BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
22. August 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑299/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2018, in dem Verfahren
Stefan Neldner
gegen
Eurowings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 19. Juli 2018, das am 9. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe und es keiner Entscheidung des Gerichtshofs mehr bedürfe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑299/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 22. August 2018
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |