Language of document : ECLI:EU:C:2019:311

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

11. April 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts – Art. 7 Nr. 5 – Betrieb einer Zweigniederlassung – Art. 26 – Stillschweigende Vereinbarung – Notwendigkeit der Einlassung des Beklagten“

In der Rechtssache C‑464/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Gerona (Handelsgericht Nr. 1 Gerona, Spanien) mit Entscheidung vom 9. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2018, in dem Verfahren

ZX

gegen

Ryanair DAC

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas und M. Safjan,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 und Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZX, einem Fluggast, und der Fluggesellschaft Ryanair DAC über eine von ZX infolge eines verspäteten Fluges erhobene Klage auf Ausgleichszahlung.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

4        In Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

5.      wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

…“

5        Kapitel II Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält Art. 17, der bestimmt:

„(1)      Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a)      wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b)      wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)      in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2)      Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

(3)      Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.“

6        In demselben Kapitel ist Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) enthalten. Dieser enthält u. a. Art. 26 Abs. 1, in dem es heißt:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.“

7        Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.“

8        In Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) heißt es, dass Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro erhalten.

 Spanisches Recht

9        Gemäß Art. 86ter Abs. 2 Buchst. b der Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Organgesetz 6/1985 über die Gerichtsverfassung) vom 1. Juli 1985 entscheiden über Ansprüche aus nationalen oder internationalen Beförderungsvorschriften in erster oder einziger Instanz die Handelsgerichte, bei denen es sich um auf bestimmte Zivil- und Handelssachen spezialisierte Gerichte im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit handelt.

10      Das vorlegende Gericht erläutert, dass die Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575, im Folgenden: Zivilprozessordnung) die Klagen u. a. in Abhängigkeit vom Streitwert regelt, so dass sie entweder dem gewöhnlichen Verfahren oder dem mündlichen Verfahren unterliegen.

11      Wenn der Streitwert 6 000 Euro nicht übersteigt, ist das Verfahren gemäß Art. 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nach den Regeln des mündlichen Verfahrens zu führen.

12      Gemäß Art. 56 der Zivilprozessordnung wird davon ausgegangen, dass der Kläger sich stillschweigend mit der Zuständigkeit einverstanden erklärt, indem er bei einem Gericht eines bestimmten Gerichtsbezirks Klage einreicht, während der Beklagte sich nach seinem Erscheinen vor Gericht durch jegliche Prozesshandlung stillschweigend mit der Zuständigkeit einverstanden erklärt, sofern er nicht formgerecht die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Ebenfalls wird davon ausgegangen, dass der Beklagte sich stillschweigend mit der Zuständigkeit einverstanden erklärt, wenn er sich, obwohl er formgerecht geladen wurde, nicht auf das Verfahren einlässt oder dies erst dann tut, wenn die Frist für die Einrede der Unzuständigkeit abgelaufen ist.

13      Nach Art. 54 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist „eine ausdrückliche oder stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung in Rechtssachen, über die im mündlichen Verfahren entschieden wird, unwirksam“.

14      Nach Art. 404 in Verbindung mit Art. 58 der Zivilprozessordnung hat der für die formelle und materielle Ordnung des Verfahrens zuständige Secretario Judicial (Beamter der Geschäftsstelle), wenn er bei der Entscheidung über die Zulassung der Klage einen eventuellen Mangel der internationalen Zuständigkeit des Gerichts feststellt, dies dem Richter mitzuteilen, damit dieser nach Anhörung der Beteiligten und des Ministerio Fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien) über die Zulassung oder die Nichtzulassung der Klage entscheidet.

15      Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„Die spanischen Zivilgerichte entscheiden nicht über ihnen vorgelegte Rechtssachen, … wenn sich eine internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte nur aus einer stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien ableiten ließe und sich der formgerecht geladene Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16      ZX kaufte online ein Flugticket für einen von Ryanair durchgeführten Flug von Porto (Portugal) nach Barcelona (Spanien).

17      Mit ihrer bei dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro als Entschädigung für die Verspätung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluges.

18      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat und dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens ihren Sitz in Irland und eine Zweigniederlassung in Gerona (Spanien) hat.

19      Gemäß Art. 58 der Zivilprozessordnung forderte der Secretario Judicial des vorlegenden Gerichts die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Staatsanwaltschaft auf, zu der eventuellen internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts Stellung zu nehmen.

20      Nur die Staatsanwaltschaft gab eine Stellungnahme ab. Sie trug vor, dass das vorlegende Gericht angesichts dessen, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht unter einen der Fälle ausschließlicher Zuständigkeit falle – und sofern die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Einwände dagegen erhebe, dass es darüber zu entscheiden habe –, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit bejahen müsse, da es auf der Grundlage der stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung zuständig sein könne.

21      In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens über eine Niederlassung in der Stadt Gerona verfügt, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es aufgrund der besonderen Zuständigkeit der Gerichte am Ort des Sitzes einer Zweigniederlassung auch für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit international zuständig sein könne.

22      Das vorlegende Gericht hält eine Auslegung von Art. 26 der Verordnung Nr. 1215/2012 über die stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung sowie von Art. 7 Nr. 5 dieser Verordnung über die alternative Zuständigkeit der Gerichte am Ort des Sitzes der Zweigniederlassung in Rechtsstreitigkeiten über deren Betrieb für erforderlich, um sich durch eine verfahrensbeendende endgültige Entscheidung eventuell für unzuständig zu erklären oder um über die Zulässigkeit der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Klage zu entscheiden und ein Urteil in der Sache zu erlassen.

23      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Gerona (Handelsgericht Nr. 1 Gerona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Erfordert die in Art. 26 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene und geregelte stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung in jeder Hinsicht eine autonome und allen Mitgliedstaaten gemeinsame Auslegung, die daher nicht von in den internen Zuständigkeitsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen abhängen kann?

2.      Handelt es sich bei der in Art. 26 der Verordnung Nr. 1215/2012 geregelten stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung um eine „reine“ internationale Zuständigkeitsvorschrift, die ausschließlich die Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaats festlegt, während sich die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats richtet, oder handelt es sich um eine Vorschrift zur Bestimmung sowohl der internationalen als auch der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit?

3.      Kann es sich, wenn es um einen Flug geht, der von einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurde, wobei jedoch der Abflug- oder der Ankunftsort in einem Mitgliedstaat liegt, in dem die Fluggesellschaft über eine Zweigniederlassung verfügt, die für sie Nebendienstleistungen erbringt, über die die Flugscheine jedoch nicht erworben wurden, nach den Umständen des Falles um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handeln, so dass ein Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 besteht?

 Zu den Vorlagefragen

24      Einleitend ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 keine Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten enthält, so dass die Frage der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats anhand der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 28).

25      Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt insoweit, dass, „[s]ofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, … es zuständig [wird], wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt“.

26      Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob das vorlegende Gericht nicht aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist.

27      Die Verordnung Nr. 1215/2012 sieht zwar u. a. in ihrem Kapitel II Abschnitt 2 Regeln über besondere Zuständigkeiten vor, die Klägerin hat ihre Klage auf Ausgleichszahlung bezüglich eines Fluges von Porto nach Barcelona bei dem vorlegenden Gericht jedoch nicht – mit der Begründung, dass der Abflug- oder der Ankunftsort des betreffenden Fluges im Gerichtsbezirk dieses Gerichts liege – auf der Grundlage der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Regel über die besondere Zuständigkeit aufgrund des Erfüllungsorts der Verpflichtung, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird (Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43), erhoben.

28      Ebenso legen die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 über die „Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“ zwar auch eine besondere Zuständigkeitsregel zugunsten der Verbraucher fest – wobei ein Fluggast als Verbraucher angesehen werden kann –, doch ist festzustellen, dass es in Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung heißt, dass dieser Abschnitt „nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden [ist]“.

29      Unter diesen Umständen geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig hervor, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Fluggast, der keine Pauschalreise gebucht hat, sondern ein einfaches Flugticket für einen Flug erworben hat, nicht auf die in der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen Regeln über die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen berufen kann.

30      Außerdem enthält Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwar den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands des Beklagten, das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Spanien, nämlich in Irland, hat, so dass diese Bestimmung nicht als Grundlage für die Zuständigkeit dieses Gerichts dienen kann.

31      Daraus folgt, dass in einem ersten Schritt die dritte von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage nach der Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen ist, um zu ermitteln, ob sich seine Zuständigkeit nicht aus dieser Bestimmung ergeben könnte.

 Zur dritten Frage

32      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Rechtsstreit über eine nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene und gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt.

33      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann anhand von zwei Kriterien ermittelt werden, ob ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung mit einem Mitgliedstaat verbunden ist. Zum einen setzt der Begriff „Zweigniederlassung“ einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Was insbesondere das zweite in der Rechtsprechung herausgearbeitete Kriterium betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flugticket online gekauft wurde. Somit deutet nichts in dieser Entscheidung darauf hin, dass der zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Fluggesellschaft geschlossene Beförderungsvertrag über diese Zweigniederlassung geschlossen wurde. Zudem scheinen nach den Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, die von der Zweigniederlassung von Ryanair in Gerona erbrachten Dienstleistungen steuerliche Fragen zu betreffen.

35      Daraus folgt, dass es keine Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, dass die Zweigniederlassung an dem Rechtsverhältnis zwischen Ryanair und der Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt war, so dass das vorlegende Gericht nicht nach Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig sein kann (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑27/17, EU:C:2018:533, Rn. 63).

36      Nach alledem ist Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Rechtsstreit über eine nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene und gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung nicht deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.

 Zu den ersten beiden Fragen

37      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er die internationale Zuständigkeit des aufgrund einer stillschweigenden Gerichtsstandswahl angerufenen Gerichts deshalb begründen kann, weil der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichts nicht widerspricht.

38      Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht für alle Streitigkeiten, bei denen sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergibt, eine auf der Einlassung des Beklagten beruhende Zuständigkeitsregel vor. Diese Bestimmung beinhaltet auch in den Fällen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, ČPP Vienna Insurance Group, C‑111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).

39      Im vorliegenden Fall geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens nach der Aufforderung der Geschäftsstelle dieses Gerichts, zur eventuellen internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts für die Entscheidung über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage Stellung zu nehmen, keine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat.

40      Da eine nicht abgegebene Stellungnahme keine Einlassung im Sinne von Art. 26 der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellen und somit nicht als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch den Beklagten angesehen werden kann, kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine solche Bestimmung über die stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung nicht zur Anwendung kommen.

41      Daher ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.

 Kosten

42      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Rechtsstreit über eine nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene und gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung nicht deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.

2.      Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.