hilfskraft, ein Vertragsbediensteter oder ein Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten kann bei der Verwaltung nach Ablauf der Fristen für Rechtsbehelfe gegen seinen Vertrag beantragen, dass ihm unter Berücksichtigung der von ihm tatsächlich erfüllten Aufgaben eine formal in Durchführung seines Vertrags zurückgelegte Dienstzeit als Dienstzeit anerkannt wird, die er als Bediensteter auf Zeit zurückgelegt hat, und er kann nach Ablehnung seines Antrags unter den in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen das Gericht mit einer gegen diese Ablehnung gerichteten Klage befassen.

(vgl. Randnr. 22)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Juni 2012, Davids/Kommission, F‑105/11, Randnr. 56

Gericht der Europäischen Union: 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, Randnr. 88

2.      Art. 90 Abs. 1 des Statuts sieht zwar keine Frist vor, innerhalb deren Anträge gemäß dieser Bestimmung einzureichen sind; die Einhaltung einer angemessenen Frist ist jedoch in allen Fällen außer jenen erforderlich, für die der Gesetzgeber eine Frist festgelegt oder ausdrücklich keine Frist vorgesehen hat. Wenn der Wortlaut keine Anhaltspunkte bietet, ist Rechtsgrundlage für die Festlegung einer angemessenen Frist der Grundsatz der Rechtssicherheit, der nicht zulässt, dass die Organe und die natürlichen oder juristischen Personen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung handeln und damit die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen gefährden. Daher kann der Umstand, dass im Statut keine Frist festgelegt ist, für sich nicht so gedeutet werden, dass die Möglichkeit besteht, unbegrenzt einen Antrag zu stellen. Die Angemessenheit einer Frist ist nach Maßgabe der Gesamtumstände des jeweiligen Falles und insbesondere der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen, der Vielschichtigkeit der Angelegenheit und des Verhaltens der Beteiligten zu beurteilen.

Was den Antrag auf Neueinstufung des Vertrags einer Hilfskraft in einen Vertrag eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anbelangt, so kann zwar die Möglichkeit, eine solche Neueinstufung zu beantragen, dem Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Verträge begegnen, doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass eine Frist von mehreren Jahren als angemessene Frist qualifiziert werden könnte.

Die in entsprechender Anwendung von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs in Schadensersatzstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes angewandte Frist von fünf Jahren kann nicht zwangsläufig eine angemessene Frist darstellen. Es besteht nämlich ein grundlegender Unterschied zwischen einer Schadensersatzklage, mit der nur Schadensersatz beantragt wird, und einem Antrag auf Neueinstufung eines früheren Vertrags. Ein solcher Antrag verlangt nämlich den Erlass von Maßnahmen, die eine rückwirkende Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstherrn herbeiführen und die überdies besonders in einer Agentur mit einer beschränkten Anzahl von Mitarbeitern Auswirkungen auf die Beschäftigungsstruktur und die Personalpolitik der Verwaltung haben kann.

Die Umstände einer Neueinstufung erfordern eine umso weniger spät erfolgende Reaktion, als nicht wenig auf dem Spiel steht, da sie das Wesen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Betroffenen und der Verwaltung betrifft, mit allen Folgen, die sich aus den unterschiedlichen Beschäftigungsbedingungen von Hilfskräften und Bediensteten auf Zeit sowie von Bediensteten auf Zeit mit befristetem oder mit unbefristetem Vertrag ergeben.

(vgl. Randnrn. 24, 25, 31 und 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. Februar 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX-II, Randnr. 28

Gericht erster Instanz: 25. März 1998, Koopman/Kommission, T‑202/97, Randnr. 25; 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T‑114/08 P, Randnr. 25

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, Randnr. 50; 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, Randnr. 117; 13. April 2011, Sukup/Kommission, F‑73/09, Randnr. 83

Gericht der Europäischen Union: Adjemian u. a./Kommission, Randnrn. 67 und 87; 14. Dezember 2011, Allen u. a./Kommission, T‑433/10 P, Randnrn. 26 und 31

3.      Ein Schreiben der Verwaltung, das sich darauf beschränkt, gegenüber einem Bediensteten die Bestimmungen seines Vertrags über dessen Beendigung zu wiederholen, und gegenüber diesen Bestimmungen nichts Neues enthält, stellt keine beschwerende Maßnahme dar. Gleichwohl stellt in einem Fall, in dem eine Verlängerung des Vertrags möglich ist, die von der Verwaltung auf eine Überprüfung hin getroffene Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, eine von diesem Vertrag verschiedene beschwerende Maßnahme dar, die bei Einhaltung der im Statut vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde wenn nicht einer Klage sein kann.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, Randnr. 21

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F‑102/09, Randnrn. 57 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Aufgrund des weiten Ermessens, über das die Verwaltung bei der Verlängerung von Zeitbedienstetenverträgen verfügt, hat sich die Nachprüfung dieses Ermessens durch den Unionsrichter auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Entscheidung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

Auch wenn die Verwaltung über ein weites Ermessen verfügt, übt jedoch der Unionsrichter, der mit einer Klage auf Aufhebung einer in Ausübung eines solchen Ermessens ergangenen Handlung befasst ist, eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus, die sich in anderer Hinsicht zeigt. So gewährleistet der Unionsrichter die Einhaltung der Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht erfordert wie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten oder sonstigen Bediensteten, und zwar auch bei der Ausübung eines weiten Ermessens, alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten. Dabei obliegt es der Behörde, nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten zu berücksichtigen.

Insbesondere hat die Verwaltung erst recht die Anforderungen einer effektiven, vollständigen und eingehenden Prüfung zu erfüllen, wenn sie ein internes Verfahren eingerichtet hat, das die Konsultierung der Vorgesetzten eines Bediensteten im Hinblick auf eine etwaige Verlängerung seines Vertrags vorsieht. Dieses Konsultierungsverfahren wäre nämlich völlig nutzlos, wenn die konsultierten Vorgesetzten ihre Zuständigkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht unter den oben dargelegten Bedingungen ausüben müssten und die zur Entscheidung berufene Behörde selbst nicht verpflichtet wäre, ihre Empfehlungen tatsächlich zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 48 bis 51)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, Randnr. 22; 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Randnr. 19

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Juni 2012, Macchia/Kommission, F‑63/11, Randnrn. 45, 47 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑368/12 P

5.      Es ist zwar nicht Sache des Unionsrichters, die Wahl der Personalpolitik zu prüfen, die ein Organ zu verfolgen beabsichtigt, um die ihm übertragenen Aufgaben zum Erfolg zu führen, doch darf er, wenn er mit einem Antrag auf Aufhebung der Ablehnung der Vertragsverlängerung eines Zeitbediensteten befasst ist, prüfen, ob die von der Verwaltung berücksichtigten Gründe nicht geeignet sind, die grundlegenden Kriterien und Voraussetzungen in Frage zu stellen, die vom Gesetzgeber im Statut festgelegt wurden und die u. a. darauf abzielen, den Vertragsbediensteten gegebenenfalls auf absehbare Zeit die Möglichkeit einer gewissen Beschäftigungskontinuität zu gewähren. So ist Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu verstehen, der bestimmt, dass der Vertrag eines Zeitbediensteten im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Beschäftigungsbedingungen nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden darf und dass eine erneute Verlängerung zu einer solchen auf unbestimmte Zeit wird, was sich gerade als eine vorbeugende Maßnahme zur Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse darstellen kann. Diese Auslegung wird gestützt durch die Fürsorgepflicht, aus der insbesondere abgeleitet wird, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob nicht eine Stelle vorhanden ist, für die der Bedienstete auf Zeit im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung vorrangiger Erfordernisse des Einzelfalls sinnvoll eingestellt oder weiterbeschäftigt werden könnte. Diese Auslegung drängt sich erst recht auf, wenn der Arbeitgeber ein Verfahren einrichtet, mit dem beurteilt werden soll, ob es angebracht ist, das Arbeitsverhältnis mit seinen Bediensteten zu verlängern.

Daher verstößt die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde gegen ihre Fürsorgepflicht und gegen Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wenn sie sich bei der Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung des nach Art. 2 Buchst. a dieser Beschäftigungsbedingungen geschlossenen Vertrags eines Bediensteten auf Zeit abstrakt auf die budgetären Möglichkeiten und die Verdienste und Befähigung des Betroffenen beruft und es dabei unterlässt, im Rahmen einer individuellen Prüfung der Lage des Betroffenen und der Dienste, die er dem Organ erweisen könnte, zu ergründen, ob sich das von ihr verfolgte dienstliche Interesse nicht mit der Zuteilung neuer Aufgaben und Tätigkeiten an den Betroffenen und somit mit der Möglichkeit einer Verlängerung seines Vertrags oder mit der Gewährung eines neuen Vertrags als Zeit- oder Vertragsbediensteter vereinbaren ließe.

(vgl. Randnrn. 57, 59 und 60)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. März 2012, Huet, C‑251/11, Randnr. 37

Gericht für den öffentlichen Dienst: 9. Dezember 2010, Schuerings/ETF, F‑87/08, Randnrn. 58 und 60, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑107/11 P; 9. Dezember 2010, Vandeuren/ETF, F‑88/08, Randnrn. 59 und 60, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑108/11 P; Macchia/Kommission, Randnrn. 54, 60 und 61

6.      Hebt der Unionsrichter eine Entscheidung der Verwaltung, den Vertrag eines Zeitbediensteten nicht zu verlängern, mit der Begründung auf, dass keine vollständige und eingehende Prüfung der Tatsachen im Hinblick auf das dienstliche Interesse sowie der Verdienste und der Befähigung des betroffenen Bediensteten erfolgt sei, kann die Verwaltung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach vollständiger und eingehender Prüfung der Akte unter Berücksichtigung der Begründung des vorliegenden Urteils wiederum meinen wird, eine Entscheidung erlassen zu können, mit der eine Verlängerung des Zeitbedienstetenvertrags des Klägers abgelehnt wird, nicht dazu verurteilt werden, diesen Bediensteten für eine Einbuße von Dienstbezügen infolge des Endes seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit – und sei es nur in Form der vorläufigen Zahlung eines Euros – zu entschädigen.

(vgl. Randnrn. 64 bis 66)