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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2012 – Cocchi und Falcione/Kommission

(Rechtssache F-122/10)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Zurückziehung eines Vorschlags für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Handlung, mit der keine subjektiven Rechte oder andere Vorteile gewährt worden sind)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J. -N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst – Aufhebung der Entscheidung über die Zurückziehung eines Vorschlags betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Kläger, den diese bereits angenommen hatten

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 12. und 23. Februar 2010 werden insoweit aufgehoben, als sie die gegenüber Herrn Cocchi und Herrn Falcione gemachten Vorschläge zurückgezogen haben, in denen das Resultat einer eventuellen Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche in zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ausgewiesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten, die Herrn Cocchi und Herrn Falcione entstanden sind.

Herr Cocchi und Herr Falcione tragen zwei Drittel ihrer Kosten.

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1     ABl. C 63 vom 26.2.2011, S. 34.