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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 14. September 2018 – Energiavirasto

(Rechtssache C-578/18)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Energiavirasto

Andere Beteiligte: A, Caruna Oy

Vorlagefragen

Ist Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG1 dahin auszulegen, dass eine Person, die Verbraucherkunde eines Netzunternehmens ist und die vor der nationalen Regulierungsbehörde eine das Netzunternehmen betreffende Sache anhängig gemacht hat, als „betroffene Partei“ im Sinne von Abs. 17 des genannten Artikels anzusehen ist, die von dem Beschluss der Regulierungsbehörde betroffen und somit befugt ist, gegen einen das Netzunternehmen betreffenden Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde einen Rechtsbehelf bei einem nationalen Gericht einzulegen?

Hat, sofern die in der ersten Frage bezeichnete Person nicht als „betroffene Partei“ im Sinne von Art. 37 der Strommarkt-Richtlinie 2009/72/EG anzusehen ist, ein Verbraucherkunde in einer Stellung wie der des Rechtsbehelfsführers des Ausgangsverfahrens ein auf irgendeiner anderen rechtlichen Grundlage sich aus Unionsrecht ergebendes Recht, sich vor der Regulierungsbehörde an der Behandlung eines von ihm gestellten Antrags auf Einleitung einer Maßnahme zu beteiligen bzw. die Sache von einem nationalen Gericht überprüfen zu lassen, oder richtet sich diese Frage nach nationalem Recht?

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1 ABl. 2009, L 211, S. 55.