Language of document : ECLI:EU:F:2011:100

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

30. Juni 2011

Rechtssache F-88/10

Marc Van Asbroeck

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Entscheidung über die Einstufung in eine vorübergehende Besoldungsgruppe – Antrag auf Überprüfung – Wesentliche neue Tatsache – Fehlen – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, mit der Herr Van Asbroeck beantagt, zum einen die Entscheidung der Kommission aufzuheben, ihn nicht rückwirkend zum 1. Mai 2004 in die vorübergehende Besoldungsgruppe D*4 Dienstaltersstufe 8 neu einzustufen und seine Laufbahn wiederherzustellen, und zum anderen, die Kommission zu verurteilen, ihm den von ihm geltend gemachten finanziellen Schaden zu ersetzen

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschluss – Wiedereröffnung – Voraussetzung – Wesentliche neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Eine Entscheidung, die von ihrem Adressaten nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten worden ist, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann jedoch die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer bestandskräftigen früheren Entscheidung rechtfertigen. Eine Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung ist zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Antrag tatsächlich auf wesentlichen neuen Tatsachen beruhte. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nicht auf solchen Tatsachen beruhte, ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung als unzulässig abzuweisen.

Ein Beamter, der nicht innerhalb der Fristen des Statuts die Entscheidung seiner Einstufung in eine vorübergehende Besoldungsgruppe angefochten hat, kann nicht wirksam einen Antrag auf Überprüfung allein mit der Begründung einreichen, dass er zum ersten Mal durch die Mitteilung seiner Gehaltsabrechnung habe feststellen können, welche Auswirkungen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission über die Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt haben, auf seine Dienstbezüge habe. Doch auch wenn diese Entscheidung rechtswidrig wäre, könnte dies nicht als wesentliche neue Tatsache angesehen werden, die eine Überprüfung der Entscheidung über seine Einstufung in eine vorübergehende Besoldungsgruppe rechtfertigen könnte, da sich die fragliche Entscheidung darauf beschränkte, Berechnungsregeln für die Entschädigung bei einem Wechsel der Laufbahngruppe aufzustellen. Wenn ein anderes Organ als dasjenige, bei dem der Beamte im Dienst ist, eine Entscheidung erlässt, bestimmte Beamte neu einzustufen, kann dies ebenso wenig eine wesentliche neue Tatsache darstellen, da diese Entscheidung den in Rede stehenden Beamten nicht unmittelbar betrifft.

(vgl. Randnrn. 43 bis 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. September 1985, Valentini/Kommission, 231/84, Randnr. 14

Gericht erster Instanz: 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Randnrn. 47 und 49, und die angeführte Rechtsprechung; 16. September 2009, Boudova u. a./Kommission, T‑271/08 P, Randnr. 48