Language of document : ECLI:EU:F:2013:65

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

28. Mai 2013

Rechtssache F‑67/11

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Aufhebung einer Entscheidung der Kommission – Durchführung des Urteils des Gerichts – Durch die Nichtdurchführung entstandener Schaden – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung vom 24. Juni 2011, mit der die Europäische Kommission den Antrag von Herrn Marcuccio vom 28. Februar 2011 auf Ergreifung von Maßnahmen zur Durchführung der Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 9. Juni 2010, Marcuccio/Kommission (F‑56/09), abgelehnt hat, und auf Verurteilung der Kommission, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm entstanden sein soll

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache F‑67/11 R, Marcuccio/Kommission, verurteilt.

Leitsätze

Beamte – Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Beachtung des Unionsrechts – Ersatz eines durch die aufgehobene Handlung entstandenen Schadens des Klägers – Besondere Schwierigkeiten – Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für den Nachteil, den der Kläger erlitten hat

(Art. 266 AEUV)

Das betreffende Organ hat die sich aus einem Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und unter der Kontrolle des Unionsrichters das ihm insoweit zustehende Ermessen unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der Vorschriften des Unionsrechts auszuüben.

Ist die Durchführung eines Aufhebungsurteils mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, so kann das betreffende Organ seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV durch jede unter Einhaltung des Gebots rechtmäßigen Handelns getroffene Entscheidung nachkommen, die geeignet ist, den Nachteil, der sich für den Betroffenen aus der aufgehobenen Entscheidung ergeben hat, in angemessener Weise auszugleichen.

(vgl. Randnrn. 38 und 44)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. Oktober 2004, Vicente-Nuñez/Kommission, T‑294/02, Randnr. 46

Gericht für den öffentlichen Dienst: 7. Juni 2011, Larue und Seigneur/EZB, F‑84/09, Randnr. 64