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Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2018 von der Furukawa Electric Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-444/14, Furukawa Electric/Kommission

(Rechtssache C-589/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Furukawa Electric Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey und A. Luke, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Viscas Corp.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil in der Rechtssache T-444/14, Furukawa Electric/Kommission aufzuheben, soweit (a) der erste Teil ihres fünften Klagegrundes und (b) der dritte Teil ihres dritten Klagegrundes im Hinblick auf die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde und ihr die Kosten auferlegt wurden;

Art. 2 Buchst. n des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit die gegen sie verhängte Geldbuße auf 8 858 000 Euro festgesetzt wurde;

die in Art. 2 Buchst. n des Beschlusses der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße auf 4 844 000 Euro festzusetzen;

für den Fall, dass das Gericht das Urteil in der Rechtssache T-422/14, Viscas/Kommission, aufheben und die nach Art. 2 Buchst. p des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission gegen Viscas verhängte Geldbuße herabsetzen sollte, ihr eine entsprechende Herabsetzung in Höhe der Geldbuße, für die sie nach Rn. 291 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-444/14 gesamtschuldnerisch haftet, zu gewähren, und

der Kommission die Kosten in diesem Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin beantragt die Aufhebung des Urteils des Gerichts aus den folgenden Gründen:

Erstens habe das Gericht bei der Auslegung von Ziff. 18 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen2 rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Europäische Kommission bei der Bestimmung des für die Rechtsmittelführerin relevanten Umsatzes für den Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 30. September 2001 zu Recht den Umsatz der Fujikura Ltd. berücksichtigt habe, da in diesem Zeitraum keine strukturellen, organisatorischen oder rechtlichen Verbindungen zwischen dieser Gesellschaft und der Rechtsmittelführerin bestanden hätten. Die Rechtsmittelführerin und die Fujikura Ltd. hätten in diesem Zeitraum kein einheitliches Unternehmen gebildet, so dass es rechtlich nicht zulässig gewesen sei, diesen Umsatz bei der Berechnung des Umsatzes der Rechtsmittelführerin zu berücksichtigen. Die Einbeziehung dieses Umsatzes verstoße gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und führe zu einer Erhöhung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße von mehr als 200 000 Euro.

Zweitens habe das Gericht die Bestimmungen zur Gleichbehandlung rechtsfehlerhaft falsch angewandt, als es angenommen habe, dass die Kommission Ziff. 18 der Leitlinien trotz der grundlegend verschiedenen Situationen der Parteien zu Recht auf alle Adressaten des „Stromkabel“-Beschlusses angewandt habe. Die europäischen Hersteller seien an einem weltweiten Marktaufteilungskartell und an einem europäischen Kartell beteiligt gewesen, während die japanischen und koreanischen Hersteller (einschließlich der Rechtsmittelführerin) nur an dem weltweiten Marktaufteilungskartell beteiligt gewesen seien. Angesichts des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot, der sich aus der pauschalen Anwendung von Ziff. 18 der Leitlinien auf alle Adressaten ergebe, wodurch die europäischen Hersteller mit einer Ermäßigung ihrer Umsätze (und damit ihrer Geldbußen) von 44 % belohnt worden seien, und im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-580/12 P, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, beantragt die Rechtsmittelführerin eine Berichtigung dieses Verstoßes durch Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße um 44 %.

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1     Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 – Stromkabel) (mitgeteilt unter Aktenzeichen C[2014] 2139 final) (ABl. 2014, C 319, S. 10).

2     Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).