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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2016 – Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-712/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völcker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C(2016) 4964 final vom 25. Juli 2016 in der Sache Nr. M.3770 – Lufthansa/Swiss – Beschluss der Kommission über den Antrag der Lufthansa auf eine teilweise Aufhebung der Verpflichtungen hinsichtlich der Flugstrecken Zürich-Stockholm und Zürich-Warschau – zur Gänze oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil er mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei und folglich gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoße, indem darin eine Überprüfung und/oder eine Aufhebung bestimmter Verpflichtungen verweigert werde, die durch die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 in der Sache Nr. COMP/M.3770 – Lufthansa/Swiss – auferlegt worden seien.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, indem sie es versäumt habe, sorgfältig und unparteiisch alle Einzelheiten der Sache zu prüfen.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss müsse für nichtig erklärt werden, weil die Kommission ihre Befugnisse missbraucht habe, indem sie das Verwaltungsverfahren nach der Verordnung Nr. 1/2003 umgangen habe.

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