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Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2020 – CHEP Equipment Pooling NV/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-396/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CHEP Equipment Pooling NV

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefrage

Ist Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG1 des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige dahin auszulegen, dass auch in dem Fall, in dem der Antrag auf Rückerstattung und die Rechnung offenkundige buchhalterische Unterschiede zulasten des Steuerpflichtigen aufweisen, ohne dass sich die Frage der Aufteilung stellen würde, der Mitgliedstaat der Erstattung die Auffassung vertreten kann, dass die Anforderung zusätzlicher Informationen nicht erforderlich ist, und dass alle relevanten Informationen für eine Entscheidung über die Rückerstattung zur Verfügung stehen?

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1 ABl. 2008, L 44, S. 23.