Language of document : ECLI:EU:F:2009:144

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

27. Oktober 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Abgangsgeld – Rechtsnatur“

In der Rechtssache F‑61/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Gerhard Bauch, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Uhlmann,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter H. Kreppel (Berichterstatter) und H. Tagaras,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 18. Juni 2007 per Telekopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 22. Juni 2007 erfolgt), beantragt Herr Bauch die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 2006 über seinen Antrag, der im Wesentlichen auf eine Änderung der Bescheinigung über das Abgangsgeld abzielt, das er 1994 nach Ablauf seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit bezogen hatte.

 Rechtlicher Rahmen

2        Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) enthält in Titel V ein Kapitel 3 („Versorgung“), in dem vier verschiedene Arten der Versorgung vorgesehen sind: das Ruhegehalt (Art. 77), das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit (Art. 78), das Witwengeld (Art. 79) und das Waisengeld (Art. 80).

3        Nach Art. 77 Abs. 1 des alten Statuts hat „[d]er Beamte … nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt“.

4        Art. 83 Abs. 2 in Titel V Kapitel 3 des alten Statuts bestimmt:

„Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf 8,25 v. H. des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten (Art. 64) außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten.“

5        Anhang VIII („Versorgungsordnung“) des alten Statuts enthält in Kapitel 2 („Ruhegehalt und Abgangsgeld“) einen Art. 11, dessen Abs. 1 und 2 wie folgt lauten:

„1.      Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

–        in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat,

–        eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit den Gemeinschaften getroffen haben,

so ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.

2.      Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.

In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.“

6        Art. 12 in Kapitel 2 („Ruhegehalt und Abgangsgeld“) des Anhangs VIII („Versorgungsordnung“) des alten Statuts bestimmt:

„Ein Beamter, der vor dem sechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht ruhegehaltsberechtigt oder Artikel 11 Absatz 1 auf ihn nicht anwendbar ist, Anspruch auf Auszahlung folgender Beträge:

b)      des Betrages der von seinem Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbe[i]träge zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H.;

c)      sofern er nicht aus dem Dienst entfernt worden ist, eines Abgangsgeldes entsprechend der nach Inkrafttreten [des alten Statuts] tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrages des letzten abzugspflichtigen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr. …“

7        Nach Art. 36 des Anhangs VIII des alten Statuts wird „[b]ei jeder Gehaltszahlung … der Beitrag zu der in den Artikeln 77 bis 84 [des alten Statuts] vorgesehenen Versorgung einbehalten“.

8        In Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in ihrer vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: alte BSB) heißt es:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a)      der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;

…“

9        Nach Art. 8 Abs. 1 der alten BSB kann „[d]as Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit … auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden“.

10      Art. 39 Abs. 2 in Titel II („Bedienstete auf Zeit“) Kapitel 6 („Soziale Sicherheit“) Abschnitt C („Ruhegehalt und Abgangsgeld“) der alten BSB bestimmt:

„Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat ein Bediensteter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) … Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 [des alten Statuts] und des Anhangs VIII [des alten Statuts]. …“

11      Art. 41 in Titel II („Bedienstete auf Zeit“) Kapitel 6 („Soziale Sicherheit“) Abschnitt D („Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung“) der alten BSB bestimmt:

„Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikel 83 [des alten Statuts] sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII [des alten Statuts] entsprechend.“

12      § 56 des deutschen Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) lautet:

„(1)      Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; …

(3)      Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.“

 Sachverhalt

13      Der Kläger wurde, als er Beamter beim deutschen Bundesministerium für Wirtschaft (später Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; im Folgenden: Wirtschaftsministerium) war, von der Kommission auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der alten BSB zum 1. Juli 1989 eingestellt.

14      Anlässlich seines Dienstantritts händigte ihm die Kommission ein Merkblatt „Angaben zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen“ aus, in dem u. a. Art. 11 Abs. 1 und 2 des Anhangs VIII des alten Statuts wörtlich wiedergegeben wurde. In dem Merkblatt wurde auch darauf hingewiesen, dass für die aus Dänemark, Italien, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich stammenden Beamten und Bediensteten auf Zeit nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des alten Statuts nach Ablauf der Probezeit die Möglichkeit bestehe, ihre in diesen Mitgliedstaaten erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Gemeinschaften übertragen zu lassen. Auf Ersuchen der Kommission bestätigte der Kläger am 3. Juli 1989 den Empfang dieses Merkblatts.

15      Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst als Bediensteter auf Zeit zum 30. Juni 1994 wurde dem Kläger gemäß Art. 12 des Anhangs VIII des alten Statuts und Art. 39 Abs. 2 der alten BSB ein Abgangsgeld ausgezahlt, das sich vor Abzug der Steuern gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) wie folgt zusammensetzte:

–        aus einem Betrag in Höhe von 928 783 belgischen Franken (BEF), d. h. 23 023 Euro, der dem Betrag der vom Grundgehalt des Klägers einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 % entspricht (Art. 12 Buchst. b des Anhangs VIII des alten Statuts);

–        aus einem Betrag in Höhe von 1 656 202 BEF (41 056 Euro) als Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr (Art. 12 Buchst. c des Anhangs VIII des alten Statuts).

16      Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst darüber informiert war, dass er nach Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des alten Statuts die Möglichkeit hatte, den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Pensionskasse seiner nationalen Verwaltung übertragen zu lassen.

17      Am 13. Januar 2003 setzte das Wirtschaftsministerium, da der Kläger nach Ablauf dieses Monats versorgungsberechtigt war, dessen Versorgungsbezüge fest (im Folgenden: Entscheidung des Wirtschaftsministeriums). Aufgrund der Feststellung, dass der Kläger von der Kommission ein Abgangsgeld erhalten hatte, kürzte das Wirtschaftsministerium den Monatsbetrag des deutschen Ruhegehalts für den Kläger nach § 56 BeamtVG um 367,90 Euro.

18      Am 21. Januar 2003 erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums Widerspruch.

19      Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 ersuchte der Kläger die Kommission, ihm im Hinblick auf die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in Deutschland eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass „[son] contrat [de recrutement en qualité d’agent temporaire] ne prévoyait pas un droit [à] pension de la part de la Communauté européenne“ ([sein] Vertrag [über die Einstellung als Bediensteter auf Zeit] keinen Anspruch auf einen Ruhegehaltsanspruch seitens der Europäischen Gemeinschaft vorsah).

20      Am 12. März 2003 stellte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche in Beantwortung des in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schreibens eine Bescheinigung aus (im Folgenden: Bescheinigung vom 12. März 2003), in der es heißt:

„Es wird hiermit bestätigt, dass

[der Kläger]

Statut: Bediensteter auf Zeit

von 01/07/1989 bis 30/06/1994

gemäß Art. 39 [der alten BSB] in Verbindung mit Art. 12 [des Anhangs VIII des alten Statuts] ein Abgangsgeld von der … Kommission bezogen hat.

Die Zahlung des Abgangsgelds ist die Abgeltung der Pensionsrechte, die während der aktiven Dienstzeit erworben wurden. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Pensionszahlungen seitens der Europäischen Gemeinschaften mehr.“

21      Nachdem der gegen die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums erhobene Widerspruch am 15. Juli 2003 zurückgewiesen worden war, machte der Kläger am 1. August 2003 beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage anhängig.

22      Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 18. April 2006 ab. Es stellte zunächst fest, dass der Kläger ausweislich der Bescheinigung vom 12. März 2003 das Abgangsgeld nach Art. 12 Buchst. b und c des Anhangs VIII des alten Statuts erhalten habe, und leitete daraus anschließend ab, dass das deutsche Ruhegehalt des Klägers zu Recht nach § 56 BeamtVG gekürzt worden sei.

23      Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

24      Der Rechtsbeistand des Klägers führte mit Schreiben vom 1. Juni 2006 an die Kommission aus, dass sich das Verwaltungsgericht Berlin für seine Annahme eines Zusammentreffens von Versorgungen auf die Bescheinigung vom 12. März 2003 gestützt habe, in der fälschlicherweise angegeben werde, dass das dem Kläger gezahlte Abgangsgeld zur Abgeltung seiner Pensionsrechte gezahlt worden sei. Der Rechtsbeistand des Klägers ersuchte daher die Kommission, die Bescheinigung vom 12. März 2003 zurückzuziehen und dem Kläger eine andere Bescheinigung zukommen zu lassen, aus der hervorgehe, dass Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der alten BSB keine Ansprüche auf Pensionsrechte erwürben und das Abgangsgeld, das der Kläger erhalten habe, diesem nicht zur Abgeltung von Pensionsrechten gezahlt worden sei.

25      Mit E-Mail vom 9. Oktober 2006 lehnte die Kommission den vom Rechtsbeistand des Klägers gestellten Antrag vom 1. Juni 2006 ab (im Folgenden: Entscheidung vom 9. Oktober 2006). In dieser Entscheidung heißt es:

„Ab Datum des Dienstantritts werden vom Gehalt eines Beamten auf Lebenszeit sowie vom Gehalt eines [Bediensteten] auf Zeit Beiträge zum Aufbau von Pensionsansprüche[n] einbehalten und im Falle seines Ablebens im Aktivdienst oder [seiner] Invalidität wird eine sofortige Rente an seine Hinterbliebenen oder den Betroffenen selber gezahlt.

Der Aufbau einer persönlichen Altersrente wird jedoch nur als wohlerworbener Anspruch auf eine Rentenzahlung gewährt, nachdem eine Mindestdienstzeit von 10 Jahren abgeleistet wurde.

Im Falle, wo der Beamte (auf Lebenszeit [oder der Bedienstete mit einem] Vertrag mit beschränkte[r] Dauer) vor [Ablauf von] 10 Jahren seine Dienstzeit beendet, werden diese vorläufigen Ansprüche durch ein Abgangsgeld oder eine Übertragung seiner Rechte auf ein nationales Pensionssystem abgegolten.“

26      Am 21. Dezember 2006 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 9. Oktober 2006 Beschwerde ein.

27      Mit Entscheidung vom 19. April 2007 wies die Kommission die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Der Kläger hat am 18. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben.

29      Er beantragt,

–      die Kommission zu verpflichten, ihre Bescheinigung vom 12. März 2003 dahin gehend abzuändern, hilfsweise ihm eine weitere Bestätigung auszustellen, dass der ihm erstattete Betrag kein Abgangsgeld zur Abgeltung eines Pensionsrechts und damit kein Ruhegehalt oder kein Ruhegehaltsäquivalent darstellt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30      Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Oktober 2007 per Telekopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 9. Oktober 2007 erfolgt), hat die Kommission gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) für dieses Gericht bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend gegolten hat, gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

31      Die Kommission beantragt mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–      die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32      Mit Schriftsatz vom 5. November 2007, der am gleichen Tag per Telekopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 8. November 2007 erfolgt), hat der Kläger zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

33      Mit Beschluss vom 1. April 2008 hat die Erste Kammer des Gerichts die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

34      In ihrer Klagebeantwortung, die am 19. Mai 2008 per Telekopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 22. Mai 2008 erfolgt), beantragt die Kommission,

–      die Klage als unzulässig und hilfsweise unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35      Die Versuche der Parteien, sich am Rande des Verfahrens gütlich zu einigen, sind erfolglos geblieben.

36      Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Juli 2009 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen hat.

 Zum Gegenstand der Klage

37      Der Antrag des Klägers, die Kommission zu verpflichten, ihre Bescheinigung vom 12. März 2003 dahin gehend abzuändern, hilfsweise ihm eine weitere Bestätigung auszustellen, dass der ihm erstattete Betrag kein Abgangsgeld zur Abgeltung eines Pensionsrechts und damit kein Ruhegehalt oder kein Ruhegehaltsäquivalent darstellt, ist so zu verstehen, dass der Kläger damit die Aufhebung der Entscheidung vom 9. Oktober 2006 begehrt, mit der die Kommission sich geweigert hat, die Bescheinigung vom 12. März 2003 zu ändern.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

38      Die Kommission hält die Klage u. a. mit der Begründung für unzulässig, dass die Bescheinigung vom 12. März 2003 keine beschwerende Maßnahme darstelle und der Kläger zu deren Anfechtung jedenfalls nicht innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgegebenen Fristen den Beschwerde‑ bzw. Klageweg beschritten habe. Die Tatsache, dass das Gericht beschlossen habe, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten und die Begründetheit der Klage zu prüfen, könnte die Kommission künftig dazu veranlassen, ihren ehemaligen Bediensteten keinen Beistand mehr zu leisten und ihnen die Ausstellung von Bescheinigungen zu verweigern, um das Risiko eventueller späterer „langwieriger Gerichtsverfahren“ zu vermeiden.

39      Nach der Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter jedoch befugt, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit der beklagten Partei zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52, sowie vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 155; Urteil des Gerichts vom 8. April 2008, Bordini/Kommission, F‑134/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 56).

40      Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Grundsatz einer geordneten Rechtspflege, dass über die Begründetheit der Klage entschieden wird.

 Zur Begründetheit

41      Der Kläger stützt seine Anfechtungsklage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe; mit dem ersten rügt er die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung vom 12. März 2003, mit dem zweiten eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

 Zum ersten Klagegrund: Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung vom 12. März 2003

–       Vorbringen der Parteien

42      Für seine Auffassung, dass das Abgangsgeld in der Bescheinigung vom 12. März 2003 zu Unrecht als Abgeltung der während seiner Dienstzeit bei den Gemeinschaften erworbenen Pensionsrechte dargestellt werde, trägt der Kläger im Wesentlichen drei Argumente vor.

43      Mit dem ersten Argument macht der Kläger geltend, dass er während seiner Dienstzeit bei den Gemeinschaften nie einen Ruhegehaltsanspruch erworben habe. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der alten BSB hätten nur für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren eingestellt werden dürfen, während der Anspruch auf ein Ruhegehalt von einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahre abhängig sei.

44      Zweitens weise das Abgangsgeld, das er erhalten habe, keinerlei Zusammenhang mit den angeblich erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf.

45      Mit dem dritten Argument weist der Kläger darauf hin, dass das Abgangsgeld nur dann als Zahlung zur Abgeltung angeblicher Ruhegehaltsansprüche angesehen werden könne, wenn es zumindest dem versicherungsmathematischen Gegenwert dieser Ansprüche entsprochen hätte, was nicht der Fall gewesen sei.

46      Die Kommission hält dem entgegen, dass das Abgangsgeld dem Kläger sehr wohl als Abgeltung seiner Ruhegehaltsansprüche gezahlt worden sei und er demzufolge die mit der Entscheidung vom 9. Oktober 2006 erklärte Weigerung der Kommission, den Inhalt der Bescheinigung vom 12. März 2003 zu ändern, nicht mit Erfolg anfechten könne.

–       Würdigung durch das Gericht

47      Bezüglich des ersten Arguments, dass der Kläger nie einen Ruhegehaltsanspruch erworben habe, ist daran zu erinnern, dass die Beamten nach Art. 83 Abs. 2 des alten Statuts zu einem Drittel zur Finanzierung der „Versorgung“ beitrugen und der unter Außerachtlassung der Berichtigungskoeffizienten (Art. 64) auf 8,25 % des Grundgehalts festgesetzte Beitrag monatlich von ihrem Gehalt einbehalten wurde. Ferner galten diese Bestimmungen nach Art. 41 der alten BSB für Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser BSB entsprechend.

48      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass vom Kläger nach den vorgenannten Bestimmungen ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung als Bediensteter auf Zeit ein Beitrag erhoben wurde, der sich auf 8,25 % seines Grundgehalts belief und zur Finanzierung eines Drittels der gesamten „Versorgung“, d. h. nicht nur zur Finanzierung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, des Witwen- und des Waisengelds, sondern auch zur Finanzierung des Ruhegehalts, bestimmt war.

49      Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen während seines Vertragsverhältnisses Ruhegehaltsanwartschaften erworben hat, auch wenn er, da er nicht mindestens zehn Dienstjahre abgeleistet hat, tatsächlich keine Zahlung eines Ruhegehalts erhalten konnte.

50      Dem Einwand des Klägers, dass ein Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der alten BSB nur für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren habe eingestellt werden dürfen und infolgedessen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt habe erwerben können, kann nicht gefolgt werden. Aus Art. 8 Abs. 1 der alten BSB, wonach „[d]as Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit … auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden [darf]“, geht nämlich hervor, dass es für einen Zeitbediensteten unter Geltung der alten BSB möglich war, zumindest zehn Jahre im Dienst der Gemeinschaften zu verbleiben.

51      Der Kläger trägt als zweites Argument vor, dass das Abgangsgeld, das er erhalten habe, keinerlei Zusammenhang mit den angeblich erworbenen Ruhegehaltsansprüchen aufweise.

52      Ein Abgangsgeld hat zwar als solches nicht den Charakter eines Ruhegehalts. Es wird gerade dann gezahlt, wenn seinem Empfänger der Anspruch auf die tatsächliche Zahlung eines Ruhegehalts nicht zuerkannt werden kann. Ferner ist der Umstand, der die Zahlung des Abgangsgelds auslöst, nicht das Erreichen des Ruhestandsalters, sondern das Ausscheiden seines Empfängers aus dem Dienst, unabhängig von dessen Alter. Schließlich steht der als Abgangsgeld gezahlte Betrag zur vollkommen freien Verfügung und kann sowohl zum Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen bei einer Altersversorgungseinrichtung als auch für jeden anderen Zweck verwendet werden. Überdies errechnet sich der nach Art. 12 Buchst. c des Anhangs VIII des alten Statuts gezahlte Betrag nicht auf einer Grundlage, die unmittelbar an den theoretischen Beitrag des Organs zur Finanzierung des Ruhestands des betreffenden Bediensteten anknüpft.

53      Jedoch ist zunächst festzustellen, dass Anhang VIII des alten Statuts, in dem Art. 12 über das Abgangsgeld enthalten ist, mit „Versorgungsordnung“ überschrieben ist und in diesem Anhang die Bestimmungen über das Ruhegehalt und das Abgangsgeld in ein und demselben Kapitel mit der Überschrift „Ruhegehalt und Abgangsgeld“ stehen, wohingegen das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung in eigenen Kapiteln behandelt werden.

54      Ferner geht aus Art. 12 des Anhangs VIII des alten Statuts hervor, dass das Abgangsgeld für Beamte oder sonstige Bedienstete bestimmt ist, die aufgrund der von ihrem Gehalt einbehaltenen monatlichen Beiträge Ruhegehaltsanwartschaften erworben haben, aber weder die tatsächliche Zahlung eines gemeinschaftlichen Ruhegehalts erhalten können, weil sie eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, noch in den Genuss von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des alten Statuts kommen können.

55      Im vorliegenden Fall hat der Kläger also gerade deshalb, weil seine Dienstzeit weniger als zehn Jahre betrug und er trotz der erworbenen Anwartschaften auf ein Ruhegehalt nicht in den Genuss der tatsächlichen Zahlung eines Ruhegehalts kommen konnte, als Ausgleich ein Abgangsgeld erhalten. Wäre er dagegen für mindestens zehn Jahre im Dienst der Gemeinschaften geblieben und wäre ihm aus diesem Grund tatsächlich ein Ruhegehalt gewährt worden, hätte er demzufolge das Abgangsgeld nicht erhalten.

56      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag, den der Kläger nach Art. 12 Buchst. b des Anhangs VIII des alten Statuts erhalten hat und der einer der beiden Bestandteile war, aus denen sich das Abgangsgeld zusammensetzte, auf der Grundlage des Betrags der von seinem Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 % berechnet worden ist.

57      Der Kläger kann daher nicht behaupten, dass die Zahlung des Abgangsgelds in keinem Zusammenhang mit den während seiner Dienstzeit erworbenen Ruhegehaltsanwartschaften stünde.

58      Mit seinem dritten Argument macht der Kläger geltend, dass das Abgangsgeld, wenn es als Abgeltung angeblicher Ruhegehaltsansprüche gezahlt worden wäre, zumindest dem versicherungsmathematischen Gegenwert derartiger Ruhegehaltsansprüche hätte entsprechen müssen.

59      Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gesamtbetrag des Abgangsgelds, das der Kläger erhalten hat, nicht auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner Ruhegehaltsanwartschaften berechnet worden ist; trotzdem ist, wie vorstehend ausgeführt, festzustellen, dass dem Kläger nicht nur gemäß Art. 12 Buchst. b des Anhangs VIII des alten Statuts die von seinem Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge erstattet wurden, obschon diese Beiträge zur Finanzierung der gesamten Versorgung, nämlich der Versorgung im Alter, bei Invalidität und von Hinterbliebenen, bestimmt waren, sondern er außerdem gemäß Art. 12 Buchst. c des Anhangs VIII des alten Statuts einen Betrag entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit erhalten hat, der unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr berechnet wurde. Im Übrigen steht nicht fest, dass das Abgangsgeld wesentlich höher gewesen wäre, wenn es auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gegenwerts der vom Kläger erworbenen Ruhegehaltsanwartschaften berechnet worden wäre.

60      Jedenfalls bedeutet die bloße Tatsache, dass das Abgangsgeld Bediensteten, die Ruhegehaltsanwartschaften erworben haben, aber keine tatsächliche Zahlung eines Ruhegehalts erhalten können, als Ausgleich gezahlt wird, nicht zwangsläufig, dass die Höhe eines solchen Abgangsgelds dem versicherungsmathematischen Gegenwert ihrer Ruhegehaltsanwartschaften entsprechen muss. Folglich hat der Umstand, dass der Gesamtbetrag des Abgangsgelds, das der Kläger erhalten hat, nicht auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner Ruhegehaltsanwartschaften berechnet worden ist, keine Auswirkungen auf die in der Bescheinigung vom 12. März 2003 vorgenommene rechtliche Einordnung und somit auf die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung.

61      Da der Kläger mit keinem seiner drei Argumente durchgedrungen ist, kann er nicht behaupten, dass sich die Kommission in ihrer Entscheidung vom 9. Oktober 2006 zu Unrecht geweigert habe, die Bescheinigung vom 12. März 2003 abzuändern.

62      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Parteien

63      Für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass er tatsächlich bei den Gemeinschaften Ruhegehaltsansprüche erworben hat, macht der Kläger geltend, dass es zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Dienst weder eine Regelung noch ein Abkommen gegeben habe, wonach es einem Beamten oder sonstigen Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre, derartige Ansprüche auf die Pensionskasse seiner nationalen Verwaltung zu übertragen. Wie jedoch das Merkblatt, dessen Empfang er am 3. Juli 1989 bestätigt habe, zeige, hätten solche Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten wie Dänemark, Italien, Irland, Luxemburg oder dem Vereinigten Königreich bestanden. Daraus ergebe sich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

64      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

65      Selbst wenn unterstellt wird, dass es dem Kläger im Gegensatz zu Beamten und sonstigen Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten als Deutschland nicht möglich war, seine bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des alten Statuts auf die Pensionskasse seiner nationalen Verwaltung übertragen zu lassen, steht dies in keinem Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung des Abgangsgelds durch die Kommission in der Bescheinigung vom 12. März 2003 sowie in der Entscheidung vom 9. Oktober 2006.

66      Der zweite Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

67      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger allein aus dem Merkblatt, dessen Empfang er am 3. Juli 1989 bestätigt hat, nicht herleiten kann, dass er gegenüber Beamten und sonstigen Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diskriminiert worden sei.

68      In diesem Merkblatt hat sich die Kommission nämlich auf den Hinweis beschränkt, dass Beamte aus bestimmten Mitgliedstaaten, die nach Ausscheiden aus dem Dienst bei ihrer nationalen Verwaltung in den Dienst der Gemeinschaft träten, nach Ablauf der Probezeit die Möglichkeit hätten, entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die sie aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hätten, an die Gemeinschaften zahlen zu lassen. Dagegen hat die Kommission in dem Merkblatt in keiner Weise die Frage angesprochen, ob es den Beamten oder sonstigen Bediensteten aus diesen Mitgliedstaaten, die aus dem Dienst der Gemeinschaften ausschieden, um in den Dienst ihrer nationalen Verwaltung zu treten oder dorthin zurückzukehren, möglich sei, den versicherungsmathematischen Gegenwert ihrer bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Pensionskasse ihrer Verwaltung übertragen zu lassen.

69      Nach alledem ist die Klage abzuweisen, wobei im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Gericht nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit von § 56 BeamtVG mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und den mit diesen verfolgten Zielen zu befinden.

 Kosten

70      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren, finden die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz weiterhin entsprechende Anwendung.

71      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage von Herrn Bauch wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Gervasoni

Kreppel

Tagaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Oktober 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.