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Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2013 – Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-545/11)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente, die die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen des Wirkstoffs Glyphosat betreffen – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person – Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Überwiegendes öffentliches Interesse – Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 – Richtlinie 91/414/EWG)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Stichting Greenpeace Nederland (Amsterdam, Niederlande), Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver, P. Ondrůšek und C. ten Dam, dann P. Oliver, P. Ondrůšek und C. Zadra)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 10. August 2011, mit dem der Zugang zu Band 4 des Entwurfs des Bewertungsberichts verweigert worden war, den die Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat über den Wirkstoff Glyphosat nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) erstellt hatte

Tenor

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. August 2011, mit dem der Zugang zu Band 4 des Entwurfs des Bewertungsberichts verweigert worden war, den die Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat über den Wirkstoff Glyphosat nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erstellt hatte, wird für nichtig erklärt, soweit er den Parteien den Zugang zu diesem Band versagt, der Informationen enthält, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben: die „Identität“ und Menge aller Verunreinigungen in dem von jedem Unternehmen angemeldeten Wirkstoff enthaltenen, die in Abschnitt C.1.2.1 des ersten Teildokuments (S. 11 bis 61), in Abschnitt C.1.2.1 des zweiten Teildokuments (S. 1 bis 6) und in Abschnitt C.1.2.1 des dritten Teildokuments (S. 4 und 8 bis 13) dieses Bands wiedergegeben sind; die Verunreinigungen in den verschiedenen Chargen und die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen, die für jedes Unternehmen in den Tabellen in Abschnitt C.1.2.2 des ersten Teildokuments (S. 61 bis 84) und in Abschnitt C.1.2.4 des dritten Teildokuments (S. 7) dieses Bands wiedergegeben sind; die Zusammensetzung der von den Unternehmen entwickelten Pflanzenschutzmitteln, die in Abschnitt C.1.3 mit der Überschrift „Genaue Spezifizierung der Präparate (Anhang III A 1.4)“ des ersten Teildokuments (S. 84 bis 88) dieses Bands wiedergegeben sind.

Die Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 355 vom 3.12.2011.