Language of document :

Klage, eingereicht am 10. April 2007 - Toronjo Benitez / Kommission

(Rechtssache F-33/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alberto Toronjo Benitez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Art. 2 der Entscheidung der Kommission zum Beförderungsverfahren der aus den Finanzmitteln "Forschung" des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten (sowohl in der Fassung vom 16. Juni 2004 als auch vom 20. Juli 2005) (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) rechtswidrig ist;

die Entscheidung der Kommission, die 44,5 Punkte zu streichen, die der Kläger als Bediensteter auf Zeit auf seinem Punktekonto angesammelt hat, aufzuheben (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung);

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der am 16. Januar 2000 bei der Kommission seinen Dienst als Bediensteter auf Zeit in der Generaldirektion (im Folgenden: GD) "Forschung" aufgenommen hat, wurde mit Wirkung vom 16. April 2004 zum Beamten in dieser GD ernannt. Am 1. Mai 2005 wurde er in die GD "Außenbeziehungen" versetzt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass die Punkte, die er als Bediensteter auf Zeit erhalten hat, gemäß der ersten angefochtenen Entscheidung gestrichen worden seien, da er vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab seiner Einstellung als Beamter auf Probe auf einen Dienstposten, der unter den Teil "Forschung" des Gesamthaushaltsplans falle, auf einen Dienstposten gewechselt habe, der dem Teil "Verwaltungsmittel" dieses Haushaltsplans unterstehe.

Zur Stützung seiner Klage beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und des Schutzes wohlerworbener Rechte, da die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung, die subjektive Rechte begründe, durch die Anstellungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen müsse, was bei der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht der Fall sei.

Außerdem macht der Kläger geltend, dass die aus den Finanzmitteln "Forschung" besoldeten Beamten, die vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab ihrer Einstellung eine Versetzung beantragten, durch Art. 2 der ersten angefochtenen Entscheidung diskriminiert würden, da diese Beamten ihre Punkte infolge der Versetzung verlören, während die Beamten, die von Amts wegen versetzt würden oder als sensibel geltende Stellen innehätten, ihre Punkte behielten.

____________