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Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 - Bligny / Kommission

(Rechtssache F-142/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Frencesco Bligny (Tassin-la-Demi-Lune, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lebel-Nourissat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/06/05 vom 7. Dezember 2006 und vom 23. November 2006, mit denen ihm der Zugang zum Auswahlverfahren und die Korrektur seiner schriftlichen Prüfung verweigert wurde, aufzuheben;

den am 15. Mai 2006 auf der Website des EPSO veröffentlichten, an die Bewerber des Auswahlverfahrens gerichteten Bewerbungsfragebogen für rechtswidrig zu erklären;

die Beklagte zur Zahlung von 5 000 Euro Schadensersatz zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der erfolgreich an den Vorauswahlprüfungen zum oben genannten Auswahlverfahren teilgenommen hatte, wurde nicht zur nächsten Phase zugelassen, da er seinem Bewerbungsfragebogen entgegen den Hinweisen in der im Amtsblatt veröffentlichten Ausschreibung des Auswahlverfahrens1 kein Dokument zum Nachweis seiner Nationalität beigefügt hatte.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend. Insbesondere in Bezug auf die Nationalität habe sich das Formular des Bewerbungsfragebogens, das man von der Website des EPSO herunterladen könne, darauf beschränkt, eine eidesstattliche Erklärung zu verlangen und die Bewerber darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls aufgefordert würden, einen Nachweis vorzulegen.

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1 - ABl. C 178 A vom 27.7.2005, S. 3.