Language of document : ECLI:EU:F:2012:130

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

18. September 2012

Rechtssache F‑58/10

Timo Allgeier

gegen

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

„Öffentlicher Dienst – Beistandspflicht – Art. 24 des Statuts – Mobbing – Verwaltungsuntersuchung“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Allgeier u. a. begehrt, die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden: FRA oder Agentur) aufzuheben, mit der sein Beistandsersuchen zurückgewiesen wurde, und die FRA zu verurteilen, ihm Schadensersatz zu leisten

Entscheidung: Die Entscheidung wird aufgehoben. Die FRA wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen. Sie trägt sowohl ihre eigenen Kosten als auch die des Klägers.

Leitsätze

Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Durchführung im Bereich Mobbing – Einreichung eines Beistandsersuchens – Untersuchung bei einer Agentur – Ermittler, der Vorstandsvorsitzender eines Instituts ist, das mit dieser Agentur in einer wichtigen Geschäftsbeziehung steht – Objektive Unparteilichkeit – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 24)

Im Rahmen einer Verwaltungsuntersuchung im Zusammenhang mit einem Beistandsersuchen, das wegen behaupteten Mobbings gestellt wurde, erfüllt der Ermittler nicht die Voraussetzungen, die erforderlich sind, um seine objektive Unparteilichkeit nicht in Frage stellen zu können, wenn zwischen dem Institut, dessen Vorstand er vorsitzt, und der Agentur, bei der er die Untersuchung durchführt, eine wichtige Geschäftsbeziehung besteht. Die von einer solchen Untersuchung Betroffenen können zu Recht befürchten, dass er – in dem Bestreben, die bestehende Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten – von dem Willen geleitet ist, das Ansehen dieser Agentur zu schonen.

(vgl. Randnrn. 62 und 64)