Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Tamoil Italia SpA/Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare
(Rechtssache C-156/14)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 191 Abs. 2 AEUV – Richtlinie 2004/35/EG – Umwelthaftung – Nationale Regelung, die für die Verwaltung nicht die Möglichkeit vorsieht, den Eigentümern von verschmutzten Grundstücken, die nicht zu der Verschmutzung beigetragen haben, die Vornahme von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, und nur die Pflicht zur Kostenerstattung der von der Verwaltung durchgeführten Maßnahmen vorsieht – Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip, den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tamoil Italia SpA
Beklagter: Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare
Beteiligte: Provincia di Venezia, Comune di Venezia, Regione Veneto
Tenor
Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die, wenn es unmöglich ist, den für die Verschmutzung eines Grundstücks Verantwortlichen zu ermitteln oder von diesem Sanierungsmaßnahmen zu erlangen, der zuständigen Behörde nicht erlaubt, die Durchführung der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen dem Eigentümer dieses Grundstücks, der für die Verschmutzung nicht verantwortlich ist, aufzuerlegen, und nach der dieser zur Erstattung der Kosten der von der zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen nur in den Grenzen des nach der Durchführung dieser Maßnahmen ermittelten Marktwerts des Grundstücks verpflichtet ist.
____________1 ABl. C 194 vom 24.6.2014.