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Klage, eingereicht am 24. Juli 2020 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-341/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro und A. Armenia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik gegen die Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG1 verstoßen hat, indem sie Kraftstoffe, die in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendet werden, nur dann von der Verbrauchsteuer befreit, wenn diese Wasserfahrzeuge unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Nutzung Gegenstand eines Chartervertrags sind;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.     Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Union, einschließlich des Fischfangs, aber mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt von der Steuer zu befreien. Aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt ergebe sich, dass die Befreiung privaten Wasserfahrzeugen vorbehalten sei, die für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken genutzt würden. Dies gelte sowohl für die Nutzung durch den Eigentümer des Wasserfahrzeugs als auch durch den Mieter oder Charterer.

2.     Der Begriff des Nutzers sei mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Haltergemeinschaft, C-250/102 , geklärt worden, das festlege, dass im Rahmen der Miete oder Charter der für die Gewährung oder Versagung der in Rede stehenden Befreiung zu berücksichtigende Nutzer der Mieter oder Charterer sei, und nicht der Vermieter oder Vercharterer. Aus diesem Urteil folge auch, dass es für die Inanspruchnahme der Befreiung nicht ausreiche, dass die Vercharterung als solche als gewerbliche Tätigkeit des Vercharterers angesehen werde, da wichtig sei, die Nutzung des Wasserfahrzeugs seitens des Charterers zu prüfen. Maßgeblich seien daher der Endnutzer und die Endnutzung des Wasserfahrzeugs. Das sei die Nutzung, die „unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen“ dienen müsse, um das Recht auf Befreiung in Anspruch nehmen zu können, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 2017, Vakarų Baltijos laivų statykla, C-151/163 hingewiesen habe.

3.     Für die Anwendung der in Rede stehenden Befreiung sei es daher notwendig, im Einzelfall zu untersuchen, in welcher Weise das private nichtgewerbliche Wasserfahrzeug tatsächlich genutzt werde.

4.     Allerdings ergebe sich aus der Prüfung der italienischen Vorschriften, die die in Rede stehende Befreiung gewährten, sowie der Antworten auf das Aufforderungsschreiben und auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, dass die Versagung oder Gewährung der Befreiung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Wasserfahrzeugs erfolge.

5.     In der vorliegenden Klage ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der in Rede stehenden Befreiung in Italien gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG verstoße.

6.     Insbesondere beurteilten die italienischen Finanzbehörden nicht im Einzelfall die Art der tatsächlichen Nutzung des Wasserfahrzeugs, um die Befreiung zu gewähren oder zu versagen. Die italienischen Behörden seien nämlich der Ansicht, dass diese Beurteilung unter Berücksichtigung bereichsspezifischer Vorschriften erfolge, die nur dazu dienten, diese Beurteilung zu erleichtern, wie etwa der Umstand, dass die Schifffahrt mittels eines gewöhnlichen Chartervertrags, eines Mietvertrags oder mittels gelegentlicher Vercharterung erfolge. Den italienischen Behörden zufolge sei jedoch im Fall der Vercharterung die Befreiung jedenfalls den Wirtschaftsbeteiligten zu gewähren, die Schifffahrtsdienstleistungen anböten, während jenen, die vermieteten oder gelegentlich vercharterten, die Befreiung zu versagen sei. Durch die wiederholte Behauptung, dass die Gewährung oder Versagung der Befreiung auf Grundlage des geschlossenen Vertrags und somit abstrakt erfolgen müsse, bestätigten die italienischen Behörden, dass sie sich im Konkreten nicht vergewisserten, dass die Befreiung demjenigen gewährt werde, der darauf Anspruch habe, und demjenigen versagt werde, der keinen Anspruch darauf habe.

7.     Abgesehen von der Vercharterung sei im Fall der Miete oder der gelegentlichen Vercharterung jegliche Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen, selbst wenn das Wasserfahrzeug in Wirklichkeit vom Endnutzer zur unmittelbaren entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden könne. Insoweit sei unbeachtlich, dass der Mieter oder der gelegentliche Charterer die Absicht habe, selbst Schifffahrtstätigkeiten auszuüben. Die gelegentliche Vercharterung gelte in der italienischen Rechtsordnung nämlich nicht als mögliche gewerbliche Nutzung des Wasserfahrzeugs.

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1     Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

2     EU:C:2011:862, Rn. 22.

3     EU:C:2017:537, Rn. 29 und 30.