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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 20. September 2018 – A. K./Krajowa Rada Sądownictwa

(Rechtssache C-585/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: A. K.

Beschwerdegegnerin: Krajowa Rada Sądownictwa

Vorlagefragen

Ist Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 2 EUV sowie Art. 47 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass die von Grund auf neu geschaffene Kammer des letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats, die für die Beschwerde eines nationalen Richters zuständig ist und die sich ausschließlich aus Richtern zusammensetzen soll, die von einer nationalen Einrichtung gewählt werden, die über die Unabhängigkeit der Gerichte wachen soll (Landesjustizrat), jedoch wegen der Art und Weise, wie sie besetzt wurde und wie sie arbeitet, keine Unabhängigkeit von der Legislative und der Exekutive gewährleistet, ein unabhängiges Gericht im Sinne des Unionsrechts ist?

Falls die erste Frage verneint wird: Ist Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 2 EUV sowie Art. 47 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass die unzuständige Kammer des letztinstanzlichen Gerichts des Mitgliedstaats, die die Anforderungen des Unionsrechts an ein Gericht erfüllt und bei der der Rechtsbehelf in einer unionsrechtlichen Streitigkeit eingelegt wurde, die Bestimmungen des nationalen Gesetzes unangewendet lassen muss, die sie in dieser Sache für unzuständig erklären?

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