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Klage, eingereicht am 22. März 2007 - Bleser / Gerichtshof

(Rechtssache F-25/07)

Verfahrenssprache: deutsch

Parteien

Kläger: Thomas Bleser (Nittel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsstufe, die ihm in der Entscheidung über seine Einstellung vom 16. März 2006 gewährt wurde;

Nichtigerklärung der Art. 2 und 13 des Anhangs XIII und des Art. 32 des am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Beamtenstatuts;

Einstufung des Klägers in die im Auswahlverfahren bekannt gegebene Besoldungsstufe oder in die dieser entsprechende Besoldungsstufe gemäß der Einstufung des neuen Beamtenstatuts (und der entsprechenden Dienstaltersstufe nach den vor dem 1. Mai 20004 anwendbaren Vorschriften);

Zuerkennung von Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages der Besoldung;

Zuerkennung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro für den erlittenen moralischen Schaden;

Dem Gerichtshof die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich maßgeblich gegen die Bestimmungen der Art. 2 und 13 des Anhangs XIII und des Art. 32 des am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Der Kläger macht geltend, dass seine Einstufung gemäß dem - ihm günstigeren - früheren Statut hätte erfolgen müssen, welches zu dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem er die Auswahlprüfung abgelegt hat. Er begründet seine Klage damit, dass mit seiner Eingruppierung gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen wurde.

Zudem macht der Kläger einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geltend, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz einer ordnungsmäßigen Verwaltung, den Grundsatz der Transparenz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

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