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Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2020 von Carlo Tognoli u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-395/19, T-396/19, T-405/19, T-408/19, T-419/19, T-423/19, T-424/19, T-428/19, T-433/19, T-437/19, T-443/19, T-455/19, T-458/19 bis T-462/19, T-464/19, T-469/19 und T-477/19, Tognoli u. a./Parlament

(Rechtssache C-431/20 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Carlo Tognoli, Emma Allione, Luigi Alberto Colajanni, Claudio Martelli, Luciana Sbarbati, Carla Dimatore als Erbin von Mario Rigo, Roberto Speciale, Loris Torbesi als Erbe von Eugenio Melandri, Luciano Pettinari, Pietro Di Prima, Carla Barbarella, Carlo Alberto Graziani, Giorgio Rossetti, Giacomo Porrazzini, Guido Podestà, Roberto Barzanti, Rita Medici, Aldo Arroni, Franco Malerba, Roberto Mezzaroma (Prozessbevollmächtigte: M. Merola, L. Florio, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Prüfung der Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen und die Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem Gericht vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer beantragen gemäß Art. 256 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des am 3. Juli 2020 ergangenen und am 3. Juli 2020 zugestellten Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union (Achte Kammer) in den verbundenen Rechtssachen T-395/19, T-396/19, T-405/19, T-408/19, T-419/19, T-423/19, T-424/19, T-428/19, T-433/19, T-437/19, T-443/19, T-455/19, T-458/19 bis T-462/19, T-464/19, T-469/19 und T-477/19, mit dem ihre Klagen für offensichtlich unzulässig erklärt wurden.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer eine rechtsfehlerhafte Einstufung der angefochtenen Handlung als Handlung ohne Rechtswirkungen im Sinne von Art. 263 AEUV. Der Fehler beruhe darauf, dass es keine Rechtsgrundlage für die Annahme gebe, dass die Handlung vorläufiger Natur sei, sowie auf der Nichtberücksichtigung der Rechtswirkungen der Handlung in der Rechtssphäre der Rechtsmittelführer. Die angefochtene Handlung habe nämlich sofort Rechtswirkungen in der Rechtssphäre der Rechtsmittelführer erzeugt, durch die ihnen ein beträchtlicher Teil ihres Ruhegehaltsanspruchs vorenthalten werde.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer eine rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend, die dessen Zweck und Wirksamkeit zuwiderlaufe. Die Norm ziele nämlich darauf ab, unnötige Klagehäufungen zu vermeiden. Weiterhin habe das Gericht einen zweiten Rechtsfehler begangen, indem es sowohl die Klage als auch den Schriftsatz zur Anpassung der Anträge für unzulässig erklärt habe. Dieser Rechtsfehler habe dazu geführt, dass den Rechtsmittelführern paradoxerweise gerichtlicher Rechtsschutz verwehrt worden sei.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer zwei Verfahrensfehler, die zur Aufhebung des Beschlusses führen müssten, und zwar: einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts.

Was den ersten Aspekt betreffe, sei den Rechtsmittelführern keine Möglichkeit gegeben worden, auf die vom Europäischen Parlament im Hinblick auf den Schriftsatz zur Anpassung der Klage erhobene Unzulässigkeitseinrede zu erwidern. Erschwerend komme hinzu, dass das Gericht entscheiden habe, ein zweiter Schriftsatzwechsel sei nicht erforderlich, und auch keine mündliche Verhandlung anberaumt habe. Den Rechtsmittelführern sei dadurch nämlich die Möglichkeit genommen worden, ihren Standpunkt zur Unzulässigkeitseinrede im Hinblick auf den Schriftsatz zur Anpassung der Klage vorzubringen, obwohl sie dies förmlich beantragt hätten.

Außerdem zeigten die widersprüchlichen Verfahrensentscheidungen des Gerichts, dass die Unzulässigkeit nicht unmittelbar klar und zweifellos, mithin offensichtlich im Sinne von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts bestanden habe. Daher hätten die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung nicht vorgelegen.

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